Das Recht am eigenen Bild

Aus den Rechten, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat (das „Recht am eigenen Bild“) ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss, um keine Rechtsverletzung zu begehen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

Das Recht am eigenen Bild: Ein spezielles Persönlichkeitsrecht

Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

Vom genannten Grundsatz der Einwilligungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese Besonderheiten des Rechts am eigenen Bild sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen einschlägig ist:

1. Bildnisse der Zeitgeschichte:

Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:

  • Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
  • Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
  • Repräsentanten der Wirtschaft,
  • Wissenschaftler und Erfinder,
  • Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.

Der BGH stellte mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. VI ZR 197/13) klar, dass auch kleine Veranstaltungen in den Bereich der Zeitgeschichte fallen können (wir berichteten). Es sind also mit dieser gesetzlichen Ausnahme vom Recht am eigenen Bild je nach Einzelfall nicht immer die Großereignisse der Weltbühne gemeint.

2. Abgebildeten Personen als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit:

Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde. Nur dann muss das Recht am eigenen Bild hinter anderen Interessen zurückstehen.

3. Bildnis stellt Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge dar, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:

Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind rein private Ereignisse. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

4. Bildnis wurde nicht auf Bestellung angefertigt und die Verbreitung dient einem höheren Interesse der Kunst

Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung. Zumal von ihr nur Arbeiten erfasst werden, die nicht auf Bestellung, also ohne ausdrücklichen Auftrag erstellt worden sind.

Keine Verletzung berechtigter Interessen

All diese Ausnahmen greifen jedoch nicht ein, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Diese Einschränkung ist sehr vage formuliert und bedarf in jedem einzelnen Fall einer umfassenden Abwägung der Umstände. So stehen sich regelmäßig die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber. Es lässt sich nur schwer eine passende Definition dafür finden, wann genau das Interesse „berechtigt“ ist. Festhalten lässt sich zumindest, dass mit dieser Einschränkung eine Grenze gezogen werden soll, um die Privats- und Intimsphäre der abgebildeten Personen zu schützen und Ehr- und Rufverletzungen zu verhindern. So kann im Einzelfall auch die Wohnung der abgebildeten Person mit von diesem Schutz umfasst sein.

Das Recht am eigenen Bild: Beweislast beim Verwender

Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, beweisen muss dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt.

Es lässt sich erkennen, dass das rechtliche Dürfen des Fotografen (als Urheber) nicht unwesentlich vom Recht der abgelichteten Personen abhängt. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte bereits im Voraus versucht werden, Einwilligungen bei den zu fotografierenden Personen einzuholen und über die Verwendungsabsichten aufzuklären. Leider ist dies in der Praxis nicht immer möglich ist und so manches Bild würde seinen spontanen Charakter verlieren oder gar nicht erst entstehen, wenn zunächst ein Gespräch mit den abgelichteten Personen erfolgen würde.

Vor dem Bild ist nach dem Bild

In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung aber auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.

Ist auch dies nicht möglich, muss man bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Bildern doppelt sorgsam sein um keine Rechte zu verletzten.

(Foto: rockabella / Quelle: photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu dem Thema „Das Recht am eigenen Bild “ ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

362 Gedanken zu „Das Recht am eigenen Bild“

  1. Sehr geehrter Herr Tölle,

    wie liegt der Fall des Persönlichkeitsrechts bei Veranstaltungen?
    Wenn auf einer Veranstaltung/Seminar/Podiumsdiskussion gefilmt wird (und vorab bekannt ist, dass gefilmt wird), wie sieht es da mit dem Persönlichkeitsrecht aus? Sowohl was die Sprecher angeht (ist hier eine Absprache im Vertrag notwendig), als auch, was die Teilnehmer angeht, wenn auch das Publikum (z.B. auch einzelne Personen, die Fragen stellen) gefilmt wird?

