BGH zur Bildberichterstattung in Online-Archiven

Mit Urteil vom 16. Februar 2016 (Az.: VI ZR 367/15) hat der BGH entschieden, dass Bilder in Altmeldungen, die noch in Online-Archiven abrufbar sind, immer dann gelöscht werden müssen, wenn es sich schon um eine ursprünglich unzulässige identifizierende Berichterstattung gehandelt hat.

Bildberichterstattung im Online-Archiv über ein Strafverfahren wegen sexuellem Missbrauchs

Ein bekannter Fußballprofi hatte gegen eine Tageszeitung geklagt, die in ihrem Online-Archiv fünf Berichte über ein Strafverfahren wegen sexuellem Missbrauchs gegen den Spieler eingestellt hatte. Bei vier der fünf Meldungen war zudem auch ein Bild des Fußballprofis zu sehen.

Das OLG Köln hatte die Klage noch für unbegründet und die Berichterstattung für zulässig gehalten (Urteil vom 12 Mai 2015, Az.: 15 U 13/15). Der BGH hat dieses Urteil nun aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Dabei hat er einige konkrete Anforderungen für die Bewertung durch das OLG formuliert.

Neugier des Lesers an Bildern reicht nicht aus

Ob die Bilder des Fußballprofis auch ohne dessen Einwilligung gezeigt werden durften, richtet sich nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Demnach ist die Veröffentlichung dann erlaubt, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Dabei müssen die Interessen des Fußballprofis mit denen der Presse und der Öffentlichkeit abgewogen werden.

Wichtigstes Kriterium dabei soll laut BGH sein, dass die Bilder immer im Zusammenhang mit der Textberichterstattung beurteilt werden müssen. Nur wenn beide dazu dienen, die Angelegenheit ernsthaft und sachbezogen zu erörtern und so zur Meinungsbildung der Öffentlichkeit beitragen, dürfen auch die Bilder gezeigt werden. Es reiche jedoch nicht aus, dass mit den Bildern nur die Neugierde der Leser befriedigt werden soll.

Berichterstattung über Strafverfahren setzt besondere Abwägung voraus

Wenn es sich wie im vorliegenden Fall um die Berichterstattung über eine angebliche Straftat handelt, müssen die Rechte des Abgebildeten besonders berücksichtigt werden. Das liegt daran, dass ansonsten die Leser durch das Bild des Verdächtigen diesen für immer negativ in Erinnerung behalten könnten. Besonders brisant wird das immer dann, wenn es keine Verurteilung gab. Auch im Fall des klagenden Fußballprofis war das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt worden.

Zeitpunkt der ursprünglichen Veröffentlichung als Bewertungsmaßstab

Zuletzt betont der BGH noch, dass bei der Abwägung immer auf den Zeitpunkt abzustellen ist, „zu dem die Meldung erstmals ‚in das Netz‘ gestellt wurde“. Nur wenn die Berichterstattung zu diesem Zeitpunkt mit einem Bild versehen werden durfte, dürfen diese auch in Online-Archive übernommen werden. Ob das in diesem Fall so gewesen ist, muss nun das OLG Köln feststellen.

(Foto: © connel_design – Fotolia.com)

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