Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 19.04.2011 (Az.: 224 C 33358/10) festgestellt, dass Kunst Geschmackssache sei. Grundsätzlich muss jemand, der einen Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerks beauftragt, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassung vertraut machen. Der Gestaltungsfreiheit des Künstlers entspricht das Risiko des Bestellers, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt. Der Werkvertrag wurde somit erfüllt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Fall
Die Klägerin hat über eine Kunstberatung einen Künstler beauftragt, eine Kunstinstallation in ihrem Treppenhaus anzufertigen. Die Kosten betrugen 4.500 Euro. Die Kundin bezahlte zunächst 2.250 Euro, ließ das Bild ein paar Tage auf sich wirken und monierte dann, dass ihr der „erhoffte Wouh-Effekt fehle“ und die „einfachen Vierecke nicht ihren Wünschen entsprechen würde“. Die restlichen 2.250 Euro überwies sie dementsprechend nicht, sondern verlangte im Gegenteil sogar ihre bereits gezahlten 2.250 Euro zurück.
Das Urteil
Das Gericht stellte fest, dass das Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt, da Herstellung und Einbau der Kunstinstallation durch den Künstler geschuldet war.
Aus der in Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz (GG) verankerten künstlerischen Freiheit und dem Charakter des Werkvertrages folge, dass der Künstler als Unternehmer das bestellte Werk in eigener Verantwortung schafft. Grundsätzlich könne zwar die Gestaltungsfreiheit des Künstlers vertraglich eingeschränkt und die Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach vom Besteller genehmigtem Entwurf herzustellen, so das Gericht. Dass dies vorliegend der Fall gewesen sein soll und der Künstler auf seine künstlerische Freiheit verzichten wollte, hat die Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben.
Damit wurde der Werkvertrag erfüllt, die Vergütung ist gemäß § 641 Absatz 1 BGB fällig. Das Gericht geht von einer Abnahme des Werkes aus.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Ein Hinweis für Fotografen
Dieses Urteil ist auch für Fotografen mehr als interessant. Je weniger ein Fotograf durch Vorgaben von seinem Auftraggeber in seiner Arbeitsweise eingeschrängt wird, desto größer wird seine künstlerische Freiheit zu beurteilen sein. Wenn jemand zu einem Fotografen geht, muss sich dieser regelmäßig auch anhand bereits bestehender Bilder über das Können des Fotografen in einzelnen Bereichen informiert haben. Auch wenn ein Fotograf selbstverständlich versuchen wird, den Wünschen des Kunden gerecht zu werden, kann er im Rahmen seiner künstlerischen Freiheit frei agieren. Solange das Bild innerhalb der Angaben des Kunden bleibt, kann er auch seine vereinbarte Vergütung verlangen.