Einbetten von YouTube-Videos – (k)eine Urheberrechtsverletzung?!

Das Einbetten von YouTube-Videos in Foren, auf Blogs oder generell auf Websites mittels YouTube-Player ist eine gängige Vorgehensweise, um schnell die neusten „Hits“ zu verbreiten. Immer wieder kommt dabei die Frage auf, ob das Einbetten eine Rechtsverletzung darstellt – oder eben nicht. Dies ist noch nicht durch ein Gericht entschieden worden. Aus diesem Grund reißen auch die Diskussionen darum nicht ab. Insbesondere wenn es um Musikvideos geht, spalten sich die Meinungen. Immerhin wisse jeder, dass insbesondere Musikvideos selten von den wirklichen Urhebern hochgeladen werden. Doch kann es darauf ankommen?

Um das Grundproblem zu verdeutlichen stelle man sich zunächst einmal vor, man habe ein simples Video von seiner Wohnung gemacht und lädt dieses bei YouTube hoch. Das Video wird dann von anderen Internetnutzern in irgendeinem Forum „eingebettet“  und verlinkt.

→ Dieser Fall ist kein Problem. Indem man bei YouTube dieses Video hochgeladen hat, gibt man regelmäßig auch die Einwilligung dazu ab, dass das Video verlinkt oder gar eingebettet werden darf. Möchte man dies nicht, kann man das bei YouTube einstellen und die Einbettungsfunktion verhindern (!). Diese Funktion findet man bei YouTube in der Videobearbeitung unter dem Reiter „Erweiterte Einstellungen“. Dort steht unten etwas von „Verbreitungsoption“ und man kann den Haken bei „Einbetten zulassen“ entfernen.

Nun stelle man sich vor, man habe das gleiche Video gemacht. Das soll jetzt aber auf dem Heim-PC bleiben und keiner darf es sehen. Es kommt ein Freund vorbei, findet das Video und lädt dies unerlaubterweise bei YouTube hoch. Das Video kann uneingeschränkt verbreitet werden.

→ Das ist der problematische Fall. Denn der Freund hatte kein Recht dazu, das Video einfach hochzuladen. Juristisch ausgedrückt: hier liegt eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 19a UrhG vor. Eine andere Norm kommt nicht in Betracht; vervielfältigen oder verbreiten (§§ 16, 17 UrhG) kann man Werke nur in körperlicher Form.

Was hat das mit der Einbettungsfunktion zu tun? Nun, jetzt können die Videos nicht nur auf der Webseite von Youtube angesehen, sondern auch in die eigene Webseite übernommen werden. Dabei sieht es so aus, als sei das Video Bestandteil der Website und es kann sofort angeschaut werden; tatsächlich ist es jedoch noch auf dem YouTube-Server. Man erspart dem Nutzer als den Weg zu YouTube, doch technisch gesehen verlinkt man das Video nur.

Die „Direkthaftung“

Indem man das zu unrecht öffentlich zugänglich gemachte Video einbettet, kann man die Ansicht vertreten, dass man es quasi selbst öffentlich zugänglich macht und damit ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung gemäß § 19a UrhG begeht. Für diese Theorie wird beispielsweise auf das Urteil des OLG Düsseldorf verwiesen, dass in der Übernahme eines Bildes als sog. „embedded content“ eine Urheberrechtsverletzung sieht (Urteil v. 08.11.2011, Az.: I-20 U 42/11). Anders als bei bisher entschiedenen Fällen des „Framings“ fremder Seiten (siehe OLG Köln, Urteil vom 16.03.2012, Az.: 6 U 206/11; a.A. LG München I, Urteil vom 10.01.2007 – Az. 21 O 20028/05) oder dem Einbinden von RSS-Feeds (BGH, Urteil vom 27. März 2012, Az.: VI ZR 144/11) übernehme man beim Einbetten von YouTube-Videos nicht automatisch einen Inhalt, sondern suche sich gerade ganz speziell ein oder mehrere Videos aus, die man übernehmen und weiterverbreiten wolle. Ziel ist es, den Nutzer auf der eigenen Website zu halten und nicht an eine andere Seite (wie YouTube, Vimeo etc.) zu verlieren. Damit sei das Einbetten anders – nämlich als „mehr“ – zu behandeln, als das Setzen eines Hyperlinks, der den Nutzer von der eigenen Seite wegführt.

