Aktuelles zum Recht auf Urhebernennung
Das strenge Recht (und die Pflicht) zur Nennung des Fotografen als Urheber sorgt in der Praxis weiterhin regelmäßig für Überraschung und auch Streit. Wir geben ein Update zur Thematik.
Das strenge Recht (und die Pflicht) zur Nennung des Fotografen als Urheber sorgt in der Praxis weiterhin regelmäßig für Überraschung und auch Streit. Wir geben ein Update zur Thematik.
Als Mouseover-Effekt wird die Bewegung des Cursors auf das Bild und das Erscheinen der Information zum Urheber bezeichnet. Ein Überblick, wie es sich urheberrechtlich verhält, wenn die Verwendung eines Fotos im Web lediglich mittels eines „Mouseover-Effekts“ vorgenommen wird!
Das OLG Köln räumte mit den Unsicherheiten der Vorinstanz über die Urhebernennung bei Pixelio-Bildern auf.
Leitsätze der Redaktion: Lizenzbedingungen von Pixelio werden zum Vertragsinhalt von Käufer und Verkäufer und müssen bei der Auslegung des Vertragsverständnisses nach einem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB herangezogen werden. Wird ein Bild mehrfach genutzt, so ist auch eine mehrfache Urheberbenennung erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob man jeden URL als eigenständige Internetseite oder lediglich … Weiterlesen …
Für die Missachtung der Creative Commons-Lizenzbedingungen hat ein Fotograf die außergerichtliche Zahlung von 14.000€ vom unzulässig nutzenden Unternehmen erreicht.
Nach § 13 UrhG hat jeder Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und kann daher verlangen, dass sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen wird. Dieses Recht ist wesentliches Merkmal seines Urheberpersönlichkeitsrechts und erfasst nicht nur die Kennzeichnung des Originals, sondern auch jedes einzelnen Vervielfältigungsstücks. Erfolgt keine Namensnennung kann der Urheber Unterlassung fordern. Ob und … Weiterlesen …
Jeder Urheber eines Werkes hat ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Dieses Recht ist die Folge des Urheberpersönlichkeitsrechts und in §13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) normiert. Nach einschlägiger Rechtsprechung ist der Urheber eines Werkes bei jeder Werknutzung zu benennen. Allerdings greift der Schutz nur, sofern auch tatsächlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk Gegenstand ist. Bei Leistungsschutzrechten besteht grundsätzlich kein … Weiterlesen …
Wer ein fremdes Foto verwendet, der muss den Fotografen nennen. Dies muss in einer Form geschehen, dass das Bild dem Fotografen eindeutig zugeordnet werden kann.
Fotos sind auch bei illegaler Anfertigung urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung kann somit untersagt werden.
Vorwurf der Urheberrechtsverletzung: Sächsische AfD verwendet fünf Fotos der „Leipziger Internet Zeitung“ für ihre Parteipublikation.