Über mehrere Jahren hat der „Bonner General-Anzeiger“ zwei Journalisten ein zu geringes Honorar für Textzeilen und Bilder gezahlt. Dieses muss er nach zwei Urteilen des LG Köln nun nachzahlen (LG Köln, Az.: 28 O 695/11 und 28 O 1129/11).
Gemeinsame Vergütungsregeln als geeignete Grundlage
Die von den Klägern geforderten höheren Honorare wurden von dem Gericht dabei basierend auf den seit 2010 geltenden Gemeinsamen Vergütungsregeln an Tageszeitungen errechnet. Darin sei eine geeignete Grundlage zur Ermittlung angemessener Honorare zu sehen.
Im ersten Fall hatte der Journalist pro Zeile 0,25 € erhalten. Das LG sah diesen Betrag als unangemessen niedrig an und befand, dass vielmehr 0,56 € pro Zeile plus angefallener Fahrtkosten eine angemessene Honorierungen darstellen:
Der Kläger hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung in Höhe von weiteren EUR 10.156,71 gemäß § 32 UrhG. Das vereinbarte und geleistete Zeilenhonorar in Höhe von 0,25 EUR/Zeile war unangemessen. Die Beklagte schuldete dem Kläger vielmehr ein angemessenes Zeilenhonorar in Höhe von 0,56 EUR/Zeile.
Auskunft über Downloadzahlen
Darüber hinaus wurde das Verlagshaus zur Auskunft über die Einnahmen von Download-Beiträgen verpflichtet. Die Journalisten haben
[…] einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte, zu erfahren, welche Beiträge des Klägers die Beklagte der Datenbank „H“ zur Nutzung als herunterladbare Angebote zur Verfügung gestellt hat und die damit erzielten Umsätze. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 242 BGB, da dem Kläger konkrete Anhaltspunkte für seine Veröffentlichung seiner Beiträge bei der Datenbank H vorliegen. Vor dem Hintergrund ihm etwaiger zustehender Ansprüche aus § 9 der Gemeinsamen Vergütungsregeln und der Verfolgung ihm zustehender Rechte hat er ein berechtigtes Interesse, Auskunft über die verlangten Informationen zu erhalten.
Im zweiten Fall hielt das Gericht ebenfalls 0,56 € statt 0,21 € pro Zeile sowie zusätzlich 48 € statt 20,45 € pro lizenziertem Bild für angemessen. Dies stellt über den streitgegenständlichen Zeitraum von 2008 bis 2011 einen Betrag von mehr als 38.000 € dar.
Anwendbarkeit der Vergütungsregeln vor 2010
Die 28. Kammer des LG Köln sah dabei die Vergütungsregeln auch für den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten im Jahr 2010 als anwendbar:
Diese indizielle Bedeutung, die den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen damit zukommt, gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten. Denn insoweit ist nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Umstände seinerzeit anders gelegen hätten. Die Kammer vermag deshalb nicht zu erkennen, warum der ab dem 01.02.2010 als unangemessen erkannte Betrag eines Zeilenhonorars in Höhe von EUR 0,25 für die zuvor erschienenen Beiträge als angemessen erachtet werden soll, zumal es sich lediglich um einen Zeitraum von wenigen Monaten handelt.
Der Deutsche Journalisten-Verband NRW begrüßt die Entscheidungen und sieht darin ein Stärkung der Rechte freier Journalisten gegenüber den Teils übermächtigen Verlagen.
Da bisher keine Informationen über eine eingelegte Berufung vorliegen, haben die Urteile Rechtskraft erlangt. Es dürfte also zu erwarten sein dass sich nun weitere Journalisten mit der Forderung einer den Vergütungsregeln angepassten Honorierung an ihre Verlagshäuser wenden.
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