Neue Urteile in der Urteilsdatenbank

OLG Hamburg: Persönlichkeitsverletzung durch satirische Fotomantage, 7 U 73/01
Leitsätze der Redaktion:

  1. Wird das Foto eines Kopfes durch technische Manipulationen (hier: Fotomontage) verändert, so wird dem Betrachter mithin eine unzutreffende Bildaussage präsentiert. Eine Verbreitung eines solch manipulierten Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten verletzt dessen Persönlichkeitsrecht.
  2. Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kontexten wirkt sich derart aus, dass der Schutz durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht greift, wenn die Manipulation dem Betrachter nicht erkennbar ist.

OLG Hamburg: Veröffentlichung von Fotos eines bekannten Moderators, 7 U 13/08
Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Hochzeit eines bekannten Moderators begründet erhebliches öffentliches Interesse.
  2. Auch und gerade durch Absperrungen wird Aufsehen erregt und es muss damit gerechnet werden, dass von außerhalb der Absperrungen in den abgesperrten Bereich hinein fotografiert wird.
  3. Pixelung des Gesichts in einer veröffentlichten Aufnahme in Verbindung mit der Anmerkung „Wir haben sein Gesicht unkenntlich gemacht, weil G. J. keine Berichterstattung über seine Hochzeit wünscht“ lässt noch keinen Schluss zur Annahme einer Verunglimpfung oder Verächtlichmachung zu.

OLG Hamburg: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch redaktionelle Berichterstattung der Hochzeit eines bekannten Moderators, 7 U 11/08
Leitsätze der Redaktion:

  1. Ein Foto der Hochzeit eines bekannten Moderators ist ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 KUG. Die Heirat des als Moderator mehrerer Fernsehsendungen bekannten G. J. und seiner Frau war ein gesellschaftliches Ereignis von nicht ganz untergeordneter Bedeutung.
  2. Berechtigtes Interesse iSd § 23 Abs. 2 KUG liegt insbesondere bei einer Tätigkeit oder in einer Situation vor, in der es unschicklich wäre, einen Menschen genauer zu betrachten.
  3. Die Zahlung einer fiktiven Lizenz kann nicht verlangt werden, wenn kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt.

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