Bildveröffentlichung des ehemaligen Berliner Bürgermeisters ist zulässig

Einen Abend vor dem Misstrauensvotum veröffentlichte die BILD Fotos des damaligen Berliner Bürgermeisters Klaus Wowereit. Dieser befand sich mit einem Freund, dem „Bread & Butter“ Chef sowie dessen Frau bei einem privaten Abendessen.

Mit den Worten: „Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich entspannt … und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar (Kantstraße)“ waren die Bilder des ehemaligen Berliner Bürgermeisters in der BILD-Zeitung zu sehen.

BILD zeigt Ereignis der Zeitgeschichte

Der BGH beantwortet mit seinem Urteil ein Stück weit, wie private Bilder von Politikern an öffentlichen Orten zu beurteilen sind.

Seit 2013 stritt der ehemalige Berliner Bürgermeister mit der BILD über die Veröffentlichung der Bilder. Er war der Meinung, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein. Das Berufungsgericht sah dies ebenso.

Nun hat der BGH erneut eine Interessenabwägung vorgenommen, die zugunsten der BILD ausfiel. Es standen sich das Persönlichkeitsrecht des Bürgermeisters und die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber.

Der BGH stützte seine Entscheidung zu Gunsten der Presse unter anderem auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Danach sei eine Bildveröffentlichung ohne Zustimmung des ehemaligen Bürgermeisters Wowereit zulässig, da ein Ereignis der Zeitgeschichte gezeigt werde.

Informationsinteresse der Allgemeinheit rechtfertigt Bildveröffentlichung

Die BILDberichterstattung sei zum Zwecke der politischen Information erfolgt und deswegen ohne Einwilligung zulässig. Das bevorstehende Misstrauensvotum sei für die Öffentlichkeit derart von informationellem Interesse, dass die Veröffentlichung der Bilder gerechtfertigt sei.

Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn dem ein berechtigtes Interesse des ehemaligen Berliner Bürgermeisters entgegenstünde. Da die Bilder Wowereit jedoch beim Abendessen in einem typischerweise von Prominenten besuchten Restaurant zeigten, habe er – vor allem einen Abend vor dem Misstrauensvotum – damit rechnen müssen, Blicke der Öffentlichkeit sowie der Presse auf sich zu ziehen.

Privatsphäre vorliegend nicht berührt

Das bedeutet natürlich nicht, dass Politikern kein Rückzugsraum eingeräumt wird. Auch die Privatsphäre von Politikern wird geschützt. Um sich auf seine Privatsphäre berufen zu können, müssen die Umstände zeigen, dass sich der Politiker zurückzieht. Geht er aber in einem „Promi-Restaurant“ statt in einem einsamen Restaurant in einem kleinen Urlaubsort essen, werden Bildaufnahmen wohl regelmäßig zulässig sein.

Trotz vermutlicher Zustimmung des BVerfG sowie EUGH weiterhin streit- und zeitintensives Thema

Auch wenn der BGH dieses Urteil gefällt hat und vermutlich auch das Bundesverfassungsgericht sowie der EUGH diese Entscheidung unterstützen würden, kann davon ausgegangen werden, dass die Frage nach der Privatsphäre von Politikern und anderen Personen des öffentlichen Lebens noch nicht final geklärt ist.

„Seit die absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte nicht mehr Maßstab sein können, gibt es immer wieder Diskussionen um den § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und die Interessensabwägung zwischen Veröffentlichungsinteresse und Persönlichkeitsrechten“,

so Rechtsanwalt Tölle. Lediglich beispielhaft wurde daher entschieden,

Es wird damit deutlich, dass in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung angepasst an die jeweiligen Umstände durchgeführt werden muss.

Dieses Urteil ist ein weiterer Schritt nach vorne und hilft, auf dem schmalen Grad von gerechtfertigter und ungerechtfertigter Ablichtung prominenter Personen eine Orientierung zu finden. Dennoch wird das Thema ein aktuelles und vor allem streit- und zeitintensives bleiben.

(Bild: © Julia – Fotolia.com)

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