Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 3 StR 392/11) entschieden, dass das Wegreißen eines Handys, um darin nach aufgenommenen Bildern zu suchen, keine Verurteilung wegen Raubes, sondern eine solche wegen Nötigung zulässt.
Konkret ging es darum, dass der Angeklagte dem Geschädigten gegen dessen Widerstand sein Mobiltelefon entriss, um darin nach Beweisen für die Art der Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Schwester des Mitangeklagten zu suchen. Die Bilder die er dort fand, übertrug er auf sein eigenes Handy, um sie später an andere Personen zu verschicken. Das Landgericht Duisburg hatte ihn mit Urteil vom 28. April 2011 wegen Raubes verurteilt.
Der Bundesgerichtshof entschied für diesen konkreten Fall nun jedoch, dass ein solches Verhalten „lediglich“ eine Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung darstellt. Dies schloss das Gericht daraus, dass der Angeklagte sich weder den Substanz- oder Sachwert des Handys aneignen wollte, noch dessen Wert durch den vorübergehenden Gebrauch gemindert hat. Ihm fehlte damit die so genannte „Zueignungsabsicht“.
Da es im Rahmen des Wegreißens des Mobiltelefone zu einem Gerangel kam, bei dem auch der Angeklagte mit verschiedenen harten Gegenständen auf den Geschädigten einprügelte, wurde er tateinheitlich zur Nötigung und gefährlichen Körperverletzung verurteilt bzw. das Urteil des LG Duisburg dahingehend geändert.
Auch wenn es sich im konkreten Fall um ein Mobiltelefon handelte, so wird sich diese Rechtsprechung wohl auch auf „klassische“ Kameras übertragen lassen. Wer also einen Weg sucht, um an fremde Bilder zu gelangen: Das ist definitiv der Falsche.