Leitsätze der Redaktion:
- Streaming stellt eine Vervielfältigungshandlung nach § 16 UrhG dar.
- Beim Angebot von Gelegenheiten zum Abruf eines Streams handelt es sich um die typische Form der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne des §19a UrhG.
- § 44 UrhG ist nicht einschlägig, da keine Vermittlung stattfindet und eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopien ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich ist.
Urteil
AG Leipzig
Verkündet am: 21.12.2011
Aktenzeichen: 200 Ls 390 Js 184/11 (kino.to)
I.
Im März 2008 haben sich der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten schrittweise zusammengeschlossen, um die Internetseite KINO.TO verdeckt zu betreiben. Das System KINO.TO war ein arbeitsteiliges Modell. Es kam allen Beteiligten vorrangig darauf an, sich durch die systematische Verletzung der Urheberrechte von Filmwerken dauerhaft persönlich zu bereichern.
Die individuelle Bezeichnung der persönlichen Zieladresse im Internet, die sogenannte Domain, lautete www.kino.to. Sie wurde auf Tonga registriert. Das Zugangsportal zu KINO.TO wurde im Jahr 2008 technisch zunächst auf Servern in den Niederlanden und ab Mitte 2008 in Russland betrieben. KINO.TO hatte jedoch sowohl den Sitz seiner tatsächlichen Verwaltung als auch den Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit ausschließlich in Deutschland. Hauptsitz war Leipzig. Persönliche Treffen des Angeklagten und des Mitarbeiterkerns von KINO.TO wurden in Leipzig durchgeführt.
Auf KINO.TO stellten der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten bis zum 08. Juni 2011 mehr als 1.000.000 Links zu urheberrechtlich geschützten Filmwerken aus Film und Fernsehen öffentlich für jeden Nutzer des Internets zur kostenlosen Nutzung bereit. Der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten verfügten nicht über die jeweiligen Verwertungsrechte. Die Nutzung der Links erfolgte durch einmaliges Abspielen des Filmwerks in Echtzeit, sogenanntes Streaming, auch durch Erstellen einer dauerhaften Kopie auf einem Speichermittel des Nutzers, sogenannte Download. Zu jedem Link war gesondert eine Raubkopie eines Filmwerks auf Internetservern außerhalb von KINO.TO in Form von elektronischen Daten gespeichert. Der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten stellten die Links auf KINO.TO durch manuelle Freigabe zur Verfügung. Die Anzahl der freigegebenen Links belief sich im Jahr 2008 seit dem erst 31. März 2008 auf mindestens 3.860 Links, im Jahr 2009 auf mindestens 161.622 Links, im Jahr 2010 auf mindestens 505.808 Links und im Jahr 2011 bis zum 08. Juni 2011 auf mindestens 693.020 Links. Insgesamt wurden auf KINO.TO damit bis zum 08. Juni 2011 mindestens 1.364.310 Links öffentlich zugänglich gemacht.
Die zu den Links gehörenden Raubkopien der urheberrechtlich geschützten Filmwerke wurden auf Servern von sogenannten Filehostern gespeichert. Bei den Filehostern handelt es sich um Internetserviceunternehmen, die gewerblich Internetspeicherplatz und Streamingmöglichkeiten zur Verfügung stellten. Die Filehoster wurden teilweise durch den Angeklagten und die anderweitig Verfolgten betrieben. Die Betreiber der anderen Filehoster waren regelmäßig durch gesonderte Absprachen mit den KINO.TO-Betreibern verbunden.
Der Angeklagte wusste, dass weder die Betreiber von KINO.TO noch die Betreiber der angeschlossenen Filehoster von den Inhabern der Urheberrechte, an denen in dieser Weise vervielfältigten, verbreiteten und öffentlich wiedergegebenen Filmwerken zur Nutzung und Verbreitung berechtigt worden waren. Der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten verbreiteten sowohl aktuelle Kinofilme, als auch beliebte Fernsehserien bereits vor dem offiziellen Kinostart bzw. vor der Erstausstrahlung durch den deutschen Inhaber der Fernsehrechte. Es kam ihm darauf an, auf KINO.TO möglichst alle in Deutschland nachgefragten Filmwerke aus Kino und Fernsehen über Links zu Raubkopien anbieten zu können. Insgesamt machten der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten auf KINO.TO 135.075 unterschiedliche Filmwerke als Raubkopien öffentlich zugänglich. Davon entfielen 21.100 auf Kinofilme, 106.825 auf Einzelfolgen von Fernsehserien und 7.150 auf Dokumentarfilme. Dabei haben sie einen persönlich und örtlich begrenzten Kreis von Internetnutzern, den jederzeitigen unbeschränkten Zugang zu gespeicherten und über Links verknüpften Filmwerken verschafft.
Dem Angeklagten und den anderweitig Verfolgten kam es auf die persönliche Bereicherung an. Sie schufen eine ständige Einnahmequelle für alle Angehörigen der Organisation und deren Gehilfen. Die erforderlichen Einnahmen erzielten sie durch Werbung und sonstige Provisionen für die Gestattung von Werbung und das Angebot von sonstigen Waren und Dienstleistungen durch Dritte, insbesondere die spezialisierte Anbieter von Internetwerbung und Internetbezahlseiten. Die jährlichen Einnahmen des Angeklagten und der anderweitig Verfolgen bewegten sich insgesamt im Millionen Euro Bereich.
