Reproduktionsfotografie gemeinfreier Werke nicht schützenswert
Das AG Nürnberg hat entschieden, dass die Reproduktionsfotografie eines gemeinfreien Werkes kein urheberrechtlich schützenswerter Gegenstand ist.
Das AG Nürnberg hat entschieden, dass die Reproduktionsfotografie eines gemeinfreien Werkes kein urheberrechtlich schützenswerter Gegenstand ist.
Der BGH hat entschieden, dass intime Fotoaufnahmen des Ex-Partners gelöscht werden müssen, wenn dieser es wünscht.
Das Persönlichkeitsrecht eines Fußballstars wird durch Veröffentlichung von intimen Nachrichten bei Facebook und Whats-App verletzt, so das LG Köln.
Die gewerbliche und auch zunehmend private Nutzung von Drohnen soll in Zukunft für die Vermeidung von Gefahrensituationen mehr Einschränkungen unterliegen.
Die Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen bei Gericht ist einzelfallabhängig. Das Amtsgericht Nürnberg ließ die Aufzeichnungen als Beweismittel zu.
Die Identität von filmenden Personen auf Versammlungen darf nicht festgestellt werden, ohne dass ein polizeiliches Schutzgut in Gefahr ist.
Das Herstellen und Verbreiten von Pornofakes greift erheblich in die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person ein. Schmerzensgeld ist die Folge.
Der Anschein einer Urheberschaft kann zum Nachweis selbiger ausreichen – vor allem wenn keine Aspekte gegen eine Urheberschaft hervorgebracht werden.
Reproduktionsfotografien sind kein Ergebnis persönlicher geistiger Leistung – es besteht kein Lichtbildschutz. Wer trotzdem abmahnt, muss zahlen.
Speichern eines Bildes auf eigenem Server ist kein Framing. Der Urheber kann sein Bild andernfalls nicht jederzeit der Öffentlichkeit entziehen.