Bilder von One-Night-Stands verletzen Persönlichkeitsrechte

Letzte Nacht ein Erlebnis gehabt und heute bei Twitter gesehen? Das Erinnerungsfoto ist nicht für alle ein Spaß. Auslöser des Trends war wohl der englische Schauspieler Gaz Beadle, der in der Reality-Show Geordie Shore mitspielt und sich dort mal prügelt und mal den Frauen nachstellt. Wie die Frankfurter Rundschau berichtet, hatte Beadle ein Foto von sich und einer schlafenden Frau getwittert. Sein Kommentar: „How many people r doing the walk of shame hahahaha #wakeupwitharandom #awkwardtaxihome „. Aus „walk of shame“ wurde  „bed of shame“ und hunderte Frauen bzw. mittlerweile auch Männer finden sich auf Twitter wieder.

Zivilrechtlich: Die Aufnahme als Persönlichkeitsrechtsverletzung

Die Bilder werden regelmäßig das Persönlichkeitsrecht der ungewollt abgebildeten Personen verletzen. Denn gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse von Personen nur mit deren Einwilligungen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Doch nicht erst die Verbreitung dieser Bilder, sondern schon die Aufnahme selbst kann Konsequenzen haben. Die Herstellung eines Bildes kann einen Eingriff in das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Ab. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Das haben die Gerichte schon früh in allen Instanzen betont. Nennen kann man hier einmal das OLG Frankfurt (Urteil v. 21.01.1987, Az.: 21 U 164/86) oder neuer das Bundesverfassungsgericht (Urteil v. 26.02.2008, Az.: 1 BvR 1602/07), welches gut zur Situation passt:

Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von ihr zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren (vgl. BVerfGE 101, 361 <381>). Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden (vgl. BVerfGE 101, 361 <381>). […] Ein besonderer Schutzbedarf kann sich ferner aus einem heimlichen oder überrumpelnden Vorgehen ergeben (vgl. BVerfGE 101, 361 <394 f.>). Für den Schutzbedarf ist ebenfalls von Bedeutung, in welcher Situation der Betroffene abgebildet wird, etwa in seinem gewöhnlichen Alltagsleben oder in einer Situation der Entspannung von Beruf und Alltag, in der er erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein.

Prinzipiell stünde damit denjenigen, die solche Bilder erstellen und/oder hinzukommend veröffentlichen, eine saftige Geldzahlung bevor.

Unkenntlichmachung erfolgt meist unzureichend

Damit sich die betroffenen Personen gegen die Bilder wehren können, müssen sie darauf natürlich erkennbar sein. Hierfür reicht jedoch die (mögliche) Erkennbarkeit durch Eingeweihte oder Freunde. Nur die eigene Familie reicht hingegen nicht.

Für eine Unkenntlichmachung reicht ein schwarzer Balken regelmäßig nicht aus (vgl. LG Köln, Urteil v. 08.06.2011, Az.: 28 O 859/10). Auch eine Verpixelung genügt den Ansprüchen an eine Unkenntlichmachung selten (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil v. 19.01.2006, Az.: 2/03 O 468/05). Für die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Grad der Erkennbarkeit der abgebildeten Personen mitentscheidend. Je größer der Kreis derjenigen ist, die die Personen identifizieren können, desto intensiver wirkt sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung aus (LG Hamburg, Urteil v. 27.03.2009, Az.: 324 O 852/08.).

Strafrechtlich: § 33 KUG und „Spannerschutz“

Doch Geld allein ist nicht alles. Gemäß § 33 KUG droht neben einer Abmahnung und Schadensersatzansprüchen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Ebenso zeigt die Regelung des sogenannten “Spannerschutzes” (§ 201a im Strafgesetzbuch), dass die Privatsphäre zu achten ist:

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

[…]

Geschützt werden soll damit der höchstpersönliche Lebensbereich. Darunter fallen kann nicht nur die eigene sondern auch die fremde Wohnung. Zumindest aber ist ein Schlafzimmer ein Bereich, in dem nicht unbedingt Fotos von „fremden“ Personen gemacht werden sollten, die das entweder nicht wollen oder nichts davon wissen.

Fazit

Die Erstellung der Aufnahmen und spätestens die Veröffentlichung ist eindeutig rechtswidrig. Inzwischen gibt es bereits Internetseiten, die die Fotos sammeln und weiterverbreiten. Selbst wenn also der eigentliche „Täter“ die Bilder löscht, sind die Bilder noch längst nicht aus dem Internet entfernt. Sehr zum Leidwesen der betroffenen Personen.

Da hilft auch ein Geldanspruch oftmals nicht über den wirklichen Schaden hinweg.

(Bild: © duckman76 – Fotolia.com)

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