Nachweis der Urheberschaft bei analogen Bildern

Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.8.2009, Az.: 57 C 14613/08) hat entschieden, dass ein erster Anschein ausreichen kann, um einen Fotografen als Urheber von Fotografien zu identifizieren. Das gelte insbesondere, wenn der Prozessgegner keinen Gegenbeweis anführt, sondern die Urheberschaft lediglich pauschal bestreitet.

Beklagte bot Autogrammkarte mit Fotografie des Klägers im Internet an

In dem Streitfall vor dem Düsseldorfer Amtsgericht ging es um die Beklagte, die eine Autogrammkarte mit einer Fotografie einer Schauspielerin in einem Internet-Auktionshaus anbot. Diese Fotografie stammte vom Kläger, der in der Rolle als Fotograf für Starfotografie bekannt ist. Mit Hilfe eines Anwalts mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte neben der Unterlassung auch die entstandenen Abmahnkosten.

Einspruch der Beklagten ohne Erfolg

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 1.028 € zu verurteilen und ein entsprechendes Versäumnisurteil erging, legte die Beklagte Einspruch ein. Der Einspruch blieb jedoch ohne Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97 Abs. 1 UrhG a.F.

Anscheinsbeweis genügt

Das Gericht war überzeugt davon, dass der Kläger Urheber der streitgegenständlichen Fotografie ist. Auch wenn es keinen eindeutigen Beweis gab, sprach der Anschein eindeutig für die Urheberschaft des Klägers. Grund dafür war vor allem die Vorlage der Original-Negative zu zahlreichen Fotos mit der auf der Fotografie abgebildeten Schauspielerin. Es war erkennbar, dass es sich auf den Fotografien um das gleiche Fotoshooting handelte wie auf der Autogrammkarte. Zudem könnte § 10 Abs. 1 UrhG mittelbar angewandt werden. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass „derjenige, der auf dem Original eines Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber gilt“. Aufgrund des Vermerks © der o.g. Negative greife laut dem AG Düsseldorf dieser Paragraph. Außerdem ist der Kläger als Fotograf von Prominenten aus früheren Verfahren gerichtsbekannt.

So war das Gericht bei einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon überzeugt, dass der Kläger Urheber ist. Das rührte unter anderem auch daher, dass kein Vortrag zu Aspekten die gegen eine Urheberschaft sprechen, von der Beklagten vorgetragen wurden.

Keine Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG

Auch kann sich die Beklagte nicht auf § 17 Abs. 2 UrhG berufen. Für die Voraussetzungen einer solchen Erschöpfung trägt Sie selbst die Darlegungs- und Beweislast. Weder hat sie jedoch dargelegt, dass sie die Autogrammkarte mit der Fotografie des Klägers mit Zustimmung veröffentlicht hat, noch weiß man, wie sie in Besitz der Autogrammkarte gekommen ist. Soweit sich die Beklagte auf die Bescheinigung mit dem Autogrammhändler beruft, ist trotzdem nicht bekannt, ob dieser tatsächlich zur Veräußerung der Fotografie auf der Autogrammkarte berechtigt war.

Höhe der Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden

Die Höhe der Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Da es sich um eine Ablichtung einer prominenten Person handelt, kann davon ausgegangen werden, dass die Erstellung der Fotografien aufwändiger und dadurch auch teurer für den Fotografen sind. Somit ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Verhinderung unberechtigter Nutzungen seiner Fotografien höher anzusetzen.

Anspruch auf Schadensersatz

Auch hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 UrhG in Höhe von 260 €. Der Betrag ergibt sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie aus den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM). Die  MFM-Empfehlungen sind als verläßliche Schätzungsgrundlage für eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern anzuwenden (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377; NJW-RR 1999,194).

(Bild: © nasared – Fotolia.com)

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