Dem Angeklagten und den anderweitig Verfolgte kam es darauf an, zur Vermeidung von Strafverfolgungsmaßnahmen den Eindruck zu erwecken, dass zwischen dem KINO.TO-Portal und den als Anbietern der Filmwerke in Erscheinung tretenden Urheberrechtsverletzern keine organisatorische Verbindung bestand. Tatsächlich organisierten und steuerten sie zielgerichtet die Beschaffung der Raubkopien der Filmwerke, die nachfolgend auf KINO.TO verlinkt wurden. KINO.TO war von Beginn an darauf ausgerichtet, ausschließlich Links zu urheberrechtsgeschützten Filmwerken zu veröffentlichen.
Die Gründung von KINO.TO erfolgte durch einen anderweitig Verfolgten. Dieser war auch Chef von KINO.TO und hat das technische Konzept auf Grund von Vorbildern aus den Vereinigten Staaten von Amerika entwickelt. Dabei handelte es sich um Link-Portale für Filmwerke, bei denen der Schwerpunkt auf dem Angebot von Streamingmöglichkeiten lag.
KINO.TO war dazu bestimmt, Links zu Streamingangeboten von urheberrechtlich geschützten Filmwerken kostenlos ohne Genehmigung durch die Rechteinhaber anzubieten. Die Nutzung dieser Raubkopien sollte durch die Besucher der Internetseite nicht mehr, wie bei einer Tauschbörse, durch herunterladen der Filmwerke, sondern vorrangig durch Streaming erfolgen.
Der Angeklagte war für die Beschaffung von der Serverkapazitäten für die Internetseite von KINO.TO und der Datenbank von KINO.TO im Ausland zuständig.
Technisch wurde KINO.TO zunächst auf dem von Angeklagten angemieteten Servern in den Niederlanden betrieben. Die betroffenen Inhaber der verletzen Urheberrechte konnte dadurch nicht erkennen, wer der tatsächliche Inhaber von KINO.TO und damit für die Verbreitung von den Raubkopien von Filmwerken verantwortlich war. Sie wendeten sich mit ihren Beschwerden über die illegale Verbreitung von Raubkopien, sogenannten abuse mails, an das Rechenzentrum in den Niederlanden. Dieses leitete die abuse mails an den Angeklagten weiter. In den ersten zwei Monaten des Betriebs von KINO.TO nahm die Zahl der abuse mails von anfänglich 3-4 täglich bis auf 100 pro Tag zu. Schließlich wandte sich auch die Niederländische Organisation zur Bekämpfung von Filmpiraterie an das Rechenzentrum, um eine Einstellung von KINO.TO zu erreichen. Im Juli 2008 wurden deshlb die KINO.TO-Server nach Russland verlagert.
Ein anderweitig Verfolgter sprach im Juni/ Juli 2008 den Angeklagten darauf an, ob er einen leistungsfähigen Filehoster für KINO.TO betreiben könnte. In Anbetracht der sich daraus ergebenden Geschäftsgelegenheit hat der Angeklagte in der Folge solche Filehoster betrieben. Die Gesamtzahl der über diese Filehoster auf KINO.TO veröffentlichen Links zu Raubkopien betrug mindestens 12.970.
Mitte 2008 wurde eine deutlich leistungsfähigere Version von KINO.TO programmiert.
Der Arbeitsablauf und das Zusammenwirken der Beteiligten waren durch das Zugangskontrollprogramm der KINO.TO-Internetseite, sogenanntes ACP, bestimmt. Das ACP erforderte die einvernehmliche Zusammenarbeit des Hauptadministrators und der weiteren Administratoren der KINO.TO-Internetseite sowie des Angeklagten als Verantwortlichen für den Serverbereich andererseits sowie von sogenannten Uploadern und Filehostern andererseits. Dabei übernahmen die sogenannten Uploader die Beschaffung der Raubkopien der Filmwerke und die Filehoster die Speicherung und den technischen Prozess des Streamings der Raubkopien. Der Mitarbeiterkern von KINO.TO war für die öffentliche Verbreitung und Zugänglichmachung der nach dem gemeinsamen Tatplan bis dahin für die Internetnutzer nicht frei erreichbaren Raubkopien zuständig.
Mit der Aufnahme in den zahlenmäßig begrenzten Kreis von Uploadern übernahmen diese die Verpflichtung, nur Links zu Raubkopien auf KINO.TO hochzuladen, die den Anforderungen der Betreiber von KINO.TO entsprachen.
Hierzu gehörte das Versehen der Raubkopien mit einer Eingangs- und Schlusssequenz mit dem Hinweis auf KINO.TO und die Erstellung einer Inhaltsübersicht zu den rechtswidrig hergestellten Filmkopien. Die Inhaltsübersicht sollte unter Verwendung der allgemein zugänglichen Internetdatenbanken Internet Movie Database oder kino.de erfolgen. In diesen sind nahezu alle urheberrechtlich geschützten Filmwerke mit Angabe der Urheber und der beteiligten Filmschaffenden sowie eine Inhaltsbeschreibung des jeweiligen Filmwerksverzeichnisses registriert.
Die Uploader von KINO.TO stellten die Raubkopien teilweise selbst aus dem Internet verfügbaren Quelldateien her oder verschafften sich die fertigen Raubkopien durch herunterladen aus Szenecirkeln oder schlicht durch das Kopieren von Raubkopien anderer Anbieter von Streaming- und Downloadangeboten im Internet. Die Raubkopien speicherten sie in der Regel zunächst auf eigenen Servern oder auf angemieteten externen Servern zur Weiterverarbeitung. Nach der Bearbeitung der Raubkopien für die Verbreitung über KINO.TO luden die Uploader diese auf die hierfür bereitstehenden Server von sogenannten Filehostern hoch.
