BGH: Keine vorbeugende Unterlassungserklärung für „kerngleiche“ oder ähnliche Bildberichterstattung

Der Bundesgerichtshof hatte bereits vor einiger Zeit zu entscheiden, ob eine Unterlassungserklärung im Bereich der Bildberichterstattung nicht nur für die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch präventiv für ähnliche und „kerngleiche“ Berichterstattungen (Urteil v. 23.06.2009, Az.: VI ZR 232/08) abzugeben ist.

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist der Sohn von Caroline von Monaco. Er strengte eine Klage gegen den Herausgeber der Zeitschrift „Freizeit Revue“ an, um gegen eine Berichterstattung vorzugehen, in der es sich um sein Leben in New York drehte.

Abgedruckt sind zwei Fotos, die jeweils den Kläger zeigen. Die Bildauf- bzw. Nebenschriften lauten: “Wilde Frisur: Andrea Casiraghi” und “So smart und elegant kennt man Andrea in Monaco”.

Auf das Verlangen des Klägers gab die Beklagte eine strafbewährte Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der Verbreitung der Fotos und des Textes ab. Hinsichtlich der Fotos war die Erklärung wie folgt formuliert:

[…] in diesem Zusammenhang die folgenden in “Freizeit Revue” Nr. 13/07 vom 21.3.2007 abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen:
1. Das auf S. 3 links abgedruckte Foto, das u.a. Andrea Casiraghi mit Schal zeigte;
2. das auf S. 3 abgedruckte Foto, das Andrea Casiraghi mit Fliege zeigt.

Diese Formulierung erachtete der Kläger als zu einschränkend und begehrte nunmehr die Ausweitung der Erklärung auf jegliche Verbreitung der Fotos, unabhängig vom konkreten Zusammenhang.

Nachdem die Vorinstanz (OLG Hamburg, Urteil v. 22.07.2008, Az.: 7 U 21/08) dem Kläger den Anspruch zugesprochen hatte, legte die Beklagte nun Revision ein.

Die Entscheidung:

Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und lehnte einen Anspruch des Sohnes der Caroline von Monaco ab. Die Revision hatte demnach Erfolg.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Pflicht, die Zulässigkeit für jede Bildveröffentlichung im Einzelfall zu prüfen. Dabei hat eine Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit stattzufinden. Eine solche Abwägung sei für noch nicht geschehene Bildveröffentlichungen nicht möglich. Demnach sei auch keine vorbeugende Unterlassungserklärung denkbar. Weiter wies das Gericht darauf hin, dass auch eine zulässige Bildberichterstattung, insbesondere im Zusammenspiel entsprechender Wortberichterstattung, denkbar ist.

Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 223; 171, 275, 284; ferner BVerfGE 120, 180, 206).

Dem Einwand, die abgebildete Person sei schutzlos gestellt, wenn eine Unterlassungserklärung nur hinsichtlich der Bildberichterstattung „im Zusammenhang“ mit der  Wortberichterstattung abgegeben werden könne, entgegnete der BGH ebenfalls. Ein solches Unterlassungsgebot greife schließlich nicht nur bei der exakten Wiederholung, sondern auch bei sinngemäßer oder teilweiser Wiederholung der Berichterstattung.

Ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn der Presseartikel wortgleich wiederholt wird, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Berichterstattung unter Beifügung des zu beanstandenden Fotos sind.

Der Senat bestätigt mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Abgabe von Unterlassungsverpflichtungserklärungen.

Sollte man selbst einmal in die Situation kommen, eine Abmahnung abgeben zu müssen, empfiehlt es sich daher, diese im Vorhinein juristisch überprüfen zu lassen.

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