Die Gegenstimmen sagen, dass man sich ja eigentlich nur die Funktion von YouTube zu Nutze macht. Man macht das Bild oder Video ja nicht selbst öffentlich zugänglich, sondern gibt vielmehr in Form eines Hyperlinks die Möglichkeit des Direktzugriffs; jedoch auf einem fremden Server (nämlich den von YouTube). Sobald das Video bei YouTube gesperrt oder gelöscht wurde, kann man auch bereits eingebettete Videos nicht mehr anschauen. Man verweist lediglich auf das Bild oder Video in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (vgl. BGHZ 156, 1, 12, 14 – Paperboy). Wie der BGH verdeutlicht, kann man nichts öffentlich zugänglich machen, worauf man keinen Zugriff hat. Denn ein Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG liegt nur dann vor, wenn Dritten den Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschätzte Werk eröffnet wird (BGH, GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder). Daher darf man streng genommen bisher nicht von einer Urheberrechtsverletzung aufgrund „öffentlichen Zugänglichmachens“ ausgehen, wenn man nur den schnell(er)en Zugriff auf ein Video ermöglicht, auf dass man selbst aber keinen Zugriff hat. Hinzu kommt, das dem Nutzer bei den eingebundenen Videos in der Regel auffällt, dass es sich um ein Video von YouTube oder ähnlichen Anbietern handelt.

Folgt man dieser Ansicht, gehts aber noch weiter.

Die (Mit)Störerhaftung

Als Störer haftet, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Leistet man also einen „adäquat-kausalen“ Beitrag zu der Urheberrechtsverletzung, indem man ein Video einbettet? Hier scheiden sich wohl endgültig die Geister. Die einen sagen: ja klar, immerhin hilft man ja irgendwie, das Video weiter zu verbreiten. Die anderen sagen: natürlich nicht, da das Video ja so oder so bei YouTube zu finden sei.

Die Entscheidung hat einem der BGH eigentlich schon abgenommen. Dieser stellte fest, dass schon das Unterstützen einer Rechtsgutsverletzung – und dazu zählt auch das Setzen eines Hyperlinks – für eine Haftung ausreicht und man daher besondere Prüfpflichten hat (Urteil v. 01.04.2004, Az. I ZR 317/01):

Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, daß die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung […] ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im „World Wide Web“ ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.

Diese Prüfpflichten dürfen also nur nicht zu streng sein. In diesem Punkt wird nun die Frage relevant: Konnte man davon ausgehen, dass das Video schon unrechtmäßig hochgeladen wurde oder musste man das überprüfen? Bei dem Video der Wohnung sicherlich nicht. Bei einem Musikvideo? Schon eher. Es bleibt eine Frage des Einzelfalls.

Spätestens, wenn man darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Video rechtswidrig im Internet gelandet ist, sollte man demnach handeln. Das gilt sowohl für den eigentlichen Verwender der Embedding Funktion als auch für den Betreiber des Forums oder der Website, auf der diese Funktion genutzt wird. So hat das LG Köln beispielsweise eine Haftung bejaht, wenn eine Einbettung jedenfalls aufrecht erhalten bleibt, obwohl ein Hinweis dahingehend bestand, dass ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird (Urteil v. 10.06.2009, Az. 28 O 173/09).

Die Nutzungsbedingungen von YouTube

Weiter muss man wohl noch ein wenig die Nutzungsbedingungen von YouTube im Auge behalten. So heißt es beispielsweise in 6.1 E i) der Bedingungen, dass man den YouTube-Player nicht auf Seiten einbinden darf, deren vorrangiger Zweck es ist, Werbeeinnahmen o.ä. zu erzielen. Weiter gilt nach 6.1 F:

Sofern Sie den YouTube-Player auf Ihrer Webseite nutzen, müssen Sie auf den Seiten, die den YouTube-Player enthalten, einen herausgehobenen Link zurück auf die Webseite vorhalten, und dürfen den YouTube-Player in keiner Weise modifizieren.

Das sollte man auch im Hinterkopf behalten und notfalls ausbessern..