Die Auswahl der Filehostern erfolgte grundsätzlich eigenständig durch die jeweiligen Uploader. Die Administratoren von KINO.TO kontrollierten jedoch vor dem Freischalten der Links für die Öffentlichkeit und auch nachfolgend im täglichen Betrieb, ob die Filehoster funktionsfähig und leistungsstark genug waren. Für leistungsstarke Filehoster mit einer großen Anzahl von Links wurden im ACP für die Links dieser Filehoster gesonderte Schaltflächen eingerichtet. Zudem wurde diesen Filehostern zur besseren Wiedererkennbarkeit durch die Besucher von KINO.TO ein Piktogramm zugeordnet.
Die von den Uploadern hochgeladenen Dateien wurden vom Filehoster regelmäßig auf ein Datenformat konvertiert, das zum Streaming mittels Abspielprogramm des jeweiligen Filehosters geeignet war. In diesem Datenformat wurden die Vervielfältigungen der Raubkopien beim Filehoster zur weiteren Nutzung gespeichert. Zu der hochgeladenen Datei stellten die Filehoster-Betreiber in einem automatisierten Vorgang ohne weiteren menschlichen Eingriff den Uploadern einen Link zur Verfügung. Bei diesem Link handelt es sich um elektronische Daten einschließlich einer technischen Adresse im Internet. Dieser leitete die Nutzer durch schlichtes Anwählen des Links auf dem Filehoster direkt zu der gespeicherten Datei weiter. Ohne diesen Link waren die Raubkopien für Dritte nicht erreichbar. Die Uploader kopierten die Links zu ihren konvertierten Raubkopien zunächst auf ihre eigenen Server und luden sie sodann über ihren persönlichen Zugang zum ACP auf die Datenbank von KINO.TO-Internetseite hoch.
Die Uploader und externen Filehoster-Betreiber waren nicht Teil des Mitarbeiterkerns von KINO.TO. Sie waren nur über die gemeinsame Tätigkeit und ihrem Zugang zum ACP mit dem Mitarbeiterkern verknüpft und kannten in der Regel weder deren Mitglieder noch die anderen Uploader namentlich.
Die sogenannten Freischalter waren Administratoren von KINO.TO. Diesen wurde im ACP die Berechtigung zur Freigabe von Links zu Raubkopien für die Öffentlichkeit eingeräumt. Aufgabe der Freischalter war die Überprüfung der von den Uploadern hochgeladenen Links auf ihre tatsächliche Funktionsfähigkeit und auf die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben von KINO.TO für die Verbreitung des Portals.
Hierzu waren die Freischalter angehalten, die Links kurz anzuspielen. Dabei sollten sie sicherstellen, dass hinter den Links auch tatsächlich das angegebene Filmwerk stand. Daneben hatten sie die Eingangs- und Schlusssequenz von KINO.TO und die geforderte Dokumentation zum Filmwerk anhand der Internet Movie Database zu überprüfen. Soweit die Dokumentation fehlte, ergänzten sie diese.
Das Freischalten war ein manueller Vorgang. Die Freischalter arbeiteten planmäßig Listen im ACP ab. Diese enthielten die hochgeladenen Links der Uploader zu den Raubkopien. Die Freischalter bewirkten die Freischaltung für jeden Link einzeln durch Betätigung einer hierfür vorgesehenen Schaltfläche. Mit dem Freischalten wurde für den Link vom ACP automatisch ohne weiters menschliches Eingreifen eine Schalfläche in dem öffentlich sichtbaren Auswahlfenster für das jeweilige Filmwerk erstellt. Dadurch machte der Freischalter die markierten Links der Öffentlichkeit zugänglich. Erst zu diesem Zeitpunkt war der Link im öffentlich zugänglichen Bereich der KINO.TO-Internetseite sichtbar und die Nutzer konnten den Link durch Betätigung der Schaltfläche anwählen.
Die Nutzer konnten über die technische Adresse im Internet www.kino.to die KINO.TO-Internetseite aufrufen und dort die im öffentlichen Bereich angebotenen Filmwerke jeweils durch betätigen einer Schaltfläche auswählen. In einem nachfolgenden Auswahlfenster waren die bei KINO.TO freigeschalteten Links zu diesem Filmwerk über gesonderte Schaltflächen anwählbar. Die Schaltflächen informierten die Nutzer über die Identität des Filehosters, zudem der jeweilige Link führte. Dabei verfügten jedoch nur die wichtigen Filehoster über eine eigene Schaltfläche unter ihren Namen. Deren Betreiber waren unter einem Nicknamen bei KINO.TO im nichtöffentlichen Teil registriert. Die Links zu allen anderen Filehostern waren in einer Sammelschaltfläche zusammengefasst.
Seit dem 01. Januar 2009 wurden in der zuvor beschriebenen Weise die nachfolgenden Einzelhandlungen begangen:
Die jeweils mit ihrem Filmtitel bezeichneten Raubkopien von Filmwerken wurden auf KINO.TO über Links den Nutzern bis zum 08. Juni 2011 zugänglich gemacht. Erfasst sind nur Raubkopien von Uploadern, die mindestens 10.000 Links auf KINO.TO hochgeladen haben.
