Das Recht am eigenen Bild und der Datenschutz in Schulen NRWs

In §§ 22ff. KunstUrhG ist das sogenannte Recht am eigenen Bild geregelt. Dies stellt die wohl wichtigste Rechtsposition für fotografierte Personen dar. Die §§ 22ff. KunstUrhG sind geprägt von einem Regel-Ausnahme-Aufbau.

Vom Grundsatz her darf kein Foto veröffentlicht werden, ohne dass die fotografierte Person dem zustimmt. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 23 KunstUrhG eine Reihe von Ausnahmen aufgeführt. Veröffentlicht werden dürfen nämlich:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Dies wird nur dadurch eingeschränkt, dass die fotografierte Person die Aufnahme aufgrund eines berechtigten Interesses verbieten kann. Damit soll ihr noch einmal eine Korrektur dahingehend ermöglicht werden, dass ein Bild gerade nicht veröffentlicht wird, wenn das Persönlichkeitsrecht das öffentliche Interesse überwiegt.

Was hat nun der § 120 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW damit zu tun

Bei Lehrer-online.de findet man den Hinweis, dass die Meinung vertreten wird, § 120 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW regele, dass Bilder von Schüler/innen und Erziehungsberechtigten generell nur mit Zustimmung veröffentlicht werden dürften. Wir haben mehrere Anfragen dahingehend bekommen, ob das auch bedeuten würde, dass nun jeder (also auch Eltern, Freunde etc.) generell keine Bilder von Schüler/innen und Erziehungsberechtigten einer Schule machen und diese veröffentlichen dürfe. Daher wollen wir uns diese Regelungen  einmal genauer anschauen.

Im Abschnitt für Datenschutz, genauer § 120 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW, steht zunächst folgendes geschrieben:

„Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten dürfen einer Schule, der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger, der unteren Gesundheitsbehörde, dem Jugendamt, dem Landesjugendamt, den Ämtern für Ausbildungsförderung, dem Landesamt für Ausbildungsförderung sowie den Ausbildungsbetrieben der Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs nur übermittelt werden, soweit sie von diesen Stellen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben benötigt werden. Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflicht erforderlich ist, ein Gesetz sie erlaubt oder die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Die Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht und schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder wenn die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Dem schulpsychologischen Dienst dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden.“

Es wird auf § 120 Absatz 1 SchulG NRW verwiesen. Dort liest man folgendes:

Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Die Norm regelt also die Pflichten der Schulen und Schulaufsichtsbehörden. Vereinfacht gesagt dürfen Schulen und Schulaufsichtsbehörden nicht mit personenbezogenen Daten um sich schmeißen. Auch der Absatz 5 schließt daran an. Dieser spricht davon, dass die in Absatz 1 genannten Daten nicht an jede beliebige Stelle und auch nicht an die Öffentlichkeit verteilt werden dürfen.

Im Gesetzesentwurf der Landesregierung (Drucksache 13/5394) wird zwar leider auf den Absatz 5 nicht weiter eingegangen. Was man allerdings findet, ist der Hinweis, dass Anpassungen an das Datenschutzgesetz NRW  eingearbeitet wurden. Hier lohnt sich also ein Blick und in § 4 DSG NRW findet man:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn

a) dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder

b) die betroffene Person eingewilligt hat.

Die Einwilligung ist die widerrufliche, freiwillige und eindeutige Willenserklärung der betroffenen Person, einer bestimmten Datenverarbeitung zuzustimmen. […]

Die Übermittlung ist nur eine Form der Datenverarbeitung (siehe auch § 3 Abs. 2 DSG NRW). Damit hält sich das SchulG NRW streng genommen und dem Grunde nach also einfach nur an das, was im DSG bereits geregelt ist.

