Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 11.08. 2015, Az.: 13 U 25/15) hat kürzlich entschieden, dass das Herstellen und die Veröffentlichung von Pornofakes – gefälschten Pornobildern – eine enorme Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Die abgebildete Person hat im konkreten Fall einen Anspruch auf 15.000€ Schmerzensgeld.
Beklagter manipulierte Pornobilder
Die Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts entschieden einen Streitfall, in dem der Beklagte mehrer Pornobilder manipulierte. Er fügte hierzu den Kopf der Klägerin so ein, dass man die Klägerin für die nackte Person auf den Bildern hielt. Neben der Anfertigung lud der Beklagte diese Bilder mit der eindeutig zu erkennenden Klägerin ins Internet und versah sie für die Community mit anzüglichen Kommentaren.
Pornofakes verstoßen gegen Persönlichkeitsrecht
Das OLG sah in diesem Handeln eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung der abgebildeten Person. Solche Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen regelmäßig zu Schmerzensgeldansprüchen. Auch in diesem Fall entschieden die Richter, dass der Klägerin ein Schmerzensgeld zusteht – und zwar in Höhe von 15.000€.
Verbreitung auch ohne weitere Folgen reichen für Schmerzensgeld
Für die Entscheidung sei nicht ausschlaggebend, ob die Klägerin durch die Verbreitung der Bilder weitere Schäden erlitten hat. Eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist schon in der Verbreitung und der teilweisen Nennung des Namens der Klägerin unter dem Pornofake zu sehen.
Rechtlich problematische Manipulation
Auch dass der Körper nicht der der Klägerin ist, sondern „nur“ ihr Kopf verwendet wurde, ändert nichts an der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Grund dafür ist, dass objektive Betrachter zunächst davon ausgehen, dass der gezeigte Körper die Klägerin darstellt. Abzustellen ist also immer auf den objektiven Betrachter und dessen Eindruck.
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