Das Landgericht München I hatte über ein Unterlassungsbegehren der Gesamtrechtsnachfolgerin des bayerischen Komikers und Volkssängers Karl Valentin zu entscheiden (Urteil vom 8. September 2011, Az.: 7 O 8226/11). Auf einer Zitate-Website wurde eine Aussage Valentins verwendet, die unter anderem auch in dem Band „Karl Valentins gesammelte Werke“ veröffentlicht worden ist. Die Website verfolgt als Hauptzweck die Bereitstellung von Zitaten aller Art und von verschiedenen Künstlern und Personen des öffentlichen Lebens. Die Zitate selber können von Nutzern in andere Websites eingebunden oder an Dritte versendet werden. Unter anderem besteht die Möglichkeit für die Nutzer, selbst Zitate beizusteuern.
Das Gericht sah in der Veröffentlichung des Spruchs Karl Valentins nun jedoch eine unzulässige Veröffentlichung. Zum Einen genieße der Spruch selbst durch seine „sprachlich und grammatikalisch unübliche Art und Weise einer bayerischen Wortakrobatik“ als geschützes Sprachwerk gem. § 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Eine Veröffentlichung sei daher nur mit Einwilligung des Künstlers bzw. seiner Rechtsnachfolger zulässig.
Ebenso könne sich der Betreiber nicht auf die eingeschränkte Haftung für fremde Inhalte gem. § 7 iVm §§ 8, 10 Telemediengesetz (TMG) berufen. Danach haften Websitebetreiber nicht für fremde Informationen, wenn sie
- die Übermittlung nicht veranlasst,
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
- die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Diesen Fall sahen die Richter vorliegend nicht. Insbesondere durch die Gestaltung der Website werde „konkludent die inhaltliche Verantwortung“ übernommen und der Anschein erweckt, „sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen“. Es handele sich demnach nicht um fremde Inhalte im Sinne des Gesetzes. Allein die Möglichkeit, dass auch Dritte Inhalte beisteuern können, reiche nicht aus um sich von der Haftung dafür zu befreien (so auch BGH, Urteil vom 12. November 2009, Az.: I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de).
Der Klägerin wurde der begehrte Unterlassungsanspruch dementsprechend zugesprochen.
Quelle: Institut für Urheber- und Medienrecht
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