Presseberichten zufolge sollen mehrere führende Modeketten in den USA aber auch in den Europa Schaufensterpuppen einsetzen, die mit versteckten Kameras versehen sind, um ihre Kunden beim Shopping zu beobachten.
In den Augen der Puppen sind Videokameras installiert, die mit einer Gesichtserkennungs-Software verbunden sind. Durch das Auslesen der Gesichtsmerkmale kann die Puppe Alter, Geschlecht und Ethnie ihres Gegenübers erkennen.
Asiaten shoppen nachmittags – Männer im Schlussverkauf
Angeblich haben die so präparierten Puppen bereits für einen Ladeninhaber herausfinden können, dass überdurchschnittlich viele Asiaten über einen bestimmten Eingang nachmittags die Filiale betreten. Grund dafür war, dass zu dieser Zeit immer ein Touristenbus vor dem Laden hielt. Der Verkäufer setzte daraufhin an dieser Stelle speziell zwei asiatische Storemanager ein, so dass die Verkäufe in der Folgezeit um 12 % anstiegen. Männer, so fanden die Schaufensterpuppen heraus, greifen insbesondere in den ersten beiden Tagen eines Schlussverkaufs zu. Das Kaufverhalten asiatischer Männer ist offenbar aber noch nicht erforscht.
Aus Deutschland gibt es zur Zeit noch keine Nachfrage, wie der Hersteller Almax mitteilt. Man habe aber aus datenschutzrechtlicher Sicht keinerlei Bedenken, dass der Einsatz dieser Puppen auch in Deutschland zulässig wäre.
Die Verwendung von Spionagepuppen ist datenschutzrechtlich zweifelhaft …
Das sieht Peter Schaar, der Bundesbeauftragte für Datenschutz, anders. Er hält den Einsatz derartiger Schaufensterpuppen rechtlich für mehr als zweifelhaft. Insbesondere deshalb, da die neue Technik mit bereits eingesetzten, herkömmlichen Überwachungsmethoden kombiniert werden könnte und sich so detaillierte Kundenprofile anlegen ließen.
… und nach dem Telekommunikationsgesetz sogar strafbar
Was die bisherige Berichterstattung und auch der Datenschutzbeauftragte unseres Erachtens nicht in genügender Weise beachtet haben, ist, dass die Verwendung von präparierten Schaufensterpuppen nicht nur datenschutzrechtlich problematisch ist, sondern gem. § 90 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) explizit verboten und gemäß § 148 Abs. 1 TKG sogar strafbar und mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht ist.
Nach § 90 Abs. 1 ist es verboten,
„Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.“
Gem. § 3 Nr. 23 TKG sind
„Telekommunikationsanlagen technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können.“
Diese Voraussetzungen dürften in Gestalt der mit einer versteckten Kamera versehenen Schaufensterpuppe zweifellos erfüllt sein. Dies insbesondere dann, wenn diese die empfangenen Daten umgehend drahtlos weiterübertragen.
Google-Brille ebenfalls verboten?
Ähnliche Probleme könnten sich bei der Benutzung der geplanten Computerbrille von Google „Google Glass“ ergeben. Dabei handelt es sich um eine von Google entwickelte Brille, die eine unauffällige Kamera und eine Verbindungsmöglichkeit zum Internet enthält.
Angeblich hat bereits die erste Bar in Seattle Kunden, die beim Betreten der Gaststätte die Brille tragen, vorsorglich Hausverbot erteilt. In dem Bericht des Handelsblatts wird das Verbot als kurios bezeichnet. Obwohl es sich bei dem Hausverbot, wie der Betreiber der Bar zugibt, hauptsächlich um einen Marketinggag handelt, müssen sich Betreiber von öffentlich zugänglichen Orten tatsächlich überlegen, ob sie zum Schutz ihrer Gäste nicht dafür sorgen müssen, dass solche Utensilien nicht von Kunden mitgebracht werden. Sollte sich die Googlebrille etablieren und die Mehrheit der Bevölkerung diese als solche erkennen können, könnte eine Strafbarkeit ausscheiden, da es dann an dem Tatbestandsmerkmal „unbemerkt“ fehlen dürfte. Dass eine solche Entwicklung nicht unwahrscheinlich ist, zeigt die Tatsache, dass heutzutage jeder wie selbstverständlich Fotos mit seinem Handy macht, was vor einigen Jahren wahrscheinlich noch als ungewöhnlich bezeichnet worden wäre.
In jedem Fall unzulässig und – wie oben gezeigt sogar strafbar- ist in Deutschland zur Zeit jedoch die Verwendung von getarnten Kameras, die dazu geeignet und bestimmt sind, unbemerkte Ton- oder Filmaufnahmen herzustellen. Dazu dürfte zumindest zurzeit auch die Googlebrille gehören. (la)
(Bild: © beaubelle – Fotolia.com)
[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Rechtsanwalt Arno Lampmann verfasst. Er ist Partner der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Arno Lampmann hält sich für einen großen Teil des Jahres an der Westküste der USA in Eugene, Oregon auf und berät dort amerikanische Kreative, Hersteller und Handelsunternehmen in Bezug auf die Besonderheiten des deutschen Rechts. Seine eigene kreative Energie setzt er zusammen mit seinen Kanzleikollegen im LHR-BLOG in täglichen Berichten zu rechtlichen Themen aus den Bereichen eCommerce-Recht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht sowie Presse- und Medienrecht, aber auch zu Alltäglichem aus der Anwaltskanzlei frei. [/box]