Zu Werbezwecken stellte ein Lehrer einer niedersächsischen Schule Fotos eines Fotografen online. Durch die Darstellung wollte der Lehrer auf das Fremdsprachenangebot der Schule aufmerksam machen. Die Veröffentlichung erfolgte hierbei ohne Zustimmung und Nennung des verantwortlichen Urhebers und stellt damit eine Urheberrechtsverletzung dar. Es stellte sich die Frage nach einer Amtshaftung
Der Fotograf ging im Folgenden gegen die Veröffentlichung vor und verlangte vom Land Niedersachsen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Das LG Hannover gab dem Kläger Recht und dem hat sich nun im Berufungsverfahren auch das OLG Celle angeschlossen.
Lehrer begeht Urheberrechtsverletzung
Die Nutzung von fremdem Bildmaterial birgt für den Verwender einige Pflichten. Grundsätzlich ist erforderlich, dass der Urheber mit der Benutzung seiner Fotos einverstanden ist. Liegt entgegen des Erfordernisses keine Nutzungserlaubnis vor, so entstehen Ansprüche des Fotografen aus den §§ 97 ff. UrhG.
Darüber hinaus spielt auch die Urhebernennung eine wichtige Rolle. Diese ergibt sich aus § 13 UrhG. Dem Fotografen leitet sich daraus das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und das Recht auf Nennung seines Namens ab.
Verantwortlichkeit des Landes für den Lehrer
Sowohl das LG Hannover als auch das OLG Celle hatten sich damit auseinanderzusetzten, wer im Falle einer Urheberrechtsverletzung durch einen Beamten als Verantwortlicher herangezogen werden kann.
Nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG besteht grundsätzlich die Möglichkeit der sog. Amtshaftung. Verletzt eine Person in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes eine Amtspflicht in vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise, trifft grundsätzlich den Staat die Verantwortlichkeit und nicht die Person selbst.
Auf Grundlage dieses Amtshaftungsanspruchs haben die Gerichte einstimmig entschieden, dass einem Fotografen auch ein urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG i. V. m. § 839 BGB, Art. 34 GG gegen das beklagte Land zustehen kann.
Ist ein Lehrer damit beauftragt, für die Schule Werbung zu erstellen, so lässt sich diese Tätigkeit unter die Ausübung seines öffentlichen Amtes subsumieren. Bei der Beurteilung ist erforderlich, dass die Diensthandlung mit der hoheitlichen Zielsetzung welche der Beamte verfolgt, in äußerem und innerem Zusammenhang steht.
Das bedeutet, dass die Handlung in engem Bezug zur sonstigen Tätigkeit des Beamten stehen muss. Im vorliegenden Fall hatte der Lehrer für das Angebot der Schule geworben und in diesem Rahmen die Urheberrechtsverletzung begangen. Dieses Werben steht in Zusammenhang mit der Ausübung der hoheitlichen Aufgaben die einem Lehrer anvertraut werden, da Tätigkeiten auch über den eigentlichen Lehrbetrieb hinaus erfasst werden.
Handelt der Verantwortliche zudem widerrechtlich und schuldhaft, wie im Fall der niedersächsischen Schule, so steht einem Anspruch aus Amtshaftung nichts entgegen. Das OLG Celle bestärkt in seinen Ausführungen die Ansicht des LG Hannover und spricht dem Kläger den Schaden im Wege der Lizenzanalogie zu.
Auch Schulen müssen Urheberrechte wahren
Wieder einmal machen die Entscheidungen der Gerichte die Bedeutung des Urheberrechts deutlich. Die Rechte eines Fotografen müssen zwingend berücksichtigt werden. Es gibt keinen Grund, die Urheberrechte im Verhältnis Fotograf/Beamte nicht zu berücksichtigen. Lehrer bzw. Schulen unterliegen diesbezüglich den gleichen gesetzlichen Vorschriften wie andere Personen. Fotografen sollten nicht davor zurückschrecken ihre Rechte entsprechend geltend zu machen. Handelt der Lehrer im Dienst, so ist das Land als Träger der Schule für eine von ihm verursachte Urheberrechtsverletzung verantwortlich.
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