RSS-Rechtsprechung auf „Teilen-Funktion“ übertragbar?

Schon die Rechtsprechung bzgl. der Haftung eingebundener Fotos in RSS-Feeds hatte für einige Aufregung gesorgt. Das LG Berlin hatte festgestellt, dass Fotos in RSS-Feeds urheberrechtlichen Schutz genießen, wie alle anderen Bilder auch. Werden Fotos über einen RSS-Feed in eine Website eingebunden, so gelten diese als ‘zu eigen gemacht’ und für eine unzulässige Verwendung ist zu haften. Daran ändert die Kenntlichmachung, dass es sich um einen fremden Feed handelt, nichts.

Diesen Gedanken hat der geschätzte Kollege Jens Ferner aufgegriffen und weitergedacht: In wie weit lässt sich diese Rechtsprechung auch auf die Problematik der „Teilen-Funktion“ bei Facebook anwenden?

Diese Überlegung ist durchaus berechtigt. Denn wenn man einen Link oder ein Bild teilen möchte, ist oftmals auch direkt das Bild des Artikels mit dabei. Und schon hat man auf der eigenen Pinnwand oder der Pinnwand seiner betriebenen Seite bei Facebook das Bild eines anderen im Sinne des § 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG) öffentlich zugänglich gemacht, was nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG eigentlich nur dem Urheber zusteht.

Dass man das alles „nur“ bei Facebook macht, kann einen jedoch nicht von der eigenen Haftung freistellen. Denn es beruht auf der eigenen Entscheidung die Beiträge inklusive Bilder einzustellen. Das LG-Berlin spricht in diesen Fällen von einem „zu eigen machen“ der Informationen bzw. des Bildes.
Als Besonderheit sei hier aufgeführt, dass man als Betreiber seines Accounts und / oder einer Facebook-Seite wohl auch Dienstbetreiber nach § 2 I Telemediengesetz (TMG) ist, der § 10 S. 1 TMG aber nur bei Verschulden relevant wird. Bei einer Abmahnung oder Unterlassungsklage hilft das Haftungsprivileg also nicht.

Hat man also etwas geteilt und der Link plus Bild erscheint auf der Pinnwand, ist man quasi schon in der Haftung. Denn Lizenzen wurden wohl nicht angefragt, geschweige denn erteilt.

Problematisch ist dies insbesondere dann, wenn man gar nicht angeben kann, ob man eine Miniaturansicht des Bildes mit anzeigen lassen möchte, oder nicht. Vor allem, wenn man auf fremden Websites den „I Like“-Button nutzt, hat man gerade keinen Einfluss auf den übernommenen und bei Facebook angezeigten Inhalt. Da muss man darauf vertrauen, dass der Website-Betreiber die Funktion einer Bildübernahme deaktiviert bzw. derart eingeschränkt hat, dass eben keine Fotos übernommen werden, die nicht übernommen werden dürfen.
Da stellt sich auch die Frage, in wie weit der Websitebetreiber eventuell zusätzlich als Störer in Anspruch genommen werden könnte.

Auch wenn jedem klar ist, dass die Fotos von jemand anderem übernommen wurden, zeigt das gerade die Entscheidung des LG Berlin, dass dies irrelevant ist. Die Eigenschaft als Bildzitat entfällt ebenso, da kein Zitatzweck erkennbar ist.

Einzig könnte man über eine mögliche (konkludente) Einwilligung des Urhebers, wie sie bei den Google-Vorschaubildern angenommen wurde, nachdenken. Denn wenn jemand seine Bilder bei Facebook veröffentlicht, ist ihm die „Teilen“-Funktion zumindest bekannt. In den Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen kann man diese Funktion zudem einschränken. Selbes gilt für Bilder auf Websites mit dem „I Like“-Button, wenn der Websitebetreiber Urheber der Bilder ist (oder zumindest weitreichende Nutzungsrechte daran hat) und die Bild-Übernahmefunktion nicht einschränkt, sondern ausdrücklich zulässt. Anders müsste man dies allerdings sehen, wenn der Websitebetreiber ebenfalls nur beschränkte Nutzungsrechte vom Urheber erworben hat.