    Antworten
  2. Sehr geehrte Frau Schickler,

    grundsätzlich können für beide angesprochenen Situationen Ausnahmen hinsichtlich der Einwilligungspflicht gelten. Solche Ausnahmen sind jedoch mit Vorsicht zu genießen und im Einzelfall abzuwägen. Hinsichtlich einzelner Beteiligter wie z.B. einem Sprecher der Veranstaltung sollte generell eine schriftliche Zustimmung vereinbart werden – dies ist bereits aus Gründen der späteren Beweisbarkeit sinnvoll. Ggfs. ist auch folgender Beitrag hilfreich: https://www.rechtambild.de/2011/08/fotorechtliche-probleme-bei-der-event-und-partyfotografie/

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Tölle,

      herzlichen Dank für Ihre Antwort!
      In dem von Ihnen erwähnten Artikel ist die Rede davon, dass eine Generaleinwilligung nicht zulässig sei. Ist es zulässig, wenn die Teilnehmer einer Veranstaltung vorab eine Teilnahmebestätigung unterschreiben, in der ausdrücklich steht, dass die Bilder/Videos vom Veranstalter vollumfänglich verwendet werden dürfen? Gilt diese Unterschrift dann als Beweis der Zustimmung?

      Mit freundlichen Grüßen
      S.Schickler

      Antworten
      • Sehr geehrte Frau Schickler,

        eine ausdrückliche Einwilligung zur Aufnahme und Nutzung von Bildnissen in dem gewünschten Umfang ist in aller Regel die sicherste Variante. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung ist allerdings, dass der Einwilligende vom Umfang der Nutzung Kenntnis hat – zu Nutzungen von denen man nichts weiß, kann man schließlich nicht einwilligen. Die Verschriftlichung dieser Einwilligung dient (bis auf einige Ausnahmen) tatsächlich „nur“ dem späteren Beweis.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dennis Tölle

  3. Sehr geehrter her Tölle,

    Es wurden von mir auf eine tv sendung Fotos von mir gezeigt ,ohne bekanntgabe meines namens.
    diese bilder sind alle meine profilbilder auf facebok.
    ich wurde vor einem halben jahr mal gehackt und habe dadurch diesen verdacht!
    kann man im diesen fall rechtliche schritte einleiten und diese Person auskunden?

    Antworten
    • Hallo Benjamin,

      grundsätzlich ist die Nutzung von Bildern ohne Einwilligung des Abgebildeten unzulässig. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz löst unterschiedliche Ansprüche u.a. auf Unterlassung, Beseitigung und Kostenersatz aus. In manchen Fällen kann auch eine Entschädigung geltend gemacht werden. Hier kommt es ganz auf den Einzelfall an.

      Da wir Ihnen an dieser Stelle allerdings keine Rechtsberatung für den Einzelfall erteilen, haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich Sie daher bitten muss sich zur Besprechung Ihres konkreten Falls unverbindlich bei uns in der Kanzlei zu melden: 0228 387 560 200 oder info@tw-law.de.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  4. Sehr geehrter Herr Tölle,

    wie sieht es aus, wenn mein AG während eines Workshops von mir und meinen Kollegen fotos macht ? Angeblich nur für den internen gebrauch. Es wurde im Vorfeld nicht darüber informiert dass Fotos gemacht werden und es wurde auch nicht um erlaubnis gefragt.

    Kann ich dagegen vorgehen dass diese ggf. intern veröffentlicht werden obwohl ich dies nicht möchte ?

    Wie sieht das aus wenn bspw. eine Kollegen mich auf Arbeit fotografiert ( wohl wissen dass ich das nicht möchte ) und dies dann in unserer WhatsApp-Gruppe postet ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Robert

    Antworten
    • Hallo Robert,

      grundsätzlich gilt für Arbeitgeber und Kollegen gleichermaßen, dass eine Einwilligung spätestens dann erforderlich ist, wenn Bildnisse verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden sollen. Der Einfachheit halber verweise ich auch auf folgenden Beitrag, aus dem sich weitere allgemeine Infos ziehen lassen: https://www.rechtambild.de/2015/03/werbevideos-mit-einbeziehung-von-arbeitnehmern-einwilligungsbeduerftig/

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
      • Hallo Herr Tölle,

        vielen Dank für den Artikel. Dieser hilft mir leider nur bedingt weiter. In meinem Fall werden die Fotos nur für interne Zwecke und nicht zur veröffentlichung genutzt.