Die Links wurden in einem Zeitraum von regelmäßig ein bis zwei Tagen nach dem Zeitpunkt des Hochladens jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Hauptadministrator von KINO.TO und den Freischaltern durch je eine gesonderte Handlung in der zuvor beschriebenen Weise freigeschaltet. Mit dem erfolgten Freischalten waren die Links für die Nutzer von KINO.TO bis zum 08.03.2011 sichtbar und anwählbar. Die Gesamtzahl der Links beläuft sich auf 1.110.543. Davon entfallen 219.353 links auf Kinofilme in den KINO.TO eigenen Kategorien Cinema und Movie, 876.149 Links auf Einzelfolgen von Fernsehserien und 15.041 Links auf Dokumentarfilme.
Die Anwahl der jeweiligen Schaltfläche zu den Links durch die Nutzer wurde grundsätzlich durch das ACP von KINO.TO statistisch als sogenannter View automatisch und ohne menschliches Eingreifen erfasst. Die Views wurden getrennt nach Link gespeichert. Allein für die im Zeitraum vom 01. September 2010 bis 08. Juni 2011 neu freigeschalteten Links zu Raubkopien von Filmwerken wurde mindestens 1.748.168.454 mal die Schaltfläche für den jeweiligen Link durch einen Besucher von KINO.TO betätigt. Die wesentlich höhere Gesamtzahl der Anwahlvorgänge der freigeschalteten Links durch die Besucher von KINO.TO im Tatzeitraum vom 01. Januar 2009 bis 08. Juni 2011 lässt sich nicht mehr sicher feststellen. Den namentlich nicht benannten Nutzern wurden jeweils durch das Anwählen des nachbezeichneten Links automatisch ohne weiteres menschliches Eingreifen die zum Link gehörenden elektronischen Daten durch KINO.TO übermittelt. Sodann wurden die Nutzer im Internet durch die im Link enthaltene technische Adresse zum jeweiligen Filehoster weitergeleitet, auf dem die verlinkte Raubkopie gespeichert war. Die Bereitstellung der Raubkopie durch Streaming erfolgte durch Filehoster. Die Zahl der tatsächlich erfolgreich durchgeführten Streamings ist nicht bekannt.
In wirtschaftlicher Hinsicht bildeten die Filehoster und ihre jeweiligen Uploader von KINO.TO getrennte und untereinander konkurrierende Unternehmen, die ihre jeweiligen Raubkopien als Ware über KINO.TO vermarkten.
Durch den Kundenandrang auf die gespeicherten und gestreamten Filmwerke erzielten die Filehoster Werbeeinnahmen, in dem sie auf ihrer Internetseite Werbemittel einblendeten. Die Höhe der Einnahmen stieg mit der Besucherzahl. Die Filehoster leisteten für die Registrierung bei KINO.TO keine laufenden Zahlungen und erhielten keinen Anteil von den Werbeeinnahmen der KINO.TO-Internetseite.
Die Uploader erhielten nach Einzelvereinbarung mit den Filehosterbetreibern feste Zahlungen oder einen Anteil an deren Werbeeinnahmen als Gegenleistung für das hochladen der Raubkopien auf den Filehoster und das nachfolgende hochladen der Links als registrierte Uploader auf die KINO.TO-Internetseite.
Nur die Mitglieder des Mitarbeiterkerns von KINO.TO wurden aus Geldmitteln bezahlt, die KINO.TO durch Werbeeinnahmen für die Internetseite erzielte. Die regelmäßigen Werbeeinnahmen beliefen sich ab Herbst 2008 auf 150.000,00 Euro monatlich. Die Administratoren und Freischalter von KINO.TO in Abhängigkeit vom Umfang ihrer jeweiligen Tätigkeiten ein regelmäßiges monatliches Entgelt.
Der Angeklagte selbst erzielte, wie die anderen Betreiber von internen Filehostern eigene regelmäßige Einnahmen aus der Einblendung von Werbemitteln auf ihren bei KINO.TO registrierten Filehostern. Daneben erhielt er für die Übernahme der Server Kosten in Russland weitere Zahlungen zur Kostenerstattung.
Im Zeitraum 2008 bis 08. Juni 2011 erzielte der Angeklagte aus dem Betrieb seiner Filehoster Einnahmen in Höhe von insgesamt 633.957,43 Euro, von denen er 316.629,05 Euro zur Bezahlung seiner Server sowie seine Uploader und Administratoren aufgewendet hat. Zur Erstattung der vom Angeklagten verauslagten Serverkosten von KINO.TO wurden ihm zudem 243.577,69 Euro gezahlt.
II.
Der Angeklagte ist schuldig durch 1.110.543 rechtlich zusammentreffende Handlungen gemeinschaftlich und gewerbsmäßig handelnd, dass er in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen odeohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben hat.
Diese Handlung ist strafbar als gemeinschaftliche, gewerbsmäßige, unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich Geschützten Werken in 1.110.543 tateinheitlichen Fällen gem. §§ 106, 108a UrhG; §§ 25 Abs. 1 u. 2, 52 Abs. 1 StGB.
Anknüpfungspunkte urheberrechtlicher und nachfolgender strafrechtlichen Einordnung der Tätigkeit von KINO.TO ist das jeweilige in den einzelnen Tatziffern bezeichnete Filmwerk.
