Veröffentlichung der Fotos von Ulrike Meinhoffs Tochter unzulässig

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 16.11.2010 (LG Berlin, Urt. v. 16.11.2010 – Az.: 27 O 586/10), dass Bettina Röhl, Tochter von Ulrike Meinhoff, eine Onlineveröffentlichung von Fotos im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den sexuellen Mißbrauch des Vaters nicht dulden muss.

Die Beklagte hatte ein Interview für die Zeitschrift Stern online veröffentlicht. Dieses Interview enthielt ein Foto, auf dem Ulrike Meinhoff, die Schwestern und die Klägerin zu sehen waren. Eine solche Veröffentlichung ist ohne Einwilligung gem. § 23 I Nr. 1 KunstUrhG zulässig, wenn es sich bei den abgebildeten Personen um solche der Zeitgeschichte handelt.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person selbst abzustellen. Da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt, ist der Begriff grundsätzlich weit zu fassen. So fallen unter Anderem folgende Personen unter diese Ausnahme:

  • Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
  • Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
  • Repräsentanten der Wirtschaft,
  • Wissenschaftler und Erfinder,
  • Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.

Nach Abwägung zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht der Klägerin kam das Kammergericht zu dem Schluss, dass dem Foto im Kontext der Berichterstattung eine zeitgeschichtliche Bedeutung nicht zukommt. Dies wird dadurch unterstrichen, dass Röhl sich nie selbst zu den Vorwürfen gegen Vater geäußert hat.

Eine möglicherweise denkbare Rechtfertigung im Rahmen der Zitierfreiheit des § 51 UrhG lehnte das Gericht ebenfalls mit Hinweis auf die Nichtäußerung Röhls zu den Vorwürfen ab.

Weitere Informationen:

  • Das Recht am eigenen Bild

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