LG Köln, Teilurteil vom 14.08.2013, Az.: 28 O 118/13
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einen der Geschäftsführer, zu unterlassen, mit der Person des Klägers zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie … Weiterlesen …