Bildberichterstattung: Keine Urlaubsbilder aus dem „Prozessurlaub“

Der Kläger ist ein bekannter Moderator, Journalist und Unternehmer. Im Jahr 2010 wurde gegen ihn ein Strafverfahren geführt, im Rahmen dessen er zeitweise auch in Untersuchungshaft saß. Der Haftbefehl wurde jedoch mangels dringenden Tatverdachts aufgehoben und im weiteren Verlauf wurde der Kläger von dem Verdacht der Vergewaltigung freigesprochen.

Zeitlich noch vor dem Freispruch, jedoch nach Aufhebung des Haftbefehls, reiste der Kläger mit seiner Ehefrau nach Kanada. Die Beklagte berichtete darüber unter anderem durch Veröffentlichung zweier Fotos, die den Kläger am Flughafen der kanadischen Provinzhauptstadt Kamloops zeigen. Gegen diese Veröffentlichung wendete sich der Kläger im Wege einer (erfolglosen) Abmahnung, einer (erfolgreichen) einstweiligen Verfügung und nunmehr im Wege der Klage.

LG Köln: Berechtigte Interesse überwiegen

Das Landgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 8. Mai 2013 (Az.: 28 O 349/12) stattgegeben. Zwar handele es sich bei dem Kläger um eine Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, jedoch überwiegen die berechtigten Interessen des Klägers an einer Nichtveröffentlichung gem. § 23 Abs. 2 KUG, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

[box type=“info“ size=“medium“] § 23 Abs. 1 KUG: Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; […] [/box]

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, dem § 23 Abs. 1 Nr. KUG gerecht werden soll, besteht nicht schrankenlos:

Der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGH, GRUR 2009, 150; NJW 2012, 762).

Abwägung der Interessen erforderlich

Es hat demnach eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen der Presse und der Öffentlichkeit stattzufinden:

Die Presse- und Informationsfreiheit ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen abzuwägen, in dessen Privatsphäre die Presse unter namentlicher Nennung und Abbildung eingreift. Durch Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist zu ermitteln, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht. Das Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits vielmehr den Gerichten (vgl. BGH, a.a.O.).

Nach dieser Abwägung kommt die 28. Kammer des Landgerichts zu dem Ergebnis, dass die berechtigten Interessen des Klägers überwiegen:

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei den streitgegenständlichen Bildnissen zwar um solche, die von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erfasst sind, da sie den Kläger im Rahmen seines „Prozessurlaubs“ zeigen und mithin eine Verbindung zu dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren und dessen Unterbrechung herstellen und belegen.

Jedoch überwiegen die berechtigten Interessen des Klägers i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG das Berichterstattungsinteresse der Beklagten.

[box type=“info“ size=“medium“] § 23 Abs. 2 KUG: Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. [/box]

Die Aufnahmen können insbesondere keinen besonderen Informationswert für sich beanspruchen, „da die hierin allein enthaltene Information, dass der Kläger und seine Ehefrau sich an einem kanadischen Provinzflughafen aufgehalten haben, für die Öffentlichkeit nicht von Bedeutung ist.“

Keine andere Bewertung durch begleitende Wortberichterstattung

Auch die begleitende Wortberichterstattung ändert daran nichts. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, eine Wortberichterstattung mit Abbildungen zu belegen und illustrieren, allerdings beschränkt diese sich im vorliegenden Fall „primär nicht mit den Gründen für die Prozessunterbrechung, sondern mit den Auseinandersetzungen des Klägers mit Frau T […].  Der Schwerpunkt der Wortberichterstattung liegt somit nicht in der Diskussion der Frage, weshalb dem Kläger „Prozessurlaub“ gewährt wurde und ob einem Nicht-Prominenten ein solcher nicht gewährt worden wäre. Die Gründe für die Unterbrechung werden nur mit einem Satz zu Beginn des Artikels erwähnt. Der übrige Bericht über die Ankunft in Kanada ist von geringem Informationswert und lediglich unterhaltender Natur.“

Der weitere besondere Schutzbedarf ergibt aus der Tatsache, dass der Kläger keine Kenntnis der Anfertigung der Bilder hatte; sie also heimlich gemacht wurden:

Aus einem heimlichen oder überrumpelnden Vorgehen kann sich ein besonderer Schutzbedarf ergeben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793), der hier im Zusammenspiel mit den zuvor genannten Gründen dazu führt, dass die berechtigten Interessen des Klägers i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG das Berichterstattungsinteresse überwiegen.

Weitere Informationen zum „berechtigten Interesse“ und „Bildnissen der Zeitgeschichte“.

(Bild: © unlim3d – Fotolia.com)

Schreibe einen Kommentar