Ein Fotograf lichtete seine Ex-Partnerin mehrfach während einer andauernden Beziehung ab. Dabei entstanden Bilder, die die Ex-Partnerin teilweise unbekleidet, bekleidet, während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Fotografen zeigten. Auch überließ sie dem Fotografen selbst geschossene, intime Fotos von sich in digitalisierter Form.
OLG Koblenz: Intimbilder nach Ende der Beziehung zu löschen
Im September 2013 setzte sich bereits das LG Koblenz mit dieser Thematik auseinander (Urteil vom 24.09.2013, Az.: 1 O 103/13). Ein Jahr später hatte das OLG Koblenz (Urteil vom 20.05.2014, Az.: 3 U 1288/13) darüber zu urteilen, ob Intimbilder nach Ende der Beziehung zu löschen sind (wir berichteten): Aufnahmen des Ex-Partners, die diesen lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet, vor, während oder nach dem Geschlechtsverkehr sowie in ganz oder teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich zu sehen ist, zeigen, müssen nach Beziehungsende gelöscht werden.
BGH bestätigt Löschungsanspruch bezüglich Großteil der Bilder
Auch der BGH sieht den Beklagten in der Pflicht, alle Intimbilder der Klägerin nach Ende der Beziehung auf Grundlage der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu löschen (Urteil vom 13. Oktober 2015, Az.: VI ZR 271/14). Es sei zunächst auf den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abzustellen. Durch die Aufnahmen sei ihre Intimsphäre berührt, sodass ihr Recht auf Bildnisschutz greife. Der Fotograf greife ferner rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht seiner Ex-Partnerin ein, indem er durch den Besitz eine Verfügungsmacht gegen ihren Willen ausübe.
Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund einer Verfügungsmacht über Intimbilder der Ex-Partnerin nach Ende der Beziehung
Die Intimsphäre auf der einen Seite genießt einen überragenden Schutz. Auf der anderen Seite steht hier der Schutz der privaten Lebensgestaltung des Fotografen. Einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist dieser Schutzbereich jedoch nicht zugänglich, sodass der Schutz der Intimsphäre der Ex-Partnerin überwiegt.
In Bezug auf das Recht am eigenen Bild kann festgehalten werden, dass das Schutzbedürfnis größer wird, je leichter die Möglichkeit der Reproduktion vor Dritten ist. Heutzutage kann aufgrund der technischen Entwicklung in vielen Fällen von einer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts ausgegangen werden – so auch im vorliegenden Fall.
Grundsätzlich ist der Einzelne allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses berechtigt. Das ergibt sich aus Art. 1 und Art.2 des Grundgesetzes – das Individuum darf selbst entscheiden. Danach kann streng gesehen schon das Innehaben der Verfügungsmacht gegen den Willen der Abgebildeten eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. Ob der Beklagte die Bilder nur im Besitz hat oder auch betrachtet, spielt dabei keine Rolle.
Durch aktives Übersenden intimer Bilder in Verfügungsgewalt eingewilligt?
Fraglich war noch, ob die Ex-Partnerin zumindest bei den selbst übersendeten Bildern konkludent eingewilligt habe und der Fotograf die Intimbilder auch nach Beziehungsende in seinem Besitz haben durfte. Der BGH sieht diese Einwilligung allerdings als zeitlich begrenzt an. Sie dauere nur so lange an, wie auch die Beziehung anhalte.
Mangels Einwilligung für die Zeit nach der Beziehung bestand somit ein Anspruch auf Löschung der Intimbilder. Alltagsfotos sind von dem Anspruch nicht umfasst, da die Einwilligung dieser Bilder nicht zeitlich von der Beziehung abhängig ist.
(Bild: © vladimirfloyd – Fotolia.com)