Urteil zur Bildberichterstattung von Prominenten und deren Kindern

Eine alkoholkranke Schauspielerin und Moderatorin begab sich zur stationären Behandlung in eine Entzugsklinik. Sie selbst und ihr Mann informierten von sich aus die Öffentlichkeit über Ihren Zustand und es wurde an einer „Alkoholbeichte“ für eine Zeitschrift und fürs TV gearbeitet. Die Ausstrahlung erfolgte Anfang 2013. Im Rahmen der TV-Berichterstattung wurde der Moment des Verlassens in einem kurzen Videoausschnitt gezeigt.

Die Schauspielerin, ihr Sohn sowie ihr Ehemann verklagen vor dem Landgericht Köln nun eine Verlegerin und den Chefredakteur einer Zeitschrift. Diese hatte einem Artikel „K – Drama um ihr Kind! Der leibliche Vater ist in Sorge.“ ein Bild beigefügt, dass alle drei beim Verlassen der Entzugsklinik zeigte.

Die Eltern gehen leer aus

Das Landgericht Köln (Urteil v. 14.08.2013, Az.: 28 O 144/13) spricht sich gegen die Moderatorin und ihren Ehemann aus. Im Einzelnen beschreibt das Gericht, wann ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt und kommt zu dem Schluss, dass das Foto ein solches zeitgeschichtliches Ereignis zeige. Die Moderatorin und ihr Mann haben die Umstände der Alkoholkrankheit von sich aus in die Öffentlichkeit getragen, Interviews gegeben und sogar zum Gegenstand einer Reportage gemacht.

Ein berechtigtes Interesse nach § 23 Abs. 2 KUG war nicht gegeben. Schon in der Vergangenheit haben sie ihre Persönlichkeit freiwillig und umfassend kommerzialisiert und medial ausgewertet. Sie haben sich dadurch in privater Hinsicht der Öffentlichkeit selbst geöffnet und ein öffentliches Interesse an ihren privaten Verhältnissen begründet. So auch im Rahmen der Alkoholerkrankung und damit verbundenen, privaten Angelegenheiten.

Selbst wenn es sich um heimliche Aufnahmen handeln würde, sei allein deswegen noch kein Anspruch gegeben.

Das Kind ist zu schützen

Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen.

Das Verlassen der Entzugsklinik sei eine Szene, die den Rückzugsbereich eines Kindes betrifft, der auch bei Kindern von Prominenten geschützt ist, so das Gericht. Zwar habe sich auch der Sohn der medialen Öffentlichkeit ausgesetzt. Eine Abwägung der Interessen fällt zu seinen Gunsten aus, da er auch außerhalb seines eng begrenzten häuslichen Bereichs bei alltäglichen Verrichtungen mit seiner Mutter zusammen sein können muss, ohne die Anfertigung und weltweite Verbreitung von Fotos über diesen Vorgang hinnehmen zu müssen. Anders als die Eltern hat der Sohn sich bezüglich der Alkoholkrankheit nicht selbst geöffnet, bildlich darstellen lassen oder zu Wort gemeldet.

Noch ein Praxishinweis

Bei Kindern sind immer wieder Besonderheiten zu beachten. Dies war auch vorliegend der Fall und musste deutlich von den Ansprüchen der Eltern abgegrenzt werden. Diesmal ging es um die mediale Aufmerksamkeitserheischung der Eltern in nahezu jedem Bereich, dem sich das Kind nicht ohne Weiteres anschließt.

Hier zwar nicht thematisiert, kann auch das Alter des Kindes eine große Rolle spielen; insbesondere bei der Frage, ob eine Einwilligung in ein Bild überhaupt gegeben werden konnte und ob sowohl vom Kind und von den Eltern ein Einverständnis einzuholen ist.

(Bild: © Gino Santa Maria – Fotolia.com)

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