Bei den Filmwerken handelt es sich auf Grund der Vorgabe zur Freischaltung von Links zu diesen auf KINO.TO um solche, die in der Internet Movie Datebase hinterlegt sind, oder um andere Filmwerke aus Kino und Fernsehen. Gegenstand der Tätigkeit von KINO.TO waren damit nicht private oder sonstige ungeschützte Videodateien, sondern ausschließlich kommerzielle Filmwerke der Film- und Fernsehindustrie, die auch den Besuchern von KINO.TO als solche bekannt waren. Bei diesen handelt es sich grundsätzlich um urheberrechtlich geschützte Werke gem. §§ 2 Abs. 2, 206 UrhG. Das Urheberrecht ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die in der Anklage aufgeführten Filmwerke im Tatzeitraum bis zum 08. Juni 2011 nicht gem. §§ 62 Abs.2, 69 UrhG erloschen. Es ist kein Filmwerk feststellbar, bei dem vor dem Zeitraum vom 01. Januar 1938 bis zum 01. Januar 1941 sowohl Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik verstorben wäre. Allein der Urheber hat das Recht auf Verwertung des Werks in körperlicher Form gem. § 15 Abs. 1 UrhG oder in körperlicher Form durch öffentliche Wiedergabe gem. §15 Abs. 2 UrhG.
Beide Verwertungsrechte wurden durch die Beteiligten an KINO.TO für jedes einzelne Filmwerk nachhaltig verletzt.
1. Vervielfältigung und Verbreitung
Die Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG ist die Herstellung eines körperlichen Vervielfältigungsstücks. Erfasst sind dabei wohl dauerhafte als auch vorübergehende Verkörperungen. Die Verbreitung im Sinne des §17 UrhG umfasst neben dem öffentlichen Anbieten das in – Verkehr – bringen.
Die mit KINO.TO durch Registrierung verbundenen Uploader haben sich die Filmwerke auf im Einzelfall nicht genau bekannte Weise durch eigene Anfertigung eines Vervielfältigungsstücks oder durch Beschaffung eines von einem Dritten hergestellten Vervielfältigungsstücks des jeweiligen Filmwerks beschafft. Weder bei den Uploadern noch bei ihren Quellen handelt es sich um die Urheber des jeweiligen Filmwerks. Ebenfalls haben die Uploader nicht von den Urhebern oder den Inhabern des Verwertungsrecht die Rechte zur Vervielfältigung oder Verbreitung der Filmwerke erworben. Spätestens mit der Speicherung einer Kopie ihres Vervielfältigungsstücks auf den Servern der an KINO.TO angeschlossen Filehostern haben die Uploader eine Vervielfältigung des Filmwerks vorgenommen. Bei dem Datenbestand des Filehosters handelt es sich um eine Form, in dem verletzte Urheberrecht dauerhaft, zumindest aber vorübergehend zur weiteren Verwertung verkörpert ist.
In gleicher Weise wird das Filmwerk bei der Konvertierung der Ausgangsdatei des Uploaders in ein streamfähiges Datenformat durch den Filehosterbetreiber oder seine Mitarbeiter erneut vervielfältigt oder dauerhaft gespeichert.
Schließlich fand zumindest eine vorübergehende Erstellung eines Vervielfältigungsstücks beim Nutzer von KINO.TO statt. Dies gilt ohnehin für diejenigen Nutzer, die den Datenstrom zur wiederholten Ansicht auf ihrem eigenen Rechner speicherten und dadurch ein weiteres dauerhaftes Vervielfältigungsstück anfertigten. Dies gilt aber auch für den Nutzer eines Streamprogrammes, der das Filmwerk nur zur einmaligen Nutzung herunterlud. Denn auch beim Streaming werden die über das Internet empfangenen Datenblöcke zunächst auf dem Rechner zwischengespeichert, um sodann in eine flüssige Bildwiedergabe auf dem Bildschirm des Nutzers ausgegeben werden zu können. § 16 UrhG stellt insoweit klar, dass auch vorübergehend erstellte Vervielfältigungsstücke dem Urheberrechtsschutz unterfallen. Die Ausnahmevorschrift des § 44a UrhG ist nicht einschlägig. Die Speicherung beim Nutzer von KINO.TO erfolgt nicht als Vermittler zwischen Dritten. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopien ist ohne Genehmigung des Urhebers ebenfalls nicht möglich. Zudem haben die vorübergehenden Vervielfältigungsstücke im Streamingvorgang eine ganz wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für den Nutzer, da er genau mittels dieser gespeicherten Daten sich den wirtschaftlichen Wert der Nutzung verschafft. Jedenfalls kann die Entscheidung des Nutzers, diese Daten nur vorübergehend und nicht auf längere Zeit gespeichert zu behalten, die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung des Vervielfältigungsstückes für den konkreten Nutzungszweck nicht beseitigen.
Im Verhältnis zwischen dem Uploadern und den Filehostern einerseits und den KINO.TO-Nutzern andererseits ist die Wiedergabe der beim Filehoster vorliegenden Vervielfältigungsstücke durch die beim Streaming erfolgende erneute Vervielfältigung und Versendung über das Internet sukzessive an eine Vielzahl von KINO.TO-Nutzern zur nachfolgenden wenigstens vorübergehenden unerlaubten Erstellung eines Vervielfältigungsstücks auf dem Rechner des Datenempfängers als Verbreitungshandlung durch in – Verkehr – bringen und die an jedermann gerichtete Vermarktung über KINO.TO mit dem Ziel der Vervielfältigung beim KINO.TO-Nutzer als öffentliches Anbieten im Sinne des §17 Abs. 1 UrhG anzusehen.
