AfD Parteipublikation enthält wohl Urheberrechtsverletzung

Die Schlagzeilen über die Alternative für Deutschland werden nicht weniger – „Ermittlungen gegen Höcke“, „Zerstrittene NRW-AfD“, „Die AfD verfängt sich im Selbstzweifel“, „Die AfD ist überfordert“ und nun: „Die sächsische AfD klaut mehrere Fotos der L-IZ für Parteipublikation“.

Die Partei, die sich sonst so gerne mit Rechtsfragen beschäftigt, hat es nun selbst erwischt. Nach Angaben der Leipziger Internet Zeitung (L-IZ) nutzt die AfD für Fotos der Zeitung für ihre aktuelle Online-PDF-Ausgabe der AfD Sachsen Aktuell.

Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Verwendung von Fotos

In der regelmäßig erscheinenden AfD Sachsen Aktuell hat die AfD über eine ihre Veranstaltungen am 20. Februar 2017 berichtet. Der Artikel „Demokratiefreunde in Leipzig? Linke Szene macht ihrem Ruf alle Ehre“ befasste sich mit der Versammlung unter dem Motto „Extremismus in Sachsen“ und die damit verbundene Protestversammlung „Den Rechten widersprechen, egal wie sie sich nennen“.

In dem zweiseitigen Artikel verwendete die AfD fünf Fotos eines Berufs-Fotografen, welche die L-IZ bereits zuvor auf ihrer Internetseite veröffentlichte. Die fünf Bilder entspreche wohl fast der gesamten Fotogalerie der L-IZ von den Versammlungen am 20. Februar. Zusätzlich soll eines der Fotos unter dem Titel „Demokratiefeinde in Leipzig“ direkt auf der Internetseite der AfD Sachsen ins Netz geladen worden sein.

Verantwortlich ist stellvertretender Landesvorsitzender – ein Journalist

Verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung soll der stellvertretende Landesvorsitzende Thomas Hartung sein. Dieser ist im Impressum der Wochenpublikation eingetragen.

Besonders bemerkenswert ist, dass Hartung nach eigener Aussage „Jahrelang leitender Redakteur und Journalistenausbilder“ war. Urheberrechte sollten daher für ihn eigentlich kein Fremdwort sein.

Urheberrechtsverletzung ohne Urhebernennung

Nach seiner umfangreichen Kritik an einem Artikel der Dresdner Neuesten Nachrichten, es fehle an einer Nennung der Autorschaft, begeht die AfD unter Hartung einen vergleichbaren Rechtsverstoß. Die Partei verwendete nicht nur unberechtigter Weise die Fotos der L-IZ, sondern sie unterließen zugleich die zwingende Urhebernennung (§ 13 S. 1 UrhG).

L-IZ geht mit Abmahnung unter Unterlassungsansprüchen gegen die AfD vor

Wie die L-IZ selbst berichtet, sei sie bei einer Urheberrechtsverletzung – begangen durch eine Privatperson – durchaus dazu bereit ein „Auge zu zu drücken“ und nicht „päpstlicher als der Papst“ zu sein.

Nicht so aber bei der AfD als bundesweit operierende Partei mit Mandatsträgern, Vorständen und eigenen Medien und Publikationen. Sie geht daher mit einer kostenpflichtigen Abmahnung und einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegen die Partei vor.

Da die Urheberrechtsverletzung bereits begangen und auch belegt ist, „dürfte der Rest [nur noch] juristische Formsache sein“. Dies sehen wir ebenso. Die AfD dürfte hier ohne Weiteres zur Kasse gebeten werden. Interessant sein dürfte vielleicht auch ein Beseitigungsanspruch der Verletzungshandlungen.

(Foto: © Photographee.eu – Fotolia.com)

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