Ein teures Schnitzel – 550€ Vergleichsbetrag für ein Schnitzelbild

Für seine Website „hinter-den-schlagzeilen.de“, verwendete der Musiker und Liedermacher Konstantin Wecker das Bild eines Schnitzels mit einem Stück Zitrone zur Illustration eines Artikels über die Fleisch-Industrie. Das Bild hatte er jedoch weder selbst geschossen, noch ordnungsgemäß lizensiert, sondern von einer Website für Kochrezepte geladen.

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BGH: Sommer unseres Lebens

Leitsätze des Gerichts:

  1. Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
  2. Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeit- punkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

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BGH: Internet-Versteigerung II

Leitsätze des Gerichts: Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11 Satz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch (Fortführung von BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I). Die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in … Weiterlesen …

BGH: Keine vorbeugende Unterlassungserklärung für „kerngleiche“ oder ähnliche Bildberichterstattung

Der Bundesgerichtshof hatte bereits vor einiger Zeit zu entscheiden, ob eine Unterlassungserklärung im Bereich der Bildberichterstattung nicht nur für die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch präventiv für ähnliche und „kerngleiche“ Berichterstattungen (Urteil v. 23.06.2009, Az.: VI ZR 232/08) abzugeben ist.

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Verwendung von Fotos bei ebay: Abmahnkosten gedeckelt!

Wer Fotos bei ebay-Auktionen einsetzt, ohne hierfür die Rechte zu haben, lebt gefährlich: Abmahnungen sind an der Tagesordnung, auch müssen häufig Schadensersatz und die Abmahnkosten gezahlt werden. Das Landgericht Köln hat jetzt aber zumindest vorläufig entschieden, dass nicht die vollen Abmahnkosten gezahlt werden müssen, sondern dass diese gedeckelt sind auf 100,- Euro. Es verweist dabei … Weiterlesen …

LG Düsseldorf: Erstattung von Abmahnkosten nur, wenn der Unterlassungsanspruch weiter verfolgt wird

In dem Verfahren vor dem LG Düsseldorf am 19.01.2011 (Az. 23 S 359/09) ging es um eine Firma, welche Online-Speicherplatz anbietet. Ein Fotograf hatte dort Fotos hochgeladen und stellte dann fest, dass man diese auch wieder herunterladen konnte. Er mahnte die Firma daraufhin ab und velangte Ersatz der Abmahnkosten.

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Deckelung der Abmahnkosten und Streitwert 5.000,- Euro bei unerlaubter Verwendung einer Grafik im Internet, § 97a Abs. 2 UrhG

Endlich mal wieder ein Urteil zum „neuen“ Paragraphen § 97a Absatz 2 UrhG (Urhebergesetz), in dem die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- Euro festgelegt ist. Der Paragraph im Wortlaut: „Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des … Weiterlesen …

Neue Urteile in der Urteilsdatenbank

LG Hamburg: Verletzung des Rechts am eigenen Bild – Az.: 324 O 23/08

Leitsatz der Redaktion:

Werden Fotos von minderjährigen Kindern Prominenter veröffentlicht, gilt die dazu gem. § 22 Satz 1 KUG notwendige Genehmigung nicht allein deswegen erteilt, weil die Eltern oder ein Elternteil eine „absolute Person der Zeitgeschichte“ ist. Der besondere Schutz, der Kindern zu gewähren ist, besteht insbesondere auch bezüglich der Abbildungen in und durch die Medien. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen.

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AG Frankfurt am Main: Zur Kostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG

Leitsätze der Redaktion

  1. Die unberechtigte Nutzung einer Grafik berechtigt zur Abmahnung und Erstattung dieser Kosten nach § 97a Abs. 1 UrhG. Gegenstandswert dieser Abmahnung ist mit 5.000 € angemessen. Der Schadensersatzanspruch ist – unter Berücksichtigung, dass das Bild für 533 € erworben wurde, mit 1.000 € angemessen und ausreichend.
  2. § 97a Abs. 2 UrhG kommt nicht in Betracht, wenn kein einfach gelagerter Fall vorliegt. Dieser liegt  nicht vor, wenn umfangreiche Nachforschungen  erforderlich sind um die Rechtsverletzung sicher darlegen zu können.
  3. Eine Urheberrechtsverletzung außerhalb des Geschäftsverkehrs findet nicht statt, wenn die Website mit anderen kommerziellen Websites verlinkt ist. Die Verlinkungen muss sich der Schädiger zurechnen lassen. Es ist unerheblich, ob die eigene Website geschäftlich genutzt wird.

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