Intime Bilder des Partners sind nach Ende einer Beziehung zu löschen

Der Beklagte ist Fotograf. Mit der Klägerin führte er eine Beziehung. Im Rahmen dieser erstellte er mit der Einwilligung der Klägerin Bilder und Filme mit und ohne intimen Bezug. Nach Beendigung der Beziehung beider, sendete der Beklagte alte Liebesbriefe, die die Klägerin zuvor geschrieben hatte, per E-Mail an den Ehemann der Klägerin. Diese konnten von Mitarbeitern des Ehemanns eingesehen werden. Bilder oder Videos wurden jedoch nicht verschickt. Die Klägerin verlangt unter anderem die Löschung der im Besitz des Beklagten befindlichen Bilder und Filme, auf denen sie abgebildet ist.

OLG bestätigt: Intime Bilder sind zu löschen

Bereits im September 2013 hatte sich das LG Koblenz mit der Frage nach der Reichweite eines Widerrufs der Einwilligung in die Herstellung von (intimen) Fotografien und Videoaufnahmen auseinanderzusetzen (wir berichteten). Das damalige Urteil lautete auf Löschung solcher Bilder und Filme, die die Klägerin lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet, vor, während oder nach dem Geschlechtsverkehr sowie in ganz oder teilweise unbekleidetem Zustand soweit der Intimbereich zu sehen ist. Bilder, die die Klägerin lediglich in Alltags- sowie Urlaubssituationen zeigen, seien nach Ansicht des Gerichts nicht von diesem Anspruch erfasst (Urteil vom 24.09.2013, Az.: 1 O 103/13).

Diese Entscheidung hat der 3. Zivilsenat des OLG Koblenz im Rahmen eines Berufungsverfahrens nunmehr vollumfänglich bestätigt (Urteil v.  20.05.2014, Az.: 3 U 1288/13).

Beschränkung der Einwilligung

Zwar habe die Klägerin in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt. Soweit es sich jedoch um intime Aufnahmen handele, sei die Einwilligung zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt worden.

Einwilligung auch widerruflich

Die Einwilligung könne aber auch widerrufen werden, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das Eigentumsrecht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen. Da es sich um Bild- und Filmaufnahmen für den privaten Bereich gehandelt habe, werde auch das berufliche Tätigkeitsfeld des Beklagten nicht beeinträchtigt.

Keine vollständige Löschung

Die vollständige Löschung könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit den Eigentumsrechten auf Seiten des Beklagten nicht beansprucht werden. Aufnahmen, die die Klägerin im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, beeinträchtigen ihr Ansehen gegenüber Dritten in einem geringeren Maße. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.

Das Urteil ist mittlerweile vom BGH bestätigt worden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 21.05.2014

(Bild: © eteimaging – Fotolia.com)

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