        Auch für den zweiten Fall, dass meine Kollegin Fotos von mir macht und in unserer WhatsApp-Gruppe postet, passt nicht wirklich zum Artikel.

        Haben Sie eventuell wie ich bei dem zweiten Fall vorgehen kann/soll wenn meine Kollegin damit weiter macht, obwohl Sie weiß dass ich das nicht möchte ?

        Mit freundlichen Grüßen
        Robert

  5. Hallo Robert,

    eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich. Das Gesetz spricht von Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung. Damit sind für das Einwilligungserfordernis geringere Hürden gesetzt. Auch der Online-Versand von Fotoabzügen an beliebige Dritte kann eine Verbreitung i. S. v. § 22 KUG darstellen.

    Da wir Ihnen an dieser Stelle allerdings keine Rechtsberatung für den Einzelfall erteilen, haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich Sie für eine Besprechung Ihres konkreten Falls unverbindlich bei uns in der Kanzlei zu melden: 0228 387 560 200 oder info@tw-law.de.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  6. Sehr geehrter Herr Töllen,

    ich plane eine Bildserie, bestehend aus Portraits von Oktoberfestbesuchern, in skurrilen, authentischen oder auch ganz normalen Outfits. Ich werde die Menschen bewusst ansprechen und fragen ob ich sie porträtieren darf. Dabei möchte ich mir die Möglichkeit einer Veröffentlichung in einer Publikation oder Ausstellung wahren. Greift hier schon §23 des KUG, da ich die Fotografien nicht in einem Auftrag, sondern rein im Sinne der Kunst erstelle? Sind die Besucher teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses? Oder muss ich mich noch, beispielsweise durch eine Unterschriftenliste absichern? Wie müsste dabei der Text lauten? Reicht eine Unterschriftenliste unter folgendem Absatz:

    Hiermit stimme ich einer Veröffentlichung meines Bildnisses im Rahmen einer Ausstellung, Publikation, o.ä, durch den Fotografen ________________________, geb. am._____________, im §22 KGU zu.

    Vielen Dank für Ihre Antworten und mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  7. Hallo Herr Töller. Eine Frage wenn man bei der großen Flüchtlings Welle als Ehrenamtlicher Helfer fotografiert wurde fällt das Bild dann unter den Bereichen Zeitgeschichte?

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  8. Guten Tag,
    wie sieht es aus, wenn ein Bild zwar hochgeladen und wieder runtergenommen wurde, die gezeigte Person auf dem Bild es dennoch gefunden und als Beweisstück runtergeladen hat? Kann die Person das Bild gegen den Fotografen als Beweis verwenden, wenn auf dem Bild zu sehen ist, dass es mal hochgeladen war?

    Antworten
  9. guten tag.
    als grafic visual artist, erschaffe ich soul portrait für meine kunden,
    am schluss endsteht ein kunstwerk von über 30h und mehr arbeit.
    natürlich ist das model im demfall zu erkennen.
    liegen die uhrheberrechte bei mir für 1-2 weitere dupplikation?
    oder muss ich das in absprache mit der abgebildeten person vereinbaren?
    oder unterliegen die bilder meinem geistigen eigentum?
    teilweise nehme ich elemente aus einem original bild vom model
    und verwandle sie dan zu meiner kunst. (niemals ein original foto)
    abwann kann der kunde bestimmen, ob ich meine kunst vervielfälltigen darf
    und wann nicht, wenn er darauf abgebildet ist?
    bei meinen aufträgen handelt es sich immer um mündlich oder schriftliche absprache
    übers internet,
    also keine schriflichen verträge über nutzungsrechte und vorbehalte dem kunde gegenüber.
    in meinem impressum im netz, ist das copyright für meine kunst klar ersichtlich.

    momentaner stand:
    kundin hat ihr bild vernichtet, weil sie erfahren hat das, es nochmals eine kopie davon gibt.
    will ez das geld zurück.
    und hat mir gedroht das ich eine straf anzeige krieg, wenn ich ihr das geld nicht rückerstatte ;(
    .
    ist das alles überhaupt rechtgültig???

    wie muss ich mich verhalten und in zukunft davor schützen?

    mit freundlichen grüssen m.h

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