Wie Jens Ferner schon angibt, sollte man sich dieser Problematik zumindest bewusst sein. Abwegig sind diese Überlegungen zumindest keineswegs.

10 Gedanken zu „RSS-Rechtsprechung auf „Teilen-Funktion“ übertragbar?“

  1. Mich wundert in unserem Land mittlerweile nichts mehr. Die Deutsche Rechtsprechung ist sicher einmalig in der Welt und für Abmahnungsanwälte ein wahres Geschenk. Aber typisch Deutsch, wird bei uns alles immer bis zum bitteren Ende verbürokratisiert, sehr oft gegen den normalen Bürger. Meine Bekannten aus dem Ausland lachen da immer nur drüber, ich finde es nicht mehr zum lachen!!!!

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  2. Jetzt bietet ihr ja selbst an, „Gefällt mir“ oder „Retweet“ zu klicken unter eurem Beitrag – zumindest daraus sollte man doch eine konkludente Einwilligung entnehmen können, oder? Was aber natürlich nur solange funktioniert, solange keine Bilder übertragen werden, an denen ihr keine Urheberrechte bzw. die Verwertung derjeniger zustehen…

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  3. Vollkommen richtig, wie auch am Ende in dem Artikel angedeutet.
    Daher relativiert sich die Problematik ein wenig. Soweit der Websitebetreiber nicht selbst Urheberrechtsinhaber ist können jedoch noch immer Probleme entstehen – wenn man es ganz genau nimmt.

    Zumindest bei uns dürften keine Fotos übertragen werden, an denen wir nicht entsprechende Rechte haben.

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  4. Meiner Meinung nach liegt die Sache bei Facebook anders. Wenn eine Seite fremde News per RRS einbindet, verbreitet Sie Content unkontrolliert an beliebig viele.
    Wenn eine andere Seite einen Like-Button hat, dann möchte sie schon mal, dass diese geteilt wird. Teile ich diese über Like in meinen Stream, sieht das ein eingeschränkter Kreis: meine Freunde.
    Ich könnte schliesslich genauso gut jemandem den Link schicken. Er geht dann auch nicht davon aus, es ein „mein“ Content. Außerdem drückt Facebook dies beim Teilen doch deutlich aus, dass mit eine externe Seite gefällt.

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  5. Hi,

    wenn ich einen Link bei Facebook teile kann ich diesen Link zumeist mit Bildern der Webseite versehen, ist das dann auch schon ein Problem?

    Vor allem, wenn ich zuvor auf einen „Like“ link geklickt habe, mit welchem mir ja der Webseitenbetreiber Nutzungsrechte einräumt? Oder sind Bilder nicht als Inhalte zu verstehen?

    „8. Besondere Bestimmungen für geteilte Links

    Wenn du unsere „Teilen“-Schaltfläche auf deiner Webseite integrierst, gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen:
    Wir erteilen dir die Erlaubnis die „Teilen“-Schaltfläche von Facebook zu verwenden, damit Nutzer Links oder Inhalte von deiner Webseite auf Facebook posten können.
    Du erteilst uns und anderen Nutzern die Erlaubnis, derartige Links und Inhalte auf Facebook zu verwenden.
    Du wirst keine „Teilen“-Schaltfläche auf einer Seite platzieren, deren Inhalte gegen die vorliegende Erklärung verstoßen, wenn sie bei Facebook gepostet werden.“

    Das würde mich echt mal interessieren!

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  6. Die Bilder können wohl durchaus als Inhalt verstanden werden. Wenn der Websitebetreiber den Like-Button anbietet, möchte er seinen Inhalt (Text und Bilder) wohl auch weiterverbreitet sehen. Etwas anderes wäre wohl widersprüchliches Verhalten.
    Problematisch ist es dann nur, wenn der Betreiber selbst nicht die entsprechenden Rechte an diesen Bildern hat, die da verbreitet werden. Dann kann er auch anderen nicht die Rechte einräumen, diese Bilder zu nutzen (zu verbreiten).

