Google und Bing: Bilderklau durch die großen Große-Bilder-Suchmaschinen

Bing konnte vor einigen Wochen – von weiten Teilen der deutschen Medien unbemerkt – schreiben, dass die Bildersuche jetzt nur noch Bilder anzeigt, und zwar im Großformat, ohne dass man sich durch all den Müll auf der ursprünglichen Internetseite wühlen muss. Im Original klang das so:

„We don’t waste your time loading a new page or force you to dig through
a bunch of clutter. The new design loads quickly placing the image
center stage.“

Google kann das nicht. Kaum hatte der Konzern „a faster image searchangekündigt, da brach der Sturm auch schon los. Spiegel online und Faz.net zweifelten die Legalität der Pläne an, der Deutsche Journalisten-Verband fordert Google auf, die Rechte von Fotografen zu respektieren, und bildersuche.org ruft Kreative, bildende Künstler und Fotografen zur Verteidigung ihrer Rechte mit einer Webseite auf, die einer Google-Kampagne gegen das geplante Leistungsschutzrecht sehr ähnlich sieht.

Was ist geplant?

Bisher (und in Deutschland auch noch heute) wurden Suchergebnisse bei der Bildersuche nicht nur verkleinert (als so genannter thumbnail) ausgegeben. Bei einem Klick auf ein Bild wurde dem Suchenden dann eine Vorschau der Webseite gezeigt, auf der das Bild im Original zu finden war. Das brachte entsprechenden Traffic, der wiederum vermarktet werden konnte.

Jetzt – so die Pläne von Google – sollen die Bilder großformatig angezeigt werden – ohne Voranzeige der Ursprungs-Webseite (in diesem Video kann man sich das mal ansehen), aber mit recht prominent angezeigten Links zu dieser Seite. Google meint, die Suche wäre damit „faster, more beautiful, and more reliable“ (schneller, schöner und verlässlicher).

Gegen diese Vorgehen – so nutzerfreundlich es auch sein mag – gibt es allerdings einige Einwände, von denen ich hier zwei herausgreifen möchte:

Vorwurf 1: Besucherschwund auf der Ursprungsseite

Wo vorher nur kleine Vorschaubilder waren, sind jetzt große Bilder zu sehen. Der Suchende braucht also möglicherweise gar nicht mehr auf die Ursprungsseite gehen, denn er bekommt ja schon durch Google geboten, was er wollte. Die Gleichung Suchergebnis = Besucher geht dann nicht mehr auf.

Diese Befürchtung möchte der Konzern gerne zerstreuen. Er schreibt: „In our tests, we’ve seen a net increase in the average click-through rate to the hosting website.“ (Bei unseren Tests konnten wir eine durchschnittlich höhere Klickrate auf die Ursprungsseite feststellen.) Dem widersprechen allerdings einige Nutzer, die von einem Besucherrückgang in Größenordnungen zwischen 30 und 70% sprechen.

Vorwurf 2: Urheberrechtsverletzung durch Anzeige der großen Bilder

Aber auch urheberrechtlich gesehen könnte das Vorgehen von Google – jedenfalls in Deutschland – problematisch sein. Denn in der Wiedergabe der Bilder liegt, wie der BGH bereits mit Urteil vom 29.004.2012, Az.: 1 I ZR 69/08 (Vorschaubilder I), festgestellt hat, eine Verletzung des urheberrechtlichen Verwertungsrechts der Urheber, ihre Werke in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, § 15 Abs. 2 UrhG. Aus derselben Entscheidung stammt jedoch auch die Bewertung, dass der Eingriff in das Recht der Klägerin auf Zugänglichmachung ihre Werke nach § 19a UrhG nicht rechtswidrig ist: In der Zurverfügungstellung der Bilder auf einer Webseite sei eine Einwilligung zu sehen, solange die Suchmaschine nicht durch technische Vorkehrungen von der Webseite ausgeschlossen werde.

„Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen“, sagte der BGH damals.