2. Öffentliches Zugänglichmachen
Neben dem planmäßig auf der Ebene der Uploader, Filehoster und KINO.TO-Besucher erfolgenden Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen stellt die Vorgehensweise des Angeklagten und der weiteren Beteiligten an KINO.TO ein eigenständiges öffentliches Zugänglichmachen der Filmwerke über KINO.TO dar.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG ist ein eigenständiges unkörperliches Verwertungsrecht, bei dem der Zugang zum Filmwerk der Öffentlichkeit von Ort und Zeit ihrer Wahl eingeräumt wird.
In letzten Jahren wurde auch in obergerichtlichen Entscheidungen überwiegend aus dem Bereich des Urheberrechts die Frage der Einordnung verschiedener technischer Möglichkeiten des Internets zur Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken und der § 19a UrhG geklärt. Die vorliegende Form der Zugänglichmachung durch Streaming ist grundsätzlich eine von dieser Vorschrift erfasste Verwertungsart (OLG Hamburg, ZUM 2009, S. 414-416; 2005, S. 749-451). Beim Angebot von Gelegenheiten zum Abruf eines Streams handelt es sich um die typische Form der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne des §19a UrhG. Der Nutzer des Streams sitzt an einem anderen Ort als dem Speicherort des Werks und entscheidet nach seiner Wahl, von wo und zu welchem Zeitpunkt er das jeweilige Werk durch Streaming nutzt.
Die Zugänglichmachung der über KINO.TO verlinkten Filmwerke ist öffentlich im Sinne des § 19a UrhG. Abweichend von Fallgestaltungen wie beim elektronischen Videorekorder im Internet (BGH, NJW 2009, S. 3511-3518) richtet sich das Angebot zum Abruf des jeweiligen gespeicherten Filmwerks nicht an einen bestimmten Nutzer, sondern nach der gemeinsamen Zielrichtung der KINO.TO-Betreiber und der KINO.TO-Uploader dient die dauerhafte Veröffentlichung des Links gerade der suggsesiven Nutzung des Streamingangebots durch eine unbestimmte Vielzahl von KINO.TO-Besuchern.
Abweichend von allgemeinen Linksammlungen, wie z. B. Google, bei denen der Dienstleister lediglich technische Hilfe zum Aufbau einer Verbindung zwischen dem interessierten Internetnutzer und einer Internetseite erbringt, haben sich die Betreiber von KINO.TO die verlinkten Inhalte ausdrücklich zu eigen gemacht.
KINO.TO ist in der Öffentlichkeit sowohl nach der Aufmachung der Internetseite als auch nach der gewählten Bezeichnung als Dienstleister bei der Vermittlung des kostenlosen Zugangs zu Kinofilmen und ergänzend zu Fernsehserien und Dokumentationen aufgetreten. Dabei handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Filmwerke, für die von dem kommerziellen Rechteinhabern grundsätzlich keine Rechte zur kostenlosen Verwertung über das Internet eingeräumt werden. Das gilt in besonderer Weise für kostenlose Streamingangebote.
Im Gegensatz zu dem Datenangebot offen angelegten Sharehostern, bei denen grundsätzlich jedermann alle möglichen Links zu verschiedenen Inhalten hochladen kann, war das Geschäftsmodell von KINO.TO von Beginn an ausschließlich auf die Vermittlung von Gelegenheiten zum kostenlosen Streaming von urheberrechtlich geschützten Filmwerken ausgerichtet.
KINO.TO hat ein eigenständiges Geschäftsmodell zur Vermarktung von urheberrechtlich geschützten Filmwerken betrieben. Der Besucherandrang zu KINO.TO beruhte gerade auf der Besonderheit des Angebots, das KINO.TO ein legal nicht kostenlos erhältliches Angebot unterbreitet hat. Dies war auch der Grund für die wiederholte, umfangreiche und werbewirksame Presseberichterstattung über KINO.TO.
In der Präsentation von Filmangeboten hat KINO.TO sich die hinter den Links gespeicherten Filmwerke für die Nutzer offensichtlich zu Eigen gemacht. Der Aufbau der KINO.TO-Internetseite erfolgte nach den jeweiligen Filmwerken gegliedert, für die über KINO.TO Informationen zum Inhalt auf der Internet Movie Database gegeben wurden. Die einzelnen Links waren auf dem Auswahlbildschirm zum jeweiligen Filmwerk darunter als Leistungsangebot dargestellt. Als Leistungsanbieter „Zugang zum Filmwerk“ wird in dieser Gestaltung vorrangig KINO.TO erkennbar, während der tatsächlich das Filmwerk anbietende Uploader unter seinem anonymen Nicknamen ebenso wie der ihm mit Speicherplatz unterstützende Filehoster als austauschbare Zugangsmöglichkeit für den Nutzer zurücktreten.
Rechtlich erheblich ist zudem, dass die Uploader in die Organisationsstruktur von KINO.TO durch Registrierung und Unterwerfung unter die Organisationsrichtlinie der KINO.TO-Webside eingebunden waren. Die Zugänglichmachung des jeweiligen Links stellt sich dadurch in natürlicher Betrachtung als ein aufeinander abgestimmtes arbeitsteiliges Vorgehen von Uploadern und KINO.TO dar. Der Uploader beschafft die Filmwerke. KINO.TO übernimmt für den Uploader die Vermarktung zur beiderseitigen Erzielung möglichst hohe Werbeeinnahmen. Zumindest für die Uploader der im vorliegenden Fall bezeichneten Filmwerke steht auf Grund des Umfangs ihrer Tätigkeit fest, dass sie sich mit einem eigenen wirtschaftlichen Interesse KINO.TO auf Dauer angeschlossen haben. Die gesonderten Kommunikationsstrukturen durch persönliche Nachrichten und die Einrichtung von Ansprechpartnern auf der KINO.TO-Ebene spiegeln die organisatorische Einbindung der Uploader als Verantwortliche für die Beschaffung der Filmwerke in das KINO.TO-Gesamtsystem wieder.
