OLG Köln: Zur Urhebernennung bei Pixelio-Bildern

Das Anfang des Jahres 2014 ergangene Urteil des Landgericht Köln (Urteil vom 30.01.2014, Az.: 14 O 427/13) sorgte für rege Diskussionen und Unsicherheiten bezüglich der Frage, wie die Urhebernennung bei von der Plattform pixelio.de stammenden Bildern auszusehen hat.

Das LG Köln hatte entschieden, dass über die Fotoplattform bezogene Bilder in der Bilddatei mit einem Urhebervermerk versehen werden müssen (wir berichteten). Wie der Kollege Niklas Plutte berichtet, hat das OLG Köln diese Entscheidung nun mit klaren Worten kritisiert. Der Antragsteller nahm daraufhin den Verfügungsantrag zurück. Konkret stellte das Berufungsgericht folgende Punkte klar:

Fehlende Eilbedürftigkeit

Wer den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, muss die sog. „Eilbedürftigkeit“ glaubhaft machen. Zwischen Kenntnis des Rechtsverstoßes und Eingang des Verfügungsantrags bei Gericht darf eine bestimmte Zeitdauer nicht überschritten werden. Nach der ständigen Kölner Rechtsprechung sind dies im dortigen Gerichtsbezirk derzeit vier Wochen. Die Glaubhaftmachung geschieht regelmäßig durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung.

Im konkreten Fall beinhaltete diese zunächst die Aussage, dass der Fotograf zum Zeitpunkt x Kenntnis von der Darstellung des Bildes in einer Artikelübersicht hatte. Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts auf die vermutliche Rechtmäßigkeit dieser Darstellung, wurde der Antrag auf die Kenntnis von der isolierten Darstellung des Bildes unter der direkten URL umgestellt. Hierin sah das OLG ein grob fahrlässiges Sich-Verschließen vor den Sachzusammenhängen.

Schließlich sei in der isolierten Anzeige des Bildes eine systemimmanente technische Begleiterscheinung des Internets zu sehen. Das Gericht deutete nach Informationen des Kollegen Plutte in der mündlichen Verhandlungen an, möglicherweise anders zu entscheiden,

wenn der Kläger vorgetragen hätte, nicht erneut dieselbe Webseite gesichtet, sondern nachträglich auf anderem Wege von der isolierten Darstellung erfahren zu haben.

Urhebernennung: manuelles Einfügen eines Bildnachweises in das Bild nicht erforderlich

Das OLG erklärte darüber hinaus, dass überhaupt kein Unterlassungsanspruch des Antragstellers besteht. Dieser bezog sich bei der Begründung seines Anspruchs auf die ursprüngliche Formulierung der Pixelio-AGB. Diese sahen eine Urhebernennung in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende vor.

Aus diesen AGB ergebe sich nach Ansicht der Richter für den Bildnutzer jedoch nicht (!), dass eine manuelle Bearbeitung des Bildes in Form des Einfügens eines Bildnachweises vorzunehmen sei. Die AGB seien insofern – anders als noch die Vorinstanz entschied – nicht hinreichend klar und eindeutig gefasst. Das OLG berücksichtigte als Indiz hierfür auch die nach dem Urteil des LG erfolgte Änderung der Pixelio-AGB, die nun ausdrücklich keine eigenständige Kennzeichnung der Bildquelle mehr fordern.

Unsicherheiten weitestgehend beseitigt

Die Erwägungen des OLG haben die mit dem landgerichtlichen Urteil entstandenen Unsicherheiten hinsichtlich der Urhebernennung bei Pixelio-Bildern weitestgehend beseitigt. Darüber hinaus ist der Anmerkung, dass es sich bei der Darstellung eines Bildes unter seiner isolierten URL um eine technische Begleiterscheinung handelt, Beachtung zu schenken. Hierbei sind jedoch die Besonderheiten des Vortrags im Einzelfall zu berücksichtigen, worauf das OLG explizit hinwies. Eine allgemeingültige Regel lässt sich daraus also (noch) nicht ableiten.

Außer Frage steht nach all dem Hin und Her jedoch, dass eine Nennung des Urhebers bei jeder Bildnutzung (egal aus welcher Quelle) vorzunehmen ist. Dazu mehr in unserem Beitrag „Das Recht auf Urhebernennung„.

(Bild: © pakpong pongatichat – Fotolia.com)

2 Gedanken zu „OLG Köln: Zur Urhebernennung bei Pixelio-Bildern“

  1. Ist die Urhebernennung wirklich bei jeder Nutzung erforderlich?

    Wenn der Urheber nicht selbst dafür sorgt, dass die einzelnen Vervielfältigsstücke seiner Werke namentlich gekennzeichnet sind, dürfen diese m. E. auch ohne Nennung seines Namen weiterverbreitet werden. Ich habe z. B. ganz legal einen Abreißkalender mit Kunstdrucken erworben. Der Name des Künstlers ist nur auf dem Deckblatt vermerkt. Ich glaube, dass ich die Einzelblätter weiterverkaufen darf, ohne den Künstler zu nennen. Ich muss doch auch beim Verkauf meines Hauses den Architekten nicht nennen.

    Das ist sicher anders, wenn ich im Rahmen der Schrankenregelungen des UrhG selbst Vervielfältigungen herstelle und veröffentliche. Bei Zitaten muss ich die Quelle angeben aber nicht beim unwesentlichen Beiwerk.

    MfG
    Johannes

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  2. Ich habe noch einmal in den § 63 UrhG geschaut. Die Verpflichtung zur Quellenangabe erstreckt sich nur auf die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe (mit letzterer ist nur die Wiedergabe in unkörperlicher Form gemeint). Für die Verbreitung und die Ausstellung von Werken gilt § 63 nicht. Das heißt, die Flure in öffentlichen Gebäuden dürfen mit legal erworbenen Kunstdrucken geschmückt werden, auch wenn darin die Urheberbezeichnungen nicht enthalten sind. Die Urheber können offenbar nicht durchsetzen, dass neben den Drucken Aufkleber mit ihren Namen angebracht werden.

    MfG
    Johannes

    PS: Die Einschränkung „… legal erworbenen …“ hätte ich wahrscheinlich weglassen können. Denn lt. höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen selbst Plagiate öffentlich ausgestellt werden (vgl. http://lexetius.com/2009,1846). Und dass dabei die Namen der Urheber nicht genannt werden müssen, versteht sich ja wohl von selbst ;-).

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