Eine Einschränkung, dass die Bilder nur in Thumbnail-Größe in der Ergebnisliste angezeigt werden dürften, findet sich in der Entscheidung (wie auch in der nachfolgenden Vorschaubilder-II-Entscheidung) nicht. Man wird jedoch fragen müssen, ob die Wiedergabe als größeres Bild noch eine „nach den Umständen übliche Nutzungshandlung“ sein wird.

Derzeit ist sie das wohl noch nicht, doch wenn sich die Anzeige erst einmal durchgesetzt hat, könnte dieses Argument gegebenenfalls durchgreifen. Zumal es schwierig sein dürfte, festzulegen, welche Auflösung denn nun noch klein genug ist, um als „Thumbnail“ durchzugehen und welche nicht. Allerdings wird man auch bei der jetzigen Form der Bildersuche sagen müssen: Mit den richtigen technischen Mitteln – sprich einer entsprechend gestalteten robots.txt – kann man auch die neue Bildersuche von Google von der eigenen Webseite aussperren. Tut man dies nicht, könnten die Gerichte in Anwendung des oben genannten Urteils von einer Einwilligung ausgehen.

Fazit

Es ist in meinen Augen noch nicht geklärt, ob die neue Bildersuche von Google (ach ja, und auch die von Bing) gegen Urheberrechte verstößt. Ähnlich wie in der Debatte um das Leistungsschutzrecht wird man sich fragen müssen,

  • wie weit Suchmaschinenbetreiber noch gehen dürfen,
  • ob Urheber und Webseitenbetreiber das Schicksal ihrer Bilder selbst in die Hand nehmen müssen, beispielsweise durch eingebrachte Wasserzeichen oder dadurch, dass sie selbst auf ihrer Webseite nur kleine Vorschaubilder anbieten,
  • ob Urheber und Webseitenbetreiber Google mithilfe von technischen Mitteln ausschließen müssen, um dann keinen Traffic mehr über diesen Weg zu erhalten, oder
  • ob man einen Kompromiss finden kann, mit dem alle leben können.

Ein Kompromiss könnte z.B. eine Art Opt-in-Lösung sein, mit der Urheber ihre Bilder gegenüber den Suchmaschinenbetreibern in kleiner, mittlerer oder großer Darstellung frei geben. Man darf gespannt sein, wann und wie Google die neue Bildersuche in Deutschland einführen wird.

(Bild: © Xuejun li – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Sebastian Dosch verfasst. Er ist seit 1999 Rechtsanwalt und seit 2007 Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht). Berufserfahrung hat er nicht nur als Anwalt gesammelt, sondern auch in IT-Unternehmen, in der Softwareentwicklung, als Internet-Manager für einen Fachverlag und im Bereich Electronic Publishing. Dabei ist er darauf bedacht, sich nicht hinter juristischem Fachchinesisch zu verstecken, sondern Klartext zu reden. Hier hilft ihm seine jahrelange Erfahrung als freier Mitarbeiter einer Lokalzeitung und seine ausgesprochene Liebe gegenüber der deutschen Sprache. Folgerichtig nennt sich sein Blog auch “kLAWtext” [http://www.klawtext.de]. [/box]

2 Gedanken zu „Google und Bing: Bilderklau durch die großen Große-Bilder-Suchmaschinen“

  1. Die Opt-In Lösung ist weltfremd und kostet alle Beteiligten sehr viel Einnahmen (oder Chancen). Das wäre genauso daneben, wie ein Opt-In beim Leistungsschutzrecht. Es ist doch so einfach, dass der Website-Betreiber via robots.txt Google und Bing ausschließt. Die Beschränkungen liegen bei robots.txt lediglich darin, dass man die Rechte nicht sehr kleinteilig regeln kann.

    Die Leistungsschutzrecht-Debatte hat gezeigt, dass man mit der robots.txt grundsätzliche Probleme lösen kann, aber dass eine neue, normierte Rechtedatei eine automatisierte Lösung für fast alle Anwendungsfälle bieten könnte.

    So könnte der Fotograf dann festlegen, dass seine Bilder nicht im religösem oder pornographischem Inhalt  gezeigt werden dürfen.

    Für das erste gilt:  Wer Google die Bilder nicht zur Bildersuche überlassen will, der sollte einfach die robots.txt anpassen. 

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