Ist Pornografie urheberrechtlich schützbar?

Zur Zeit erregt die Klage einer abgemahnten Frau aus Kalifornien Aufsehen. Liuxia Wong wird des illegalen Downloads eines Pornofilms der Firma Hard Drive Productions bezichtigt. Angeblich habe sie über die Tauschbörse Bittorrent den Film „Amateur Allure Jen“ zum Tausch angeboten.

Hard Drive Productions fordert von der Dame nun Schadensersatz in Höhe von 3.400 US-Dollar um den Streit außergerichtlich beizulegen. Dieses „Angebot“ möchte Frau Wong nicht annehmen. Sie ist sich keiner Schuld bewusst und führt an, dass der Film sogar erst nach der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung erschienen sei.

Um diesem und vergleichbaren Abmahnfällen ein Ende zu bereiten, zieht die Abgemahnte nun vor Gericht um dort eine Exempel zu statuieren. Mit der Argumentation, Pornofilme könnten per se nicht urheberrechtlich geschützt werden, will sie abmahnenden Anwälten und Rechteinhabern die Grundlage entziehen. Sie beruft sich dabei auf die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika. Genau genommen auf Artikel 1, Abschnitt 8, Ziffer 8:

[…] To promote the Progress of Science and useful Arts, by securing for limited Times to Authors and Inventors the exclusive Right to their respective Writings and Discoveries; […]

Der Kongress hat demnach das Recht, zum Zwecke der Förderung von Wirtschaft und nützlichen Künsten, Autoren und Erfindern für einen beschränkten Zeitraum das ausschließliche Recht an ihren Werken und Erfindungen einzuräumen.

Wong und ihr Anwalt Steven Yuen sind der Ansicht, dass die Filme der Hard Drive Productions keine schätzenswerte Kunst im Sinne dieses Artikels sind, sondern vielmehr selbst als Rechtsverletzung anzusehen sind. Yuen führt in der Klageschrift die Zuhälterei, Kuppelei und Prostitution als Vorwürfe an.

Mittlerweile steht fest, dass Brett Gibbs den Pornohersteller vertreten wird. Er beantragt in seiner Klageerwiederung die Abweisung der Klage aufgrund der Unzuständigkeit des Gerichts. Ob er damit Erfolg haben wird, bleibt abzuwarten.

Das deutsche Recht lässt unstrittig auch den urheberrechtlichen Schutz von Pornofilmen zu. Zumindest der sog. Laufbilderschutz kommt ihnen zugute (OLG Hamburg, Urteil vom 10.05.1984, Az.: 3 U 28/84; OLG Köln, Urteil vom 25.03.2011; Az.: 6 U 87/10). Erreicht ein Film sogar ausreichende Schöpfungshöhe, wird er noch umfangreicher als Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt.

Interessant: Selbst die Musikuntermalung solcher Filme ist für sich genommen in der Regel schutzfähig (OLG München I, Urteil vom 01.12.1983, Az.: 6 U 1082/83).

Nach alldem hätte eine vergleichbare Klage in Deutschland wohl wenig Aussicht auf Erfolg. Es wird also vorerst weiter Abmahnungen auch für Pornofilme regnen.

(Bild: © MacX – Fotolia.com)

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