Keine Geldentschädigung trotz ungenehmigter Bildveröffentlichung

Die klagende prominente Mutter ist eine unter anderem in Hollywood tätige Schauspielerin, die im Frühjahr 2011 erstmalig Mutter einer Tochter geworden ist. Sie ging auf gerichtlichem Wege gegen die Veröffentlichung eines Bildes vor, dass sie mit ihrer Tochter auf dem Arm zeigt. Das Bild war im Jahr 2011 zusammen mit folgendem Text in einer Zeitschrift erschienen:

„Im April ist Kinostar A (37, „Y”) zum ersten Mal Mutter geworden. Doch um diese Tatsache macht sie bis heute ein großes Geheimnis. Niemand kennt den Namen ihres süßen Mädchens. Vater soll der US-Schauspieler B (35) sein. Das Paar lebt versteckt in L.A.”

Mit der Klage begehrte Sie eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 € aufgrund einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung (in Form des Rechts am eigenen Bild) und der Verletzung der Eltern-Kind-Beziehung.

Das Landgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 10.10.2012 ab (Az.: 28 O 195/12). Zwar bejahte das Gericht einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mutter und auch einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Privatsphäre, jedoch fehle es vorliegend an dem erforderlichen unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Es führte aus:

„Es fehlt nach Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der streitgegenständlichen Berichterstattung jedenfalls an dem erforderlichen unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung.“

Ein solches unabwendbares Bedürfnis liege nach Ansicht des Gerichts dann vor, „wenn sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller maßgeblicher Umstände des Einzelfalles der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet, wenn das Schamgefühl durch die Persönlichkeitsverletzung berührt ist, wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflag, Kap. 14.128).“

Dies sei in diesem Fall nicht gegeben. Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sei eine Geldentschädigung, die grundsätzlich die ultima Ratio ist, nicht angemessen.

Zur Begründung führte das LG Köln an, „dass das Foto grundsätzlich neutral ist und nicht herabsetzend wirkt“.

Ebenfalls aus Präventionsgründen sah das Gericht eine Geldentschädigung nicht als erforderlich an. Die Beklagte habe eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben, die dazu geeignet war, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Weitere Umstände, die eine wiederholte, vergleichbare Verletzungshandlung begründen würden, seien nicht ersichtlich. Allein der im Vorhinein kundgetane Wunsch der Klägerin, ihre Privatsphäre zu respektieren, begründe kein gegenüber der Pressefreiheit überwiegendes Präventionsinteresse.

Anders zu beurteilen sei der Fall, wenn neben den Bildern in diesem Verfahren, auch die Wortberichterstattung berücksichtigt würde. Diese sei aber Gegenstand eines anderen Verfahrens der Klägerin. Das Ergebnis ist derzeit nicht bekannt.

Das Urteil verdeutlicht, wie gering die deutschen Gerichte den Anwendungsbereich für einen Schadensersatzanspruch bei einer unzulässigen Abbildung einer Person gestalten können. Eine derartige Einschränkung, wie sie das Gericht in diesem Fall vornimmt, ist allerdings ungewöhnlich. Es stützt seine Argumentation an vielen Stellen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1996 (BGH NJW 1996, 1131). Allerdings wurde gerade in diesem Urteil ein Schadensersatz zugesprochen. Ob das Urteil einer möglichen Berufung Stand hält, dürfte daher äußerst fraglich sein.

Möglicherweise ist das Urteil jedoch auch eine taktische Entscheidung gewesen, da das Landgericht in der Begründung einen Hinweis auf ein weiteres Verfahren gibt:

„Eine solche Situation ist nach Auffassung der Kammer vorliegend derzeit nicht gegeben. Dabei war zum einen zu berücksichtigen, dass das Foto grundsätzlich neutral ist und nicht herabsetzend wirkt – im Unterschied zu den Lichtbildern nebst begleitender Wortberichterstattung, die den Gegenstand des von Klägerseite in Bezug genommenen Verfahrens 28 O 33/12 bildeten. (Unterstreichung durch den Autor)“

Es mag also sein, dass das LG in dem Verfahren zu einer anderen Beurteilung kommt. Es ist wohl auch zu vermuten, dass die Prominenz der Mutter nicht ganz nebensächlich gewesen ist. Ein solches Urteil über Fotos von Privatpersonen sollte jedenfalls mehr als fragwürdig sein.

Mehr zum Thema Geldentschädigung und Schadensersatz kann man auch in unserem Beitrag „Schadensersatz und Geldentschädigung bei unzulässiger Berichterstattung“ nachlesen.

(© mikelaptev – Fotolia.com)

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