OLG Köln hält Kussmund-Grafik für schutzfähig

Wie bereits berichtet, hatte sich das Oberlandesgericht Köln (OLG) mit der Frage zu beschäftigen, ob die Abbildung eines Kussmundes urheberrechtlichen Schutz genießt, oder nicht.

Mit der Entscheidung vom 9.3.2012 hat der 6. Zivilsenat nun darüber entschieden (Az.: 6 U 62/11). Die Ausgangsfrage war unter anderem, ob sich der Kussmund als angewandte oder freie Kunst ansehen lässt – was je nach Entscheidung die rechtlichen Betrachtung verändert. Das Gericht sieht in der streitgegenständlichen Grafik ein geschütztes Werk der freien Kunst gem. § 2 Abs. 1, 2 UrhG. Der Beklagte, der die Grafik ohne Lizenz u.a. zur Verzierung verschiedener Geschenkartikel verwendet hatte, wurde zur Unterlassung, Schadensersatz sowie Auskunft über den Umfang der Verwendung verurteilt. Der Streitwert wurde auf über 120.000€ festgesetzt.

Mit der Entscheidung änderte das OLG das Urteil der Vorinstanz ab.

Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der Grafik äußerte sich das Gericht wie folgt:

b) Die Kussgraphik hat Werkqualität im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.

aa) Die Kussgraphik ist kein Werk der angewandten, sondern der sog. freien Kunst.

Ob ein Werk der angewandten Kunst zuzurechnen ist, bestimmt sich danach, ob es einem Gebrauchszweck dient (BGH NJW-RR 1995, 1253 – Silberdistel; ebenso Axel Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., § 2 Rdn. 139; Ahlberg in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 26; Bullinger in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 96 und § 26, 11). Daher fallen unter Werke der angewandten Kunst Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung (Nordemann, aaO.). Entscheidend ist die Zweckbestimmung des konkreten Gegenstandes. Soweit auf die Eignung des Werks, als Geschmacksmuster geschützt zu werden, abgestellt wird, kann dies nicht dahin verstanden werden, dass jedes Motiv, das als Dekor eines Gebrauchsgegenstandes zum Gegenstand eines Geschmacksmusters werden kann, der angewandten Kunst zuzurechnen wäre. Denn dies trifft auf nahezu jedes Werk der freien bildenden Kunst zu (und tatsächlich werden zahlreiche große Kunstwerke auf verschiedenen Gebrauchsgegenständen abgebildet; vgl. auch Schricker, GRUR 1996, 815, 818). Vielmehr ist maßgeblich, ob der konkret in Rede stehende Gegenstand ein gewerbliches Muster ist (vgl. Bullinger, aaO., § 2 Rdn. 96).

bb) Danach ist die streitgegenständliche Graphik der freien Kunst zuzuordnen. Sie dient nicht einem Gebrauchszweck, sondern allein der Anschauung und ästhetischen Erbauung. Dass der Kläger beabsichtigte, die Graphik zu verkaufen, ist für einen Künstler, der mit seiner Kunst seinen Lebensunterhalt bestreitet, selbstverständlich und steht daher der Annahme freier Kunst nicht entgegen.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Graphik als Werbegraphik für seine Internetseite „l.org “ geschaffen hat. Denn diese Behauptung war nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung, weil die Beklagte sie erst im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.2.2012 erstmals aufgestellt hat, nachdem sie sich zuvor neben dem Bestreiten der Aktivlegitimation ausschließlich damit verteidigt hat, auf die Zweckbestimmung des Werks komme es nicht an; maßgeblich seien allein objektive Kriterien. Es besteht daher kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, denn es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte hierzu nicht früher vorgetragen hat. Soweit sie sich für ihren neuen Vortrag auf die schriftliche Aussage der Zeugin T stützt, lag diese der Beklagten bereits seit dem 15.12.2011 vor (vgl. EB, Bl. 512); zudem ergibt sich aus dieser Aussage nicht, dass die Graphik der Bewerbung des Angebots auf der Internetseite „l.org “ dienen sollte. Soweit sich die Beklagte auf die Aussage der Zeugin H stützt, hat diese zur ursprünglichen Absicht des Klägers, die Graphik zu Werbezwecken zu verwenden, nichts ergeben. Zudem hat die Beklagte einen Schriftsatznachlass für die Stellungnahme zu dem (sehr übersichtlichen und im Termin eingehend erörterten) Beweisergebnis nicht beantragt.

Schließlich würde aber auch die Absicht des Klägers, die Graphik als Werbung für das Angebot auf der Internetseite „l.org “ zu verwenden, nicht dazu führen, dass die Graphik als Werk der angewandten Kunst einzuordnen zu wäre. Denn auch in diesem Fall hätte der Verwendungszweck der Graphik allein darin bestanden, dem Betrachter die ästhetische Wirkung eines entsprechend gestalteten Kussmundes vor Augen zu führen. Damit hätte die Graphik aber ebenfalls einem ästhetischen und nicht einem Gebrauchszweck gedient. Es bleibt einem Künstler überlassen, für seine Arbeiten mit einem seiner (besonders gelungenen) Werke zu werben, ohne dass deshalb dieses Werk als Werk der angewandten Kunst angesehen werden müsste. Dies gilt auch dann, wenn die auf diese Weise beworbenen Leistungen nicht sämtlich Werkqualität aufweisen.

c) Die Kussmundgraphik weist die im Rahmen der freien Kunst erforderliche Gestaltungshöhe auf. Der Kläger hat nicht lediglich einen – wie die Beklagte formuliert – „Stempeldruck “ eines Kussmundes ausgewählt, sondern er hat bereits die Herstellung der Muster initiiert und angeleitet und sich dabei der Zeugin T als menschliches Werkzeug bedient. Aus den nach seinen Vorgaben angefertigten Abdrücken hat er nicht nur ein Muster ausgesucht, sondern den Abdruck weiter bearbeitet. Dass diese Bearbeitung mittels eines Computers geschehen ist, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass dem Kläger bei allen diesen Arbeitsschritten ein Gestaltungsspielraum zustand und er diesen ausgenutzt hat. Dies betrifft bei der weiteren Bearbeitung sowohl die Farb- als auch die Formgebung. So hat der Kläger die äußeren Konturen des Mundes, insbesondere im mittleren Bereich der Oberlippe, frei geschaffen, wie sich aus der Gegenüberstellung des Abdrucks mit dem Kunstdruck (vgl. etwa Bl. 365) ergibt. Dabei ist es ihm gelungen, einerseits durch Aussparungen an den Rändern den Eindruck eines natürlichen Abdrucks zu erhalten und andererseits den Kuss plastisch und vollständig erscheinen zu lassen. Dadurch hebt sich seine Graphik von den meisten anderen der von der Beklagten vorgelegten Kussmunddarstellungen ab. Dass sich sämtliche Graphiken ähneln, ist, da es sich um eine Naturnachbildung handelt, nicht verwunderlich, steht der Annahme einer schöpferischen Gestaltung jedoch nicht entgegen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1253 – Silberdistel).

(Bild: © onemohr – Fotolia.com)

1 Gedanke zu „OLG Köln hält Kussmund-Grafik für schutzfähig“

  1. Falls es sich um genau diesen Kussmund handelt sollte sehe ich es auch so, dass dieser urheberrechtlich geschützt sein darf.
    Ein „allgemeiner“ Kussmund sollte jedoch nicht geschützt sein dürfen, da es hier für wohl kaum einen „speziellen“ Erfinder gibt. Außerdem ist dieses Symbol überall zu finden:
     
    Diese Grafik ist wie ein Bild zu behandeln

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