Zuletzt muss man vielleicht noch wissen, dass das Datenschutzgesetz den Einzelnen vor Beeinträchtigungen des informationellen Selbstbestimmungsrechtes durch öffentlichen Stellen (wie bspw. einer Schule) schützen soll (§ 1 DSG NRW). In § 3 Abs. 1 DSG NRW findet man, dass personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person) sind. Fotos selbst können also eigentlich keine personenbezogenen Daten sein. Entscheidend für die Aussagekraft einer Angabe ist vielmehr der Verwendungszusammenhang. Veröffentlicht eine Schule also ein Bild mit Personen darauf, könnte das insbesondere dann ein Fall von personenbezogenen Daten sein, wenn man anhand des dazugehörigen Textes beispielsweise die Information erhalten kann, dass die abgebildeten Personen im Jahr 2012 Schüler/innen dieser Schule waren.  Eindeutiger wird es, wenn zu den Bildern noch Namen angegeben sind.

Damit bleibt am Ende das Ergebnis, dass in § 120 Absatz 5 Satz 3 SchulG NRW geregelt ist, dass Schulen als öffentliche Stellen mit Bildern von Schüler/innen und deren Erziehungsberechtigten durchaus sehr vorsichtig umgehen sollten. Werden diese nämlich beispielsweise auf der eigenen Schulhomepage veröffentlicht, ohne dass eine Einwilligung vorliegt, kann dies sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Für den „normalen“ Fotografen, Eltern etc. hingegen sind diese Regelungen nicht anwendbar und wir greifen wieder zurück auf die Regelungen der §§ 22ff. KunstUrhG. Damit verbleiben wir im Regel-Ausnahme-Schema. Sollte also eine Schulveranstaltung stattfinden und Fotos gemacht werden, dürfen unter Umständen Bilder ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Vorsicht geboten ist allerdings bei Theateraufführungen o.ä. Denn hierbei kann neben den §§ 22ff. KunstUrhG ein spezielles Leistungsschutzrecht gemäß §§ 73ff. UrhG zu beachten sein.

(Bild: © XtravaganT – Fotolia.com)

7 Gedanken zu „Das Recht am eigenen Bild und der Datenschutz in Schulen NRWs“

  1. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,

    meine Klasse hat gegenseitig Personenbeschreibungen über ein jeweils anderes Kind aus der Klasse geschrieben. Gerne würde ich diese mit den Fotos der Schüler auf dem Flur vor der Klasse veröffentlichen. Die Namen sind bei den Personenbeschreibungen jeweils ausgelassen worden.
    Verstehe ich es richtig, dass ich für diese Veröffentlichung ebenfalls eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten einholen muss?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

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  2. Hallo,

    darf eine Lehrerin ohne Zustimmung Fotos oder Videos von den Kindern (5.Klasse) machen und sie quasi damit erpressen, das es dem Schulleiter gezeigt wird?
    Ist es nur strafbar, wenn sie diese Fotos/Videos veröffentlicht?

    Beste Grüße
    Nadine S.

    Antworten
    • Hallo Nadine,

      eine Strafbarkeit ist hier bereits aufgrund der „Erpressung“ in Betracht zu ziehen. Zudem ist die Frage, ob auch Ton mit aufgenommen wurde, was gleichermaßen strafrechtlich zu prüfen wäre. Die Aufnahmen sind spätestens mit der Veröffentlichung ebenfalls strafrechtlich relevant.

      Herzliche Grüße
      Florian Wagenknecht

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  3. Vielen Dank für Ihren hilfreichen Artikel, bitte erlauben Sie mir eine Frage dazu:

    Wie sieht es aus, wenn eine Lehrperson Bilder von Schülerinnen und Schülern macht, um eine Klassenliste mit Fotos für den eigenen Gebrauch (um Namen lernen zu können und Noten besser vergeben zu können) anzufertigen? Ist dies zulässig oder bedarf es einer Einverständniserklärung vom Schüler respektive den Eltern.

    Vielen Dank und Grüße
    Michaela

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    • Hallo Michaela,

      Fotos von Schülern anzufertigen ist zunächst weniger bedenklich. Richtig problematisch wird es allerdings, wenn diese Fotos aus der Schule mit nach Hause genommen werden. Hier muss dann datenschutzrechtlich allerhand geprüft und beachtet werden, wie z.B. dass der Zugriff oder die Einsichtnahme Dritter ausgeschlossen wird. Hier sollte also in jedem Fall Rücksprache mit dem zuständigen Datenschutzbeauftragten gehalten werden.

      Herzliche Grüße,
      Florian Wagenknecht

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