OLG Köln bestätigt: Keine Urheberrechtsverletzung durch Framing bei entsprechendem Hinweis

Nachdem bereits das Landgericht Köln in seiner Entscheidung vom 21.09.2011 (Az.: 28 O 41/11) das Begehren der Klägerin auf Unterlassung des sog. Framings fremder Inhalte abgewiesen hatte, wurde dies nun von der Berufungsinstanz bestätigt (OLG Köln, Urteil vom 16.03.2012, Az.: 6 U 206/11).

Was ist passiert?

Die Klägerin hatte bereits mit Ihrer Klage vor dem LG Köln ausschließliche Nutzungsrechte an Lichtbildern von Hotels und Hotelumgebungen geltend gemacht. Sie wirft der Beklagten vor, diese im Internet unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Unter der Überschrift „Die­ser Service wird Ihnen von P..de zur Verfügung gestellt. Powered by U..“ wurden die Bilder auf der Website der Beklagten gezeigt. Dabei bediente sie sich der Technik des Framings. Damit können Inhalte anderer Internetseiten im Rahmen der eigenen Seite eingebunden werden, ohne dass dies zwingend z. B. durch einen Rahmen erkennbar ist.

Nach Ansicht der Klägerin lag in dieser Darstellung eine Urhberrechtsverletzung gem. §§ 15, 19a UrhG, also ein Verstoß gegen das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln sieht dies, wie auch bereits das LG, nicht so.

Die Beklagte komme weder als Täterin noch als Teilnehmerin einer angeblichen Urheberrechtsverletzung in Frage. Ebenso kann sie nicht als Störerin zur Haftung gezogen werden.

Zu der Frage, ob überhaupt eine öffentliche Zugänglichmachung vorliegt, äußerte sich das OLG wie folgt:

„Inwieweit eine solche Darstellung fremder Inhalte in einem Frame ein öffentliches Zugänglichmachen gemäß § 19a UrhG sein kann, das der den Link setzende Webseitenbetreiber vornimmt, wird in der juristischen Diskussion unterschiedlich beurteilt. Während einige auf die Sicht des Internetnutzers abstellen, der an der Adresszeile seines Brow­sers nicht erkennen kann, dass Teile der Webseite von einem Dritten stammen, und ausreichen lassen, dass sich der Webseitenbetreiber fremde Inhalte derart zu Eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit der Inhalte nicht mehr in Erscheinung tritt […], betonen andere, dass der bloße Anschein einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung mit der Erfüllung des Tatbestands nicht gleichzusetzen ist, weshalb sie das Framing trotz des damit vom Linksetzer erweckten Eindruck eines einheitlichen Internetauftritts nicht anders beurteilen als das Setzen gewöhnlicher Hyperlinks […].“

Letztlich stellt das Gericht jedoch auf die Definition des BGH ab und verneint ein öffentliches Zugänglichmachen, da die Bilder außerhalb der Zugriffsphäre der Beklagten lagen und sie sie sich nicht zu Eigen gemacht hat:

„Weil der Bundesgerichtshof unter dem Merkmal des Zugänglichmachens in § 19a UrhG ein vom Verletzer kontrolliertes Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Werks zum Abruf versteht […], mag viel dafür sprechen, im bloßen Framing regelmäßig keine urheberrechtliche Verwertungshandlung des Betreibers der Webseite zu sehen, auf der sich der eingebundene Link zu den fremden Inhalten befindet. Im Streitfall bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung.

Denn unter den hier vorliegenden Umständen kann keine Rede davon sein, dass die seinerzeit im Impressum als Betreiberin ihrer Unterseite des Internetportals „P..de“ ausgewiesene Beklagte die im Wege des Framing sichtbar gemachten, außerhalb ihrer Zugriffssphäre bei der Streit­helferin zu 2.) gespeicherten Inhalte des Online-Katalogs kontrolliert oder sich zumindest in einer Weise zu Eigen gemacht hätte, dass sie von Internetnutzern für Inhalte ihrer Unterseite gehalten werden mussten. Aus dem in jedem einschlägigen Frame mit Katalogbildern zu Beginn angebrachten deutlichen Hinweis „Die­ser Service wird Ihnen von P..de zur Verfügung gestellt. Powered by U.“ […] und den im angefochtenen Urteil […] zutreffend angeführten weiteren Modalitäten der Katalogsuche konnte ein verständiger Internetnutzer vielmehr leicht erkennen, dass die Beklagte nicht den Inhalt der Online-Kataloge verantwortete, sondern Interessierten (wie von der Aushändigung herkömmlicher gedruckter Kataloge in einem Reisebüro gewohnt) lediglich einen erleichterten Zugang zu dieser Fremd­leistung bot.“

Fazit

Mit dieser Entscheidung wird deutlich, wie entscheidend es darauf ankommt, das die Einbindung fremder Inhalte mittels Framing für den Nutzer erkennbar gekennzeichnet wird. Wäre das in diesem Fall nicht geschehen, wäre die Entscheidung vermutlich zu Lasten der Beklagten ausgegangen. So geschehen beispielsweise vor dem OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az.: I-20 U 42/11.

Ob sich dieser Gedanke auch auf die Fälle übertragen lässt, in denen RSS-Feeds in die Website eingebunden werden, ist nicht klar, wäre aber denkbar.

Schreibe einen Kommentar