Nach § 13 UrhG hat jeder Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und kann daher verlangen, dass sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen wird. Dieses Recht ist wesentliches Merkmal seines Urheberpersönlichkeitsrechts und erfasst nicht nur die Kennzeichnung des Originals, sondern auch jedes einzelnen Vervielfältigungsstücks.
Erfolgt keine Namensnennung kann der Urheber Unterlassung fordern. Ob und wenn ja in welcher Höhe ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt.
Das KG Berlin hat hierzu kürzlich entschieden (Urt. v. 21.03.2012, Az. 24 U 130/10), dass für die Nichtbenennung des Urhebers bei Verwendung von Werken im Internet ein Zuschlag von 50 % auf das übliche Grundhonorar gefordert werden kann. Geklagt hatte die Firma Euro-Cities AG, weil die Gegenseite online abrufbares Kartenmaterial ohne Zustimmung und ohne Angabe des Urhebers verwendete. Wegen der Nichtbenennung des Urhebers machte die Klägerin einen Zuschlag von 50 % auf den weiteren Schadensersatz geltend und bekam Recht. Begründung: Die fehlende Namensnennung berge das Risiko, dass dem Urheber Aufträge entgingen.
Andere Gerichte, so z.B. das OLG Düsseldorf (Urt. v. 09.05.2006, Az. I-20 U 138/05), das LG München I (Urt. v. 18.09.08, Az. 7 O 8506/07) oder das LG Brandenburg (Urt. v. 15.05.2009, Az. 6 U 37/08), haben dem Urheber bei fehlender Urheberbenennung sogar einen Zuschlag in Höhe von 100% zum üblichen Honorar zuerkannt. Der Aufschlag wird rechtlich als eine Vertragsstrafe bewertet, „weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruchs dient, sondern die Erfüllung eines Hauptanspruchs sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten (…), nämlich bei einer Verwertung von Fotografien die Bildquelle anzugeben“ (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es (noch) nicht.
Fazit
Bei der Verwendung fremder Urheberwerke ist zur Vermeidung hoher Schadensersatzforderungen nicht nur dringend an die erforderliche Einwilligung zur Nutzung zu denken, sondern auch an die Kenntlichmachung der Urheberschaft.
Näheres zur Urheberbenennung gibt es hier.
[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserer Gastautorin Rechtsanwältin Teresa Dretzki verfasst. Sie berät vorwiegend im gewerblichen Rechtsschutz und auch in allen Fragen des Urheber- und Medienrechts. Dies umfasst auch das Internet- und Presserecht sowie das Marken- und Werberecht, Wettbewerbs- und Eventrecht. [/box]
sorry, aber das ist kein STRAF-Zuschlag, sondern ein eigenständiger Schadensersatzposten nach §§ 97,13 UrhG, neben dem nach Lizenzanalogie gem. §§ 97, 19a UrhG. Strafcharakter ist dem dt. Schadensersatzrecht fremd. Damit wird immer der punitive damage aus den USA hierzulande abgewehrt.
Hat die Euro-Cities AG nur 50% Aufschlag eingeklagt oder anteilig im Wege der Teilabweisung zugesprochen bekommen, obwohl sie die allgemein von allen Gerichten anerkannten 100% eingeklagt hat?
Nach meinem Kenntnisstand hat die Euro-Cities AG selbst einen Zuschlag von 50% eingeklagt und die Richter haben diesen als angemessen angesehen.
Dann dürfte der Nachrichtenwert der Sache wohl eher in dem Umstand zu sehen sein, dass die Euro-Cities AG als juristische Person nicht Urheber ist, sondern lediglich Inhaberin von Nutzungsrechten. Folglich kann deren Urheberpersönlichkeitsrecht nicht verletzt sein, dass zu entschädigen ist. Dann warten wir einmal ab, was tatsächlich im Urteil steht und warum die Euro-Cities AG einen Aufschlag bekommen hat.
Der übliche 100% Zuschlag für Fotografen wird übrigens aus den MFM-Bildhonorartabellen hergeleitet, weil er dort als angemessene Vergütung bei Nichtbenennung des Fotografen ausdrücklich vorgesehen ist (s. S. 15 MFM-Bildhonorare 2012).