Sozialstunden wegen Beleidigung bei Facebook
Eine Schülerin wurde nach der Beleidigung ihres Lehrers bei Facebook zur Ableistung von 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
Eine Schülerin wurde nach der Beleidigung ihres Lehrers bei Facebook zur Ableistung von 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
Die Bemessung des Streitwertes bei Unterlassungsklagen kann sich nach dem drohenden Lizenzschaden richten. Dieser ist nicht schematisch zu verdoppeln.
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Der BGH hat entscheiden, dass identifizierende Beiträge in Online-Archiven, die ursprünglich unzulässig waren, gelöscht werden müssen.
Verletzt ein Lehrer durch online Fotowerbung in Ausübung seines öffentlichen Amtes Urheberrechte, so hat das Land den entstandenen Schaden zu tragen.
Den meistgelesenen Beiträgen des Jahres 2015 wollen wir zum Ende des Jahres noch einmal besondere Aufmerksamkeit widmen.
Social Media, Drohnen, Ausland und mehr – die zweite Auflage des Recht am Bild Fotorechts-Buches ist aktualisiert und um viele neue Themen erweitert worden.
Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) bezüglich durch die Beklagte angeordneter Beschränkungen einer … Weiterlesen …
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.09.2013 – 3 Ca 1267/13 – teilweise abgeändert und die Widerklage vollständig abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen, einschließlich der Klageerweiterungen durch Klägerschriftsatz vom 30.07.2014 und Beklagtenschriftsatz vom 25.09.2014. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 89 … Weiterlesen …
Oberlandesgericht München Urteil vom 24.07.2014 Az.: 29 U 1173/14 Tenor In dem Rechtsstreit (…) hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch (…) für Recht erkannt: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Februar 2014 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. … Weiterlesen …