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  7. „Problematisch ist es dann nur, wenn der Betreiber selbst nicht die entsprechenden Rechte an diesen Bildern hat, die da verbreitet werden. Dann kann er auch anderen nicht die Rechte einräumen, diese Bilder zu nutzen (zu verbreiten).“
    Genau da liegt das Problem – für mich als Urheber. Es reicht ja nicht, dass sich Facebooker, die zu faul sind, die Urheberrechtsbestimmungen in den AGB der Ursprungswebsite oder in den IPTC-Daten des Fotos durchzulesen, einfach ungefragt bei Fotografen bedienen. Durch das „Like“ geht das ja weiter – vom Urheber entkoppelt. Die Facebook-Freunde gehen vermutlich meist gutgläubig davon aus, dass ihr geliketer Freund das Bild gemacht hat. Der erntet die Likes, lässt sich also mit fremden Federn schmücken. Und bei ihm ziehen sich die Freunde vielleicht auch die illegale Kopie runter und verbreiten sie ihrerseits weiter.

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  8. Problematisch: Man verwendet auf seiner eigenen Webseite Bilder fremder Autoren.
    Sei es nun o h n e Berechtigung oder auch mit, z.B. Bilder aus einer nahezu unerschöpflichen Quelle wie Wikipedia und/oder Wikimedia Commons. („Mit Berechtigung“ hieße dann also im letzteren Fall unter Einhaltung der für das Bild geltenden Lizenbedingungen.)
    Dann setzt man noch den „Share-This“-Button dazu.
    Ich habe nur 1 Fall erlebt, wo Autorenname und Lizenz so angebracht waren, dass sie mit dem Bild nach Facebook übertragen worden sind. (Und selbst das ist – m.E. – mehr als die CC-BY-SA-3.0-Lizenz dieses Bildes erlaubt, da die Rechte die man mit dem Hochladen angeblich an Facebook gibt nicht auf die Rechte dieser Lizenz beschränkt sind, sondern ‚unbegrenzt‘, also ist das Hochladen an sich schon ein Verstoß gegen die CC-Lizenz. Meine ich.)

    Was soll man davon halten? Die Lizenzbedingungen der bei Wikipedia verwendendeten Lizenzen, hier meine ich die GDFL und die div. CC-Lizenzen, sind doch klar. Gut, wenn jemand ein Bild auf seiner eigenen Webseite nutzt und die Bedingungen einhält. Das ist der Sinn der Sache und freut auch mich als Bildauthor.

    Wenn man dann aber das Bild o h n e Berechtigung von Dritten in die Facebook-Welt ’sharen‘ läßt, wird es problematisch: Auf vielen meiner Bilder sind Persönlichkeiten der Zeitgeschichte abgebildet. Wenn man deren Fotos als Werbematerial für die eigene Seite verwendet (Sharen bei Facebook ist nichts anderes als genau das: Werbung bei Facebook), dann bin nicht nur ich als Fotograf sauer. Dann darf man damit rechnen, dass auch mal einer der Abgebildeten sagt: So nicht.

    Vorsicht ist also anzuraten. Beim Sharen, beim Hochladen, beim Verwenden auf der eigenen Seite (vor allem wenn man den Share-This-Button erst Monate oder Jahre später nachträglich reinsetzt).

    Es ist leider so, wie ein Fachanwalt für Medienrecht neulich hier in München auf einer IHK-Veranstaltung – sinngemäß – sagte: Wer liest schon die ganzen AGBs? Lesen Sie die AGBs? Haben Sie die Facebook-AGBs gelesen?

    Andererseits ist das Internet nichts Neues mehr, und alle Gefahren, die da allgemein vorhanden sind, drohen auch bei Facebook-Nutzung. Das sollte doch jeder und jedem klar sein.

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  9. „Abwegig sind diese Überlegungen zumindest keineswegs.“

    Ich muss Ihnen sagen: doch. Für Nicht-Juristen sind sie in der Tat sehr abwegig.

    Gerade deshalb: Danke für den Artikel.

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