Fotografieren in Zeiten der DSGVO – Große Panikmache unangebracht

Auf Wunsch zahlreicher Leseranfragen wollen auch wir zu der aktuellen und kommenden Problematik rund um Datenverarbeitung im Bereich der Fotografie und insbesondere zum Verhältnis vom KUG zur DSGVO ausführen.

Die Rechtslage ist im Moment äußerst unklar – und das Problem hierbei wie üblich: 3 Juristen, 5 Meinungen. Warum allerdings nun zahlreiche Juristen nahezu in Weltuntergangsstimmung das Ende der Fotografie heraufbeschwören, ist insbesondere in dieser Form nicht nachvollziehbar. Natürlich ist auch unsere nun folgende Meinung nicht in Stein gemeißelt. Nichts Genaues weiß man schließlich nicht. Aber mal aus unserer Sicht ein paar juristische Worte zur aktuellen Situation um vielleicht auch der Panikmache einiger Kollegen ein wenig Einhalt zu gewähren.

Alte Rechtslage: KUG geht dem BDSG regelmäßig vor

Kommt es im Einzelfall zur Frage der Anwendbarkeit von KUG und/oder BDSG, so gehen die Bestimmungen des KUG als spezialgesetzlicher Bildnisschutz regelmäßig vor. Dies ergibt sich nach allgemeiner Ansicht bereits aus dem alten § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG, welcher die Subsidiarität des BDSG gegenüber spezielleren Gesetzen bestimmt hat.

Die §§ 22, 23 KUG regeln also im bekannten Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis die Einwilligungspflicht für eine Veröffentlichung von Bildnissen, soweit nicht die Belange der abgebildeten Person hinter einem gesetzlich normierten Interesse des Nutzers zurückstehen müssen. Hiervon profitierten Privatpersonen ebenso wie professionelle Bildersteller und -verwerter.

Neue Rechtslage: DSGVO, BDSG-neu und KUG

Was passiert nun ab dem 25. Mai 2018? Die gesamte Diskussion in zahlreichen Publikationen dreht sich im Grunde um die Frage, ob das KUG als spezialgesetzliche Regelung der DSGVO und dem BDSG-neu noch vorgehe oder teilweise/vollständig verdrängt werde.

Soviel zur Theorie. In der Praxis stellt sich die Frage, was für Auswirkungen dieser Streit haben kann. Grundsätzlich vorwegnehmen wollen wir hier zunächst ohne Diskussion, dass u.a. das Anfertigen von Fotos, das Speichern und natürlich auch die Veröffentlichung dieser eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen kann.

Keine Änderung bei Datennutzung im privaten oder familiären Bereich oder in Bezug auf Daten von Verstorbenen

Wir vertreten die Ansicht, dass bei Anfertigung und Nutzung von Fotografien im privaten Bereich weiterhin die „alte“ Rechtslage gilt. Also das KUG mit all seinen Facetten und Abwägungsschwierigkeiten im Einzelfall. Dies lässt sich bereits mit Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 BDSG-neu begründen. Die DSGVO findet demnach keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

Eine hierzu weitergehende Erklärung findet sich in den Erwägungsgründen, genauer in ErwG. 18:

Diese Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten könnte auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten.

Für die heutige Zeit wenig erstaunlich aber um so beispielhafter wird also ausdrücklich sogar die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgeschlossen, solange dies ohne Bezug zur beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit geschieht. Dies ist eine äußerst weite Nutzungsmöglichkeit. Für private Schnappschüsse im Urlaub, auf der Straße oder zu Hause dürfte es also bei den alten Grundsatz-Ausnahme-Regelungen der §§ 22, 23 KUG bleiben.

Ähnlich deutlich soll die DSGVO nach ErwG. 27 nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener gelten. Da gibt es kaum mehr zu sagen. Hier gilt weiterhin das zu beachtende „postmortale Persönlichkeitsrecht“.

Mögliche Probleme bei gewerbsmäßiger Fotografie

Schwierigkeiten können sich also eher im gewerblichen / kommerziellen Bereich ergeben. Hier jedoch bereits: STOPP! Denn wie an anderer Stelle richtigerweise kurz zusammengefasst kann nach Art. 85 DSGVO der nationale Gesetzgeber Spezialregelung festlegen. Die Öffnungsklausel ist weit gefasst und lässt ausreichend Diskussionsspielraum zu.

Hier erinnert man sich auch an die Diskussion um die Cookie-Richtlinie und den Regelungen im TMG, wo nach Aussage des Gesetzgebers keine neuen Regelungen geschaffen werden mussten – sie waren schließlich schon da. Zwar wäre eine Klarstellung auch im Hinblick auf KUG vs. DSGVO bzw. BDSG-neu wünschenswert. Doch unserer und der Ansicht von Kollegen nach kann das KUG als eine solche Spezialregelung angesehen werden. Weitere Regelungen sind nicht zwingend notwendig.

Daher kann mit gutem Gewissen bereits hier ein Strich gezogen und vertreten werden: Auch bei gewerbsmäßiger Personenfotografie gelten weiterhin die §§ 22, 23 KUG. Allerdings gibt es hier die Problematik, dass die KUG nur die Veröffentlichung einer Fotografie betrifft, nicht die Erstellung des Fotos – wo streng genommen die DSGVO greifen müsste.

Für alle Theoretiker daher mal weiter.

