Schadensersatzaufschlag bei Nichtnennung des Urhebers

Jeder Urheber eines Werkes hat ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Dieses Recht ist die Folge des Urheberpersönlichkeitsrechts und in §13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) normiert. Nach einschlägiger Rechtsprechung ist der Urheber eines Werkes bei jeder Werknutzung zu benennen. Allerdings greift der Schutz nur, sofern auch tatsächlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk Gegenstand ist.

Bei Leistungsschutzrechten besteht grundsätzlich kein Recht auf Nennung des Schaffenden. Bei Fotografien wird jedoch eine Ausnahme gemacht: Auch bei Lichtbildern greift §13 UrhG ein (LG München I, Urteil v. vom 1. Dezember 1999, Az.: 21 O 811/99). Insofern hat der Fotograf also stets einen Anspruch auf Urheberbenennung, dies gilt somit unabhängig davon, ob die Fotografie die entsprechende Werkhöhe aufweist oder nicht. Das Recht zur Nennung steht grundsätzlich nur dem Urheber sowie, im gesonderten Fall des Lichtbildes, dem Ersteller zu. Zum Unterschied zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild im Bereich der Fotografie, siehe: Bin ich Urheber meines Bildes?

Da es sich bei dem in Rede stehenden Recht um ein Persönlichkeitsrecht handelt, kann der Urheber grundsätzlich nicht auf dieses ihm zustehende Recht verzichten. Sehr wohl kann der Urheber jedoch auf die Geltendmachung des Rechtes verzichten.

Grundsätzlich steht dem Urheber ein Unterlassungsanspruch zu, soweit sein Name bei der Nutzung des Werkes nicht genannt wird. Dies gilt auch, wenn er vorher die Nutzung grundsätzlich gestattete hat.

Weiterhin kann der Verletzte Schadensersatz geltend machen. Hier kommt es jedoch bei Fotografien zu einer Besonderheit: Gemäß der ständigen Rechtsprechung steht dem nicht genannten Fotografen nämlich ein Zuschlag in Höhe von 100% zum üblichen Honorar zu. Der Urheber hat dabei das übliche Honorar darzulegen. Jedoch werden in der Praxis in aller Regel die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zu Grunde gelegt, OLG Hamburg, Urteil v. 03.08.1989, Az.: 3 U 49/89 – Spiegel-Fotos; LG Düsseldorf, Urteil v. 14.07.1992, Az.: 12 O 353/914 – Urheberbenennung bei Foto; LG München I, Urteil v. 24. Januar 2008, Az.: 7 O 24247/05. Dies gilt auch bei Lichtbildern und entgegen einer landläufigen Meinung auch bei Nutzungen der Fotografien im Internet. Zusätzlich ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Nichtbenennung, sondern auch die Falschbenennung die beschriebenen Rechtsfolgen auslöst.

Fazit

Wird der Fotograf bei Nutzung des Bildes nicht benannt, so steht ihm ein Anspruch des üblichen Honorars mit einem Aufschlag von 100% zu. Dank den Empfehlungen der MFM lässt sich ein Anspruch im konkreten Fall gewöhnlich sehr gut bestimmen.

(Bild: © N-Media-Images – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Moritz Merzbach verfasst. Er ist Student der Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und legte mit Erfolg die staatliche Pflichtfachprüfung ab. Im Rahmen des Schwerpunktbereichs “Wirtschaft und Wettbewerb” beschäftigt er sich mit dem gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheberrecht und dem Regulierungsrecht. [/box]

5 Gedanken zu „Schadensersatzaufschlag bei Nichtnennung des Urhebers“

  1. Verehrter Herr Merzbach, wo bringe ich nun jetzt den Vermerk auf §13 am Besten an? Auf der Rechnung? Auf einem eigens unterschriebenen und zurück zu sendendem Ausdruck? Also, wann darf ich (relativ) sicher sein, das mein Kunde auch meinen und nicht seinen Namen unter das Bild schreibt?
    MfG L.M.

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  2. Hallo Frau Müller,

    entschuldigen Sie die späte Antwort.
    Der Urhebervermerk muss derart erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Urhebers zu seinem Werk möglich ist. So wird es von der Rechtsprechung im Printbereich z.B. als zulässig angesehen, wenn direkt am Bild oder in einem gesonderten Verzeichnis mit Angabe der entsprechenden Seitenzahl der Urheber genannt wird. Im Onlinebereich gilt dies ähnlich. So kann der Urheber direkt am Bild, im dazugehörigen Artikel oder auch im Impressum angegeben werden. Je weiter jedoch der „Weg“ vom Bild zur Urheberkennzeichnung ist, desto weiter entfernt man sich von der zulässigen Nennung.
    Hilfreich ist dazu auch folgender Artikel: https://www.rechtambild.de/2011/01/das-recht-auf-urhebernennung/.

    MfG
    Dennis Tölle

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  3. Entsteht auch ein Anspruch, wenn die Bilder explizit oder konkludent (z.B. durch Einsendung zu einem Fotowettbewerb) kostenlos von Privatpersonen zur Verfügung gestellt werden? Da ist doch dann kein Schaden entstanden… ?

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  4. Hallo Frau Baumgart,

    das kommt ganz stark auf den Einzelfall an. Denn vielleicht ist die „Privatperson“ Hobbyfotograf und verkauft auch mal ein Bild? Oder wie sieht die Vereinbarung z.B. bei Einsendung genau aus?

    Hinzu kommen ggf. Kosten für den Rechtsanwalt, die durchaus mehrere 100 € betragen kann. Einfach so auf die Urhebernennung zu verzichten kann also sehr teuer werden. Es sollte sich stets vorher abgesichert werden.

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