„Bitte nicht nachmachen“

Im Laufe der Zeit kommen einem viele Hinweise zu Ohren, die angeblich dabei helfen sollen, rechtliche Probleme zu umgehen. Erst letztens war erneut einer solch „heißer Tipp“ zu lesen. Es ging um folgendes:

Man nimmt sich eine beliebige Stockagentur, meldet dort einen fiktiven Account an, lädt rechtlich problematische Fotos hoch und „kauft“ diese dann von einem zweiten Account aus. Ziel des Ganzen soll natürlich sein, die rechtlichen Probleme zu umgehen und auf die Agentur verweisen zu können, wenn man abgemahnt werden sollte. Schließlich habe man die Fotos ja bei einer Agentur gekauft und sich auf die Rechtmäßigkeit verlassen.

Da dieser „Tipp“ mittlerweile an einigen stellen im Netz auftaucht, sollte vielleicht kurz darauf hingewiesen werden, auf was für ein Minenfeld man da tritt.

Weiterlesen …

Lizenz-Änderung bei Photocase

Zum 21. Juni 2010 wurden die Lizenzbedingungen der Fotoagentur Photocase geändert. Nach den großen Agenturen wie Fotolia oder PantherMedia haben sich nun auch die Betreiber von Photocase für die direkte Übertragung der Nutzungsrechte von der Agentur an den Kunden entschieden. Hierfür wurde ein Paragraph in die Lizenzbedingungen für Fotografen eingefügt, der eine entsprechende Regelung trifft. … Weiterlesen …

Neue Urteile in der Urteilsdatenbank

OLG Hamburg: Persönlichkeitsverletzung durch satirische Fotomantage, 7 U 73/01 Leitsätze der Redaktion: Wird das Foto eines Kopfes durch technische Manipulationen (hier: Fotomontage) verändert, so wird dem Betrachter mithin eine unzutreffende Bildaussage präsentiert. Eine Verbreitung eines solch manipulierten Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten verletzt dessen Persönlichkeitsrecht. Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kontexten wirkt sich derart … Weiterlesen …

LG Köln: Zur Zulässigkeit der Verwendung von Aufnahmen zur Eigenwerbung

Leitsätze der Redaktion:

  1. Ist in einem Modelvertrag (nähere Infos unter “Model-Release”) Eigenwerbung des Models bzw. des Fotografen erlaubt, ist dieser Passus bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§§133157 BGB) und unter Berücksichtigung der für die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte maßgeblichen Zweckübertragungsregel, § 31 Abs. 5 UrhG, so zu verstehen, dass der jeweilige Vertragspartner für sich in der Eigenschaft als Fotograf bzw. Model Werbung machen darf. Darunter fällt beispielsweise die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen (Sedcard). Die Nutzung für die Anpreisung einer Tätigkeit als Prostituierte gehört aber nicht zu solchen typischen Modelwerbungen, sondern stellt eine separate Art der Nutzung dar, die nicht mehr vom Vertrag gedeckt ist.
  2. Gewerbliche Nutzung ist auch gegeben, wenn der Abgebildete mit seinem Bildnis mit wirtschaftlicher Zielsetzung wirbt.
  3. Etwaige Verstöße gegen den Modelvertrag sind allenfalls Grund für eine – ggf. nach Abmahnung (§ 314 Abs. 2 BGB) auszusprechende – Kündigung des Vertrages. Keinesfalls bewirken sie aber, dass Vertragsverstöße in Form von unberechtigter Unterlizenzierung der Lichtbilder vorgenommen werden dürfen.
  4. Für ein Zu-Eigen-Machen von Inhalte auf einer Website spricht, wenn man sich ein uneingeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht an allen von Kunden eingestellten Beiträgen einräumen lässt. Bei diese eingestellten Informationen handelte es sich damit, auch im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG, um eigene Informationen.
  5. Nach § 31 Abs. 3 iVm § 35 Abs. 1 S. 1 UrhG bedarf es für die Einräumung weiterer Nutzungsrechte durch den Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts der Zustimmung des Urhebers. Kennzeichnend für ein ausschließliches Nutzungsrecht ist es, dass es nur noch dem Nutzer gestattet ist, das Werk in der vereinbarten Form zu nutzen; auch dem Urheber ist dann die Nutzung des Werks in dieser Weise nicht gestattet

    Weiterlesen …