Was wäre wenn die DSGVO das KUG verdrängt

Selbst wenn wir die DSGVO zur Anwendung kommen lassen wollen, stellt sich die Frage der konkreten Auswirkungen. Denn interessant wird es doch nur da, wo sich die Unterschiede in der Praxis ergeben. Viele stürzen sich nun direkt auf die Einwilligungspflicht. Das ist aber bereits fatal. Um dies darzustellen wollen wir hier schrittweise vorgehen: Gibt es 1. eine andere Rechtfertigungsmöglichkeit oder braucht der Fotograf 2. eine Einwilligung?

1. Rechtfertigungstatbestände nach Art. 6 DSGVO

Eine Erlaubnis zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten finden wir in Art. 6 DSGVO. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn eine Einwilligung erteilt wurde (dazu unten) oder mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a. […]

b. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d. die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e. die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Weniger interessant sind b.-d. Für b. muss der Auftrag von der betroffenen Person selbst erfolgen. Dass dürfte also selbsterklärend sein. C. verlangt, dass der Auftraggeber rechtlich verpflichtet ist, Fotos anzufertigen. Hier wird es kaum zu kommen. Und lebenswichtige Interessen im Sinne von d. sind nach ErwG. 46 beispielsweise humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen.

Mit e. wird es interessanter, u.a. im Rahmen von Pressearbeiten. Ist es von öffentlichem Interesse, dass im Rahmen einer Berichterstattung Fotos angefertigt und veröffentlicht werden? Noch interessanter dann bei f., zum Beispiel bei Auftragsfotografien auch von öffentlichen Sportveranstaltungen oder bei privaten Feierlichkeiten. Denn ErwG. 47 sieht es beispielhaft als „berechtigtes Interesse“ des Verantwortlichen (= Auftraggebers) an, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht.

Es muss natürlich im Einzelfall geprüft werden, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Aber kann man bei einem Besucher einer Sportveranstaltung, eines Geburtstages oder einer Hochzeit –  der ggfs. sogar auf die Aufnahmen hingewiesen wurde – nicht von einer solchen angemessenen Beziehung sprechen? Dies dürfte äußerst gut zu begründen sein.

Bei einer rein „privaten“ Nutzung stellt sich noch die Frage, ob der Anwendungsbereich der DSGVO überhaupt eröffnet ist. Schließlich lässt sich über viele Einzelheiten streiten. Als Beispiel hierfür: Ist der Fotograf ein Freund z.B. des Geburtstagskindes („Ausübung persönlicher Tätigkeiten“, ErwG. 18) oder ein engagierter Fotograf mit Entgeltzahlung?

Das berechtigte Interesse aus Art. 6 DSGVO lässt zusammengefasst einen ähnlichen oder gar weiteren Spielraum zu, als die Abwägung des Veröffentlichungsinteresses vs. Persönlichkeitsrechts im Rahmen von §§ 22, 23 KUG.

2. Einwilligungs- und Widerrufsproblematik

Kann ein Fotograf aber tatsächlich einmal keine andere Rechtfertigung vorweisen, bleibt schlussendlich die Einwilligung. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a DSGVO ist eine Aufnahme erlaubt, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.

Mit der DSGVO kommt die grundsätzliche Möglichkeit, Einwilligungen mündlich oder durch eine andere, nach ErwG. 32 „unmissverständliche“, Handlung abgeben zu können. Stillschweigen soll keine Einwilligung darstellen. Die einwilligende Person muss wie seit jeher insb. über Zweck und Umfang aufgeklärt sein, um die Einwilligung überhaupt bezogen auf die Verarbeitung abgeben zu können. Blanko- oder Generalweinwilligungsmöglichkeiten gab und gibt es entgegen einer weitläufigen Irrmeinung nicht. Grundsätzlich also alles wie bisher, mit dem „Hinkebein“ der Nachweisbarkeit. Der Fotograf muss im Zweifel nachweisen können, dass die abgebildete Person die informierte Einwilligung erteilt hat.

Auf die Anwendung von DSGVO vor KUG kommt es bei der Frage nach einer Widerrufsmöglichkeit sowie der Aufklärungspflicht hierüber an. Denn nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, ihre Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Sie ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Diese Möglichkeit schafft tatsächlich gewisse Unsicherheiten. Sollte also in seltenen Ausnahmefällen die (schriftliche) Einwilligung notwendig werden, dürfte anwaltlicher Rat angebracht sein. Hier muss wirtschaftlich wie rechtlich beraten und das weitere Vorgehen bestimmt werden. Hier kommt es u.a. auf geeignete Verträge an, um diese Unsicherheiten abzufangen.

Klarstellung: Fotografieren von Veranstaltungen

Da insbesondere im Bereich der Eventfotografie zahlreiche Nachfragen kommen, hierzu ganz kurz:

Egal ob nach KUG oder DSGVO: bei Veröffentlichung der Bilder muss bei fehlender Einwilligung eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 KUG oder eine Rechtfertigungsmöglichkeit nach Art. 6 DSGVO (wie z.B. ein berechtigtes Interesse) vorliegen. Es dürfte daher weder angebracht noch notwendig sein, jedem Gast oder Teilnehmer eine schriftliche Einwilligungserklärung unter die Nase zu halten, nur um fotografieren zu dürfen. Das stellt schon organisatorisch vor erhebliche Schwierigkeiten und wäre mit der unnötigen zusätzlichen Erfassung Daten der Bwesucher verbunden, was auch nicht im Sinne des Datenschutzes ist, Art. 11 DSGVO. Ein Konzertbesucher ist daher bereits wie ein Kunde des Veranstalters zu behandeln und damit kann bei erfolgtem Hinweis auf die Fotoaufnahmen sowie ggfs. auf die Rechte der