Zuletzt ist das Urteil des LG Hamburg zu erwähnen (Urteil v. 18.05.2012, Az. 324 O 596/11), dass ebenfalls häufig mitzitiert wird. Es drehte sich darin um einen ZDF-Beitrag, der bei YouTube veröffentlicht und von einem Dritten verlinkt wurde. Dieser Dritte wurde daraufhin verklagt. Die Richter haben dieses Verhalten als eine Rechtsverletzung angesehen. Allerdings im Sinne einer Verbreiterhaftung aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. In den Fällen, in denen es um den Inhalt oder die Aussage der Videos geht, sind andere Maßstäbe zu berücksichtigen, als bei Urheberrechtsverletzungen. Daher kann man dieses Urteil nicht für die Frage nach Urheberrechtsverletzungen heranziehen. Davon ab ist das Urteil des Landgerichts aus mehreren Gründen als fraglich anzusehen und man darf noch auf das Ergebnis der Berufung gespannt sein.

Fazit

Ob das Einbetten von YouTube-Videos im eigenen Forum oder auf der eigenen Homepage nun eine Urheberrechtsverletzung darstellt  – oder nicht – ist leider bisher nicht wirklich entschieden und solange muss man immer damit rechnen, dafür belangt werden zu können. Denn wie ein Richter entscheidet, lässt sich leider nicht immer vorhersagen. Auch in diesem Artikel kann nur auf bestehende (ähnliche) Rechtsprechung und rechtliche Grundzüge eingegangen werden. Bisher sprechen jedoch viele Argumente für eine (Störer)Haftung und spätestens, wenn man auf die Rechtswidrigkeit eines Videos, Bildes etc. hingewiesen wurde, sollte man handeln.

Dass die Problematik auch nicht nur theoretischer Natur ist zeigt das Vorgehen von Universal. Es wurden mehrere Webseiten abgemahnt, welche Musikvideos eingebettet haben.

(Bild: Youtube.com)

11 Gedanken zu „Einbetten von YouTube-Videos – (k)eine Urheberrechtsverletzung?!“

  1. Ein sehr ansehnlicher Artikel, dem ich hinsichtlich der „Täterhaftung/Direkthaftung“ zwar nicht zustimme, aber dies muss hier auch nicht diskutiert werden.
    Eine erfrischende, recht kompetente Seite, keine Frage.
    Interessant -für uns alle- dürfte wohl der Ausgang BGH I ZR 46/12 werden, genauer der Vorlage an den EuGH werden; wobei zumindest die Tendenz des BGH im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchaus klar wurde. 

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  2. „.. Damit sei das Einbetten anders – nämlich als “mehr” – zu behandeln, als das Setzen eines Hyperlinks, der den Nutzer von der eigenen Seite wegführt[…].“

    Heißt das im Umkehrschluss, dass ein reiner Link unbedenklich ist, selbst wenn das verlinkte Video ggf. gegen das Urheberrecht verstößt (TV-Serie, Remix, Showmitschnitt)? Oder ist auch hier eine Abmahnung aufgrund der Störerhaftung/Weiterverbreitung illegaler Inhalte denkbar? Das würde einen ganz schön harten Einschnitt für viele Blogs/Internetseiten bedeuten…

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  3. Hallo,
    ein wirklich sehr guter Artikel! Ich habe vor zwei Monaten begonnen, einen eigenen Blog zu erstellen, auf dem ich teilweise Youtubevideos von TV-Dokumentationen einbinde. Da z.B. die ARD einen eigenen Youtubechannel hat, sehe ich kein Problem darin, ARD-Dokus, die dort veröffentlich wurden, auf meiner Seite einzubetten.
    Jetzt stehe ich aber vor dem Problem, dass bpsw. 3sat keinen eigenen Youtubechannel hat und in deren Mediathek, scheinbar aufgrund des Gesetzes für das öffentlich-rechtliche Fernsehen, bestimmte Inhalte nur eine gewisse Zeit online stellen darf. Jetzt gibt es aber andere Youtube-User, die die Sendung im TV gesehen und aufgenommen haben, und laden laden diese dann bei Youtube hoch. Solche Videos habe ich bis jetzt bei mir noch nicht eingebunden, da ich eine Abmahung befürchte. Ist meine Gefahr berechtigt? und wäre es rechtlich unbedenklicher, wenn ich nur einen Link zu dem Video setzen? Könnte ich diesen Link auch „hinter“ einem „Screenshot“ des Youtubevideos verstecken, dass man also auf ein Bild klickt und dann zu dem Video gelangt? Macht das rechtlich einen Unterschied?
    Ich wäre über ein Antwort wirklich sehr dankbar. In meinem Fall geht es wie gesagt nicht um Musikvideos, Serien oder Filme, sondern um Beiträge von ARTE, 3sat usw.
    Hier mal ein Beispiel: https://www.youtube.com/watch?v=1kyVX1vj-sw
    Es gibt keinen 3sat Channel, das Video ist nicht mehr in der 3sat Mediathek zu finden, ein User hat es aufgenommen und hochgeladen. Kann ich das jetzt sorgenfrei einbetten? :-)