Maßgeblich für die Beurteilung ist aber neben diesen Fragen des äußeren Auftretens und der Organisationsstruktur, dass KINO.TO tatsächlich die inhaltliche Verantwortung für die verlinkten Filmwerke weitgehend übernommen hat.
Das zeigt sich nicht nur in der Überprüfung der Inhalte der angebotenen Links durch die Freischalter, ob es sich tatsächlich um die benannten Filmwerke handelt und diese ausreichend über die Internet Movie Database für die Nachfrageinteressen der Besucher dokumentiert sind. Vielmehr sind die bei KINO.TO über Links angebotenen Raubkopien, zwar nicht in jedem Einzelfall, aber in der Masse der Fälle eigens für die Vermarktung über KINO.TO erzeugt und gespeichert worden. Dies ist anhand der regelmäßig in Filmwerken vorangestellten und am Ende angefügten und von KINO.TO bereitgestellten Vor- und Abspannsequenzen deutlich. Dabei handelt es sich nicht um Werbung, sondern um einen Hinweis auf die Verlinkung dieser Raubkopie über KINO.TO. Für den Nutzer war damit offenkundig, dass dieses Angebot nur zur Erlangung über den Link auf KINO.TO bestimmt war. Dem Angeklagten und den anderweitig Verfolgten kam es dabei gerade darauf an, die Exklusivität des Angebots auf KINO.TO zu verdeutlichen. Für den Nutzer wurde dadurch der Eindruck erweckt, Raubkopien von vielen Werken kostenlos zugänglich gemacht zu bekommen, die er anderweitig nicht erhalten kann. Damit unterscheidet sich das Geschäftsmodell von KINO.TO nachhaltig zum Geschäftsmodell „allgemeines Linkportal“. Es wird aus der Sicht des Nutzers nicht einfach nur auf bereits anderweitig öffentlich zugängliche Raubkopien hingewiesen, sondern erst auf der Ebene von KINO.TO findet der urheberrechtlich maßgebliche Akt der Verbreitung des einzelnen verlinkten Vervielfältigungsstücks und der öffentlich Zugänglichmachung statt. Der anonym bleibende Uploader und der austauschbare Filehoster verschwinden in der Wahrnehmung hinter dem Portal „KINO.TO“.
Aus der maßgeblichen Sicht des Geschäftsverkehrs, die wiederum aus der Sicht eines verständigen Nutzers zu beurteilen ist, findet damit bei KINO.TO die arbeitsteilige Durchführung eines einheitlichen Verwertungsvorganges statt. In derartigen Fällen hat bereits der Bundesgerichtshof klargestellt, dass trotz der Herkunft der Inhalte von Dritten die angebotenen Inhalte direkt den Betreiber des Internetportals als Eigeninhalte zugerechnet werden müssen (BGH, NJW-RR 2010, S. 1276-1280).
3. Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
Das Tatverhalten der Betreiber von KINO.TO, im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den organisatorisch verbundene Uploadern, die von diesen beschafften Filmwerken über das öffentliche Angebote von Links auf der KINO.TO-Internetseite, den Nutzern dauerhaft zur Verfügung zu stellen, ist strafrechtlich als unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gem. § 106 Abs. 1 UrhG einzuordnen.
Diese erfolgt bei KINO.TO gewerbsmäßig gem. § 108a Abs. 1 UrhG. Die rechtliche Besonderheit liegt bei KINO.TO darin, dass nicht für die einzelnen Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer ein Entgelt gezahlt wurde, sondern die Finanzierung ausschließlich durch Werbung erfolgte. Da KINO.TO aber ausschließlich der Verwertung von Raubkopien urheberrechtlich geschützter Filmwerke diente, sind die erzielten Einnahmen als solche im engen Zusammenhang mit den Urheberrechtsverletzungen einzuordnen. Diese begründen die Gewerbsmäßigkeit der Darbietung im Sinne des § 108a Abs. 1 UrhG.
4. Zurechnung der Taten zum Angeklagten
Die in der Anklage beschriebenen Tathandlungen sind dem Angeklagten persönlich als eigene Taten in mittäterschaftlicher Begehung zuzurechnen.
Auf Grund der hoch spezialisierten und arbeitsteiligen Tatbegehungsweise bei KINO.TO haben planmäßig weder der Angeklagte noch die anderweitig Verfolgten aus dem Mitarbeiterbereich von KINO.TO oder die Uploader alle Einzelakte der jeweiligen Tatbegehung eigenständig vorgenommen. Vielmehr bedurfte es ständig der gemeinsamen Tätigkeit verschiedener anderweitiger Verfolgter, der Uploader und des Angeklagten zur Erreichung des gemeinschaftlichen Tatzieles und zur Bewirkung des Taterfolges. Dieser bestand im dauerhaften öffentlichen Zugang zu den in der Anklage bezeichneten Raubkopien für die Nutzer von KINO.TO.
