Der Sachverhalt
Bereits im letzten Jahr hatte das AG München (Urt. v. 15.06.2012, Az.: 158 C 28716/11) einen ähnlichen Fall zu entscheiden: Hintergrund war die Berichterstattung einer Tageszeitung über einen vom Landgericht München I verurteilten Sexualtäter. Die Beiträge der Zeitung enthielt mehrere Bilder, reißerisch betitelt mit „Das Doppelleben des Sex-Phantoms“ oder etwa „Aus dem Fotoalbum des Sex-Verbrechers: P. mit seiner Freundin in Kroatien“. Zu sehen war der mutmaßliche Täter mit seiner Frau. Diese wurde dann auch von einer Zuschauerin des Verfahrens trotz Verpixelung wiedererkannt und mit den folgenden Worten angesprochen: „Sie sind doch die aus der Zeitung“.
Dies wollte die Frau nicht auf sich sitzen lassen und ging im Wege der Klage vor. Die Bilder sollen aus dem nicht öffentlichen Facebook-Account stammen, ohne Einwilligung von der Zeitung veröffentlicht worden sein und würden sie zudem in privaten und intimen Momenten zeigen; wie beispielsweise im Urlaub. Erschwerend käme hinzu, dass sie trotz Verpixelung erkannt werden konnte.
Das Urteil
Das AG München sah das genauso und sprach ihr aufgrund der angenommenen Persönlichkeitsrechtsverletzung richtigerweise eine Entschädigung in Höhe von 1.200 Euro sowie Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Dass eventuell ihr Mann eine Person der Zeitgeschichte war, war irrelevant. Das galt jedenfalls nicht für die Frau und auch sonst kam eine andere Ausnahme des § 23 KunstUrhG nicht in Betracht. Die Frau hätte demnach um Erlaubnis gefragt werden müssen.
Anmerkung
Dass die Frage nach einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht immer einfach zu beantworten ist, zeigt auch ein Urteil des LG Hamburg (Urt. 28.11.2008, Az.: 324 O 329/08). In diesem Fall ging es um ein Bild, das auf der Plattform StudiVZ nicht nur eingeschränkt den Freunden, sondern allen Nutzern und damit letztlich einem „für sie nicht überschaubarem Publikum“ zugänglich gemacht wurde. Das Gericht urteilte, dass (wohl hauptsächlich) aus diesem Grund keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen würde und daher auch keine Geldentschädigung in Frage käme. Das verwendete Bild sei neutral gehalten, weswegen es einzig auf die identifizierende Wirkung ankomme. Die Presse bzw. Medien seien wegen des schützenswertes Interesses des Publikums darauf angewiesen, Berichte durch Bezugnahme auf Personen anschaulich zu gestalten. Hinzukommend sah das Gericht eine gewisse Privilegierung der Presse gegenüber anderen kommerziellen Stellen. Schlussendlich dürften gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG kontextneutrale Bilder im zeitlichen und thematischen Rahmen der Berichterstattung genutzt werden.
Neben einer Persönlichkeitsrechtsverletzung kommt immer die Frage nach einer Urheberschaft und daraus resultierendem Schadensersatz in Betracht. Das wird bereits dann der – einfach zu beweisende Fall – sein, wenn an dem Bild keine notwendige Urhebernennung gemäß § 13 UrhG zu finden ist.