Neue Urteile in der Urteilsdatenbank

OLG Frankfurt: Haftung einer Bildagentur, 11 U 21/08 und 11 U 22/08
Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Erkennbarkeit einer Person auf einem Foto entfällt nicht deshalb, weil diese sich altersbedingt verändert hat. Eines Beweises, dass die Person tatsächlich erkannt wird, bedarf es nicht.
  2. „Verbreiten“ im Sinne des § 22 KUG umfasst (auch) Negative, Abzüge oder Drucke nach Negativen oder Abzügen, sowie digitale Aufnahmen. Unbeachtlich ist, ob die Verbreitung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Bereits die die Weitergabe an Einzelpersonen ist „verbreiten“ im Sinne des Gesetzes; allenfalls im privaten Bereich sind begrenzte Ausnahmen denkbar.
  3. Ein Bildarchiv zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen ist eine typischerweise pressebezogene Tätigkeit und genießt den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine Haftung bei Persönlichkeitsverletzungen bleibt dennoch bestehen, wenn keine Einwilligung oder Rechtfertigung (z.B. aus § 23 Abs. 1 KUG) vorliegt. Dies hat eine Bildagentur im Zweifel zu überprüfen, auch wenn eine Recherche schwierig und unüblich ist. Keinesfalls kann die eigene Verantwortlichkeit durch AGB auf andere verlagert werden.

OLG Köln: Berechtigtes Interesse bei privater Hochzeit, 15 U 163/08
Leitsatz der Redaktion:

Bei einem Bildnis (hier: einer Hochzeit einer prominenten Person) kommt es entscheidend auf den konkreten Moment an. Wenn das Bildnis die betroffene Person in einem der Privatsphäre zuzuordnenden Rückzugsbereich zeigt, in dem sie nicht damit rechnen musste, fotografiert zu werden, so greift dies in das Persönlichkeitsrecht ein. Ein solches Bildnis unterscheidet sich thematisch deutlich von üblicherweise veröffentlichten Hochzeitsbildern, bei denen das Paar auf dem Weg zur Trauung oder danach gemeinsam abgebildet ist.


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