Unterlassungsstreitwert kann sich an Lizenzschaden orientieren

Das OLG Celle hat sich in seinem Beschluss vom 13. Mai 2016 (Az.: 13 W 36/16) mit der Berechnung des Streitwertes von Unterlassungsanträgen bei unerlaubter Fotonutzung beschäftigt. Der Streitwert könne nach der Bemessung des drohenden Lizenzschadens erfolgen.

Eine Verdopplung des Lizenzschadens zur Verhinderung zukünftiger Verletzungen lehnte das Gericht ab.

Kriterien für die Streitwertberechnung

Der Streitwert bemisst sich anhand einer Vielzahl von Kriterien. Für die Bemessung ist nicht nur die Intensität des Eingriffs in das Urheberrecht eines anderen ausschlaggebend. Ebenfalls hinzugezogen wird der Umfang der Nutzung und die finanziellen Vor- und Nachteile für Urheber und Verletzer:

Bei der Festsetzung des Streitwertes ist die Schwere des erfolgten Angriffs in das Urheberrecht einzubeziehen, dessen wirtschaftlicher Wert in der Höhe einer möglichen Lizenzgebühr Ausdruck findet; mithin kann die Bemessung nach dem drohenden Lizenzschaden erfolgen (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 13 U 130/11, juris Rn. 3; OLG Rostock, Beschluss vom 14. November 2006 – 2 W 25/06, juris Rn. 9). Für die Bemessung ist dabei auf Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit und Aktualität des Werks bzw. dessen Urhebers, Zinsvorteil des Verletzers, berechnet für den Zeitraum zwischen Verletzung und Verurteilung zur Zahlung, abzustellen (Reber in BeckOK UrhR, 12. Edition, § 97 UrhG § 97 Rn. 125; vgl. auch v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 Rn. 83).

Handelt es sich also um das Werk eines bekannten Urhebers oder um ein hoch professionelles Werk, so treibt dies den Streitwert in die Höhe.

Professionelle Fotos mit werblicher Qualität

Das OLG Celle hatte sich in seinem Beschluss mit der unerlaubten Fotonutzung zum Zwecke der Werbung beschäftigt. Der Beklagte hatte die streitgegenständlichen Fotos als Werbematerial für die Miss Niedersachsen Wahl verwendet.

Die Fotos tauchten in diesem Rahmen nicht nur im Internet, sondern auch als Fassadenwerbung auf. Auf dieser Grundlage und unter Betrachtung der Professionalität der Bilder legte das OLG Celle den Streitwert mit 4.000 € pro Foto fest, welcher für zwei Bilder additiv auf 8.000 € zu erhöhen ist.

Erhöhung aus generalpräventiven Gründen wird abgelehnt

Einen sog. Abschreckungseffekt lehnt das OLG ab. Es verneint eine Erhöhung zur Vermeidung zukünftiger Wiederholungen der Rechtsverletzung. Das Gericht führt dazu aus, dass einer solchen Erhöhung an einer entsprechende gesetzlichen Grundlage fehlt.

Damit schließt sich das OLG einer Reihe anderer Gerichte an, die diese Ansicht teilen. Ein Verletzerzuschlag entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 97 UrhG. Eine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer hat daher auch bei der Bemessung des Streitwertes außer Betracht zu bleiben.

(© Isaxar – Fotolia.com)

Schreibe einen Kommentar