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  4. Hallo,
    die Gefahr einer Abmahnung ist durchaus vorhanden, wenn man die YouTube-Videos einfach einbettet oder verlinkt. Hierzu wird erst das Urteil des EuGH nähere Aufklärung bringen.
    Leider geht Ihre jedoch Frage, wie man ungefährdet ein Video einbettet oder verlinkt, in Richtung einer konkreten Rechtsberatung, die wir hier aus Haftungsgründen nicht geben dürfen.

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  5. Guten Tag,
    welche Nutzungsrechte erwirbt denn facebook an dort von youtube oder vimeo verlinkten Videos? Ist es ein Unterschied, ob ich videos direkt bei facebook einstelle, oder sie zunächst bei youtube hochlade und von dort auf facebook verlinke? 
    Ich bin Dozent und möchte den Teilnehmern eines Uni-Seminars die Möglichkeit geben, eigene und fremde VIideos zu „teilen“ und „kommentieren“. Diese Funktionen gibt es so nur bei Facebook aber ich frage mich, auf welcher Platform ihre Videos besser aufgehoben sind, d.h. wo sie weniger Rechte am Bild abgeben…

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  6. Hallo Herr Gruber,
    wo weniger Rechte abgegeben werden kann ich so pauschal leider nicht sagen und ich darf hier auch aus haftungsgründen keine Beratung/Empfehlung für den Einzelfall geben. Ich bitte dies zu beachten.

    Werden Videos erst bei einer Plattform eingestellt und später auf anderen Plattformen verlinkt / eingebunden, ist dies jedenfalls (auch) rechtlich etwas anderes, als wenn die Videos direkt auf diesen Plattformen hochgeladen werden. Einmal muss man sich mit den Nutzungsbedingungen von YouTube / Vimeo etc. befassen, einmal mehr mit denen von Facebook o.ä.

    Was prinzipiell auf Facebook passiert, habe ich auch einmal festgehalten gehabt: https://www.rechtambild.de/2011/05/facebook-was-passiert-mit-unseren-bildern-%E2%80%93-ein-einblick-in-die-nutzungsbestimmungen/
    Zwar nicht mehr ganz aktuell, aber vom Grund her noch das Gleiche. Natürlich muss man sagen, dass bisher kein Fall bekannt ist, wo Facebook tatächlich extern Bilder / Videos genutzt hat.

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  7. Nirgendwo ist zu finden, wie es sich verhölt, wenn im Fersehen Videos von mir zu sehen sind, z.B Ich trte als Künstler in einer Fernseh-Show auf und ich nehme die Sendung auf und stelle dann das Video mit mir und über mich bei Youtube ein. Bin ich dazu berechtigt, wegen des Rechtes am eigenen Bild?

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    • Hallo Herr Doering,

      hier ist zwischen dem Urheberrecht an dem Video / der Fernseh-Show und an dem Persönlichkeitsrecht der Personen in dem Video zu unterscheiden. Tritt eine Person in einem Video auf (Persönlichkeitsrecht) darf Sie das Video (nur) deshalb nicht selbst veröffentlichen (Urheberrecht).

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  8. folgendes,
    ist man sicherer unterwegs, wenn man ein screenshot vom youtube video macht und das screenshot auf die eigene gewerbliche homepage mit HYPERLINK des Screenshots macht? Der User landet dann bei youtube. DAS VIDEO wird nicht von meiner seite abgespielt.

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