Artikel-Informationen
Veröffentlichung: 5. Januar 2011
Autor: Rechtsanwalt Dennis Tölle
- Kategorie:
- Fotorecht
- Grundlagen
- Urheberrecht
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Urhebernennung
Das Recht auf Urhebernennung

Häufig gibt es Streit über die (korrekte) Nennung des Urhebers bei Verwendung eines seiner Werke. So ist in vielen Lizenzen verschiedener (Stock)Fotoagenturen festgeschrieben, dass neben der Zahlung eines Geldbetrags auch die Nennung des Fotografen zur zulässigen Verwendung des Bildes erforderlich ist. Diese Vereinbarungen ergänzen und konkretisieren das Recht des Urhebers auf Nennung, § 13 S.2 UrhG.
Nennung des Fotografen: ein Urheberpersönlichkeitsrecht
Dieses Recht gehört, wie auch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 S. 1 UrhG), zum unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts. Somit bedarf es nicht zwingend einer zusätzlichen Vereinbarung darüber im Lizenzvertrag, da dem Fotografen dieses Recht qua Gesetz zusteht. Um Missverständnissen vorzubeugen ist eine vorhergehende Vereinbarung jedoch zu empfehlen.
Zumindest nach herrschender Ansicht in der Rechtsprechung ist es nicht entscheidend, um welche Art der Nutzung es sich handelt. Das Urhebernennungsrecht gilt für jede Nutzungsart (m.w.N. BGH, Urt. v. 16.06.1994, Az.: I ZR 3/92). Eine Nennung ist damit z.B. sowohl beim Versenden eines Fotos, als auch bei der öffentlichen Darstellung erforderlich, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Art und Umfang der Nennung richten sich ebenfalls nach der getroffenen Vereinbarung. Besteht eine solche nicht, muss die Bezeichnung zumindest so erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung des Werks zu seinem Urheber möglich ist. Dies erfolgt in der Regel durch Namens- und Ortsnennung; bei mehreren Fotografien auf einer Seite z.B. auch durch die exakte Angabe welches Bild welchem Fotografen zuzuordnen ist. In den Fällen des § 63 UrhG ist bei der Vervielfältigung eines Werkes ebenfalls die Quelle, z.B. der Verlag oder die Zeitung, anzugeben.
Ausnahmen von dieser Quellennennung ergeben sich ebenfalls aus § 63 UrhG. So entfällt die Pflicht in Fällen, die § 63 I UrhG nicht ausdrücklich erwähnt. Dies wären im Einzelnen etwa:
- vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gem. § 44a UrhG,
- Vervielfältigungen von Bildnissen durch Gerichte und Behörden zum Zwecke der Rechtspflege/der öffentlichen Sicherheit gem. § 45 II UrhG,
- Vervielfältigungen vermischter Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuheiten gem. § 49 II UrhG,
- Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch gem. §§ 53, 54 UrhG,
- Vervielfältigungen zum Unterrichtsgebrauch gem. § 53 III Nr. 1 UrhG,
- einmalige Verwendungen für Rundfunkzwecke gem. § 55 UrhG,
- Vervielfältigungen in Geschäftsbetrieben im Zusammenhang mit dem Vertrieb und der Reparatur von Geräten gem. § 56 UrhG,
- Vervielfältigungen unwesentlichen Beiwerks gem. § 57 UrhG und
- Vervielfältigungen von Bildnissen nach den Voraussetzungen des § 60 UrhG.
Abweichende Vereinbarung sind möglich und üblich, so dass ein genauer Blick in die jeweiligen Lizenzvereinbarungen unerlässlich bleibt.
Nicht zu verwechseln ist die Urhebernennung jedoch mit der häufig auftauchenden Copyright-Angabe. Diese bezeichnet lediglich den Rechts-/Lizenzinhaber (z.B. die Bildagentur). Dieser muss aber nicht zwingend auch der Urheber sein. So kann es dazu kommen, dass sowohl die Nennung des Urhebers, als auch die des Rechtsinhabers erforderlich ist (beispielsweise die Angabe am Ende dieses Artikels).
Fehlende Urhebernennung kann zu “doppelter” Lizenzzahlung führen
Wird der Urheber in seinem Nennungsrecht verletzt, kann dies sowohl durch Nicht- als auch durch Falschnennung geschehen. Daraus ergeben sich Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Die Höhe eines solchen Schadensersatzanspruchs richtet sich üblicherweise nach den für Fotografen empfohlenen Honoraren. Richtwerte hierfür können sich aus den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ergeben.
Anerkannt ist im Regelfall ein Aufschlag in Höhe von 100% auf die übliche Lizenz des Fotografen, wenn der Urheber nicht benannt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2015. Az.: I ZR 148/13 – Motorradteile).
(Bild: © ggerhards – Fotolia.com)
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