Unter Framing ist das Einbetten von Videos oder Bildern auf der eigenen Internetseite zu verstehen. Hierzu setzt man einen Link des Bildes oder eines Youtube-Videos auf seine Seite, ohne das Medium zuvor auf seinem Server abgespeichert zu haben.
Restaurantbetreiber veränderte Bild und speicherte es auf eigenem Server
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.06.2015, Az. I-20 U 203/14) entschied einen Fall, in dem ein Restaurantbetreiber ein Bild der Klägerin auf seine Internetseite stellte. Das Originalbild zeigte eine Stierkampfszene. Der Beklagte veränderte das Bild durch Hinzufügen eines tanzenden Paares. Diese Veränderung reicht dem OLG nicht, um das Erschaffen eines neuen Werkes zu begründen.
Der Beklagte berief sich auch auf das Urteil vom Europäischen Gerichtshof (Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13) zum Thema Framing. In diesem Urteil geht es um die Einbettung von YouTube-Videos mittels eines elektronischen Verweises in die eigene Website. Das Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe wird nicht verletzt.
OLG Düsseldorf: Kein Framing wenn Bild auf dem Server gespeichert ist
Das OLG Düsseldorf wiederholte die Definition zu „Framing“ vom EuGH. Danach dürfe ein Werk lediglich durch Verlinkung in die Öffentlichkeit gebracht werden. Eine direkte Vervielfältigung dürfe nicht stattfinden; vielmehr müsse der Urheber weiterhin Herr über die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes sein. Dem Urheber muss also die Möglichkeit bleiben, sein Werk jeder Zeit der Öffentlichkeit zu entziehen, ohne dass es sich auf anderen Internetseiten befindet.
Der Restaurantbetreiber speicherte das Bild auf einem eigenen Server. Dies stellt per Definition kein Framing eines Bildes dar. Es besteht ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz des Urhebers.
Framing eines Bildes mit Framing eines Videos gleichzusetzen?
Zu beachten ist beim Framing also, dass keine Speicherung des Bildes auf dem eigenen Server erfolgen darf. Die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung ist allein Sache des Urhebers oder Nutzungsberechtigten. Um ein Urteil wie dieses zu vermeiden, sollte man sich an die Voraussetzungen des Framings halten: nur darstellen des Werkes in Form einer Verlinkung.
Ob das Urteil des EuGH allerdings immer und insbesondere bei Fotos Anwendung findet ist eine weitere Frage, die noch nicht abschließend geklärt ist. Bisher gilt das Urteil nur für Videos.
(Bild: © Artur Marciniec – Fotolia.com)