AG Sondershausen: 439 Euro für ein Gesamtpaket zur Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige nicht zu beanstanden

Das AG Sondershausen hatte in einem Fall am 10.02.2011 (Az 3 C 524/10) zu entscheiden, ob ein Anzeigenpaket mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten zu einem Preis von 439,00 EUR rechtlich zu beanstanden ist.

Worum ging es

Die Klägerin ist eine Agentur, die für interessierte Kunden als Gesamtpaket für die Veröffentlichung einer Fotochiffreanzeige eine Fotoserie von fünf Bildern anfertigt, diese digitalisiert, Satz, Layout und die Internetveröffentlichung sowie die Weitervermittlung von Interessenten für den Zeitraum von 12 Monaten übernimmt. Der Beklagte schloss einen solchen Vertrag ab und weigerte sich, die vereinbarten 439 Euro zu zahlen.

Begründet wurde die Weigerung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie mit der Feststellung, dass der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit (§ 138; Wucher) nichtig sei. Zudem ist er nach eigenen Angaben nicht im Internet auffindbar gewesen und ein beruflicher Erfolg sei auch versprochen worden.

Beurteilung durch das Gericht

Der Beklagte muss die vereinbarte Summe zahlen. Von einem Verstoß gegen Treu und Glauben sowie Wucher kann nicht ausgegangen werden. Dies wäre eventuell anzunehmen, wenn die Leistung nur in der Anfertigung von fünf Fotos gelegen hätte. Nicht aber bei einem Gesamtpaket in der angebotenen Form.
Der Einwand, dass der Beklagte sich nicht im Internet hat finden können, hätte der Klägerin nachweislich schriftlich innerhalb der 12-monatigen Vertragslaufzeit dargelegt werden müssen.
Dass ein beruflicher Erfolg versprochen wurde ist insofern unbeachtlich als das aus dem schriftlichen Vertrag bzw. den AGB eindeutig hervorgeht, dass eine solche Abrede nicht bestand.

Fazit

Wieder einmal heißt es: vor einer Unterschrift genau lesen, was man da eigentlich vereinbart. Wer sich als Model bekannt machen möchte kann dies bestimmt auch kostengünstiger erreichen. Informationen hierzu gibt auch die Verbraucherzentrale.

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