Der Angeklagte hatte hinsichtlich des Gesamtgeschehens für jede angeklagte Einzeltat tatsächlich ihm zurechenbare strafrechtliche Verantwortung. Er hat Kraft seiner technologischen Überlegenheit im servertechnischen Fragen und seiner englischen Sprachkenntnisse bei der gemeinschaftlichen Tatbegehung wesentliche Tatbeiträge erbracht. Es kam ihm gerade darauf an, dass die anderen Beteiligten in Ergänzung zu seinen Tatbeiträgen ihre, je eigene Tatbeiträge erbringen, um den Taterfolg zu erreichen.
Der Angeklagte und die anderweitig verfolgten Mitarbeiter des Kernteams von KINO.TO, hier insbesondere die Freischalter, hatten als gemeinsam zu bewältigende Arbeitsaufgabe das Betreiben der Internetseite KINO.TO und das Freischalten der zuvor noch nicht öffentlich zugänglich gemachten Links, die die Uploader hochgeladen hatten. Der Taterfolg des öffentlichen Zugangs zu den Links beruht unmittelbar auf den arbeitsteiligen Tätigkeiten des Angeklagten und der parallel zu ihm tätigen Administratoren im Freischaltebereich. Der Angeklagte war bei der Tatbegehung durch die Freischalter über das Internet virtuell am Ort der Tatbegehung anwesend. Er hat fortwährend bis September 2010 die Server in Russland zur Verfügung gestellt. Er war bis zum 08. Juni 2011 für die Aufrechterhaltung des Serverbetiebs von KINO.TO verantwortlich.
Für den Angeklagten ist als Tatbeginn für jeden einzelnen auf KINO.TO veröffentlichten Link zu einer Raubkopie das Hochladen des Links durch den jeweiligen Uploader anzusetzen. Mit dem Hochladen hat der Uploader im Zuge der arbeitszeitigen Vorgehensweise bei KINO.TO den Administratoren von KINO.TO den tatsächlichen Zugriff auf die jeweilige Raubkopie mit dem Ziel der Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung durch diese verschafft. Erst mit der Verfügbarkeit des Links auf der Ebene von KINO.TO drohte konkret die hier verfolgte schwerwiegende Urheberrechtsverletzung durch dauerhafte Massenverbreitung des betroffenen Filmwerks. Die Tatvollendung ist mit der Freischaltung des Links bei KINO.TO eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt war die jeweilige Raubkopie über den veröffentlichten Link tatsächlich für die Besucher von KINO.TO öffentlich und dauerhaft zugänglich. Der Zeitpunkt der Freischaltung wurde in der KINO.TO-Datenbank nicht gespeichert. In der Regel erfolgte die Freischaltung jedoch innerhalb von einem oder zwei Tagen nach dem Hochladen des Links.Tatbeendigung ist erst mit der Durchsuchung am 08. Juni 2011 eingetreten, als der öffentliche Zugang zu den Links durch technische Maßnahmen unterbunden wurde.
Der Angeklagte hat die ihm zuzurechnende Urheberrechtsverletzung gewerbsmäßig begangen. Er erzielte erhebliche Einkünfte aus dem Betrieb seiner Filehoster freeload.to und ebays.to. Die Einkünfte bildeten einen wesentlichen Teil der Lebensgrundlage für den Angeklagten.
Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass die verlinkten Dateien Raubkopien von Filmwerken enthielten. Es kam ihm gerade auf die Verbreitung und die öffentliche Zugänglichmachung im arbeitsteiligen Zusammenwirken an.
5. Konkurrenzen
Die einzelnen Tathandlungen der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke durch das öffentliche Zugänglichmachen der jeweilig gesonderten Links sind eigenständige und von den anderen Tathandlungen unterscheidbare historische Vorgänge, die zueinander grundsätzlich in Tatmehrheit gem. § 53 Abs. 1 StGB stehen.
Der Angeklagte war nach seiner Aufgabenstellung dafür zuständig, jederzeit Tag und Nacht die Betriebsbereitschaft von KINO.TO aufrechtzuerhalten. Damit war er virtuell am Tatort im Internet ebenfalls anwesend, wenn im arbeitszeitigen Zusammenwirken durch die Freischalter die Einzelhandlung eigenhändig vorgenommen wurde.
Der Angeklagte war jedoch nicht an den einzelnen Tathandlungen der Freischalter direkt beteiligt und hatte insoweit auch keine Führungsaufgabe. Seine Tatbeherrschung beruhte vorrangig auf Organisationsbeiträgen, die für die generelle Aufrechterhaltung des Betriebs von KINO.TO notwendig waren. Dies gilt in gleicher Weise für seine Serververantwortung, die für das Beschreiben seiner Filehorster in KINO.TO-System. Der Umstand, dass sich das Tatverhalten des Angeklagten in einer Vielzahl von Einzelhandlungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckt, hindert zwar die Annahme einer einheitlichen Handlung im natürlichen Sinne. Der Angeklagte hatte zu Beginn seiner Tätigkeit jedenfalls keine Vorstellung von Inhalt und Umfang des möglichen zukünftigen Tatgeschehens. Bei der Aufrechterhaltung des Serverbetriebs von KINO.TO als wichtigstem Tatbeitrag handelte es sich jedoch um eine Dauerleistung des Angeklagten. Diese Tathandlung ist geeignet, die weiteren Tatbeiträge des Angeklagten zu einer Handlung im Rechtssinne zu verklammern. Daher ist in wertender Betrachtung der Tatbeiträge zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass für den Angeklagten die einzelnen Urheberrechtsverletzungen rechtlich in Tateinheit gem. § 52 Abs. 1 StGB stehen.