Eine Krankenpflegerin betreute einen Säugling auf der Intensivstation einer Berliner Klinik. Das Kind wurde von der Mutter verlassen und seine Zwillingsschwester war bereits verstorben. Sie machte Fotos von dem Baby und postete sie auf ihrer Facebook Seite.
Fristlose Kündigung wegen Facebook-Posting
Als die Klinik davon Wind bekam, sprach sie sofort eine außerordentliche Kündigung aus und verlangte das Löschen der Patientenfotos. Die Arbeitnehmerin setzte sich zur Wehr und zog vor das Arbeitsgericht.
Veröffentlichung von Patientenfotos rechtfertigt grundsätzlich fristlose Kündigung
Das Gericht stellte fest, dass die unerlaubte Veröffentlichung von Patientenfotos grundsätzlich eine fristlose Kündigung begründen kann (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014, Ak.: 17 Sa 2200/13). Durch das Posten in sozialen Netzwerken werde sowohl die ärztliche Schweigepflicht als auch das Persönlichkeitsrecht des Patienten verletzt. Außerdem ließe sich die Verbreitung der Fotos im Netz nicht kontrollieren.
Ausnahme im Einzelfall
Jedoch sei nach Abwägung der Umstände eine fristlose Kündigung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt:
Die Pflegerin habe eine emotionale Beziehung zu dem Kind aufgebaut. Durch die Facebook-Postings habe sie ihren Gefühlen Ausdruck verleihen wollen und das Baby in keiner Weise bloß gestellt. Eine Identifizierung des Kindes war aufgrund der Fotos nicht möglich. Außerdem sei auch nicht erkennbar gewesen in welcher Klinik die Fotos entstanden sind und dass der Arbeitgeber eine Veröffentlichung gebilligt hätte. Auch habe die Arbeitnehmerin die Fotos unverzüglich nach Aufforderung durch den Arbeitgeber gelöscht.
Aufgrund der Umstände kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass lediglich eine Abmahnung gerechtfertigt gewesen sei. Die fristlose Kündigung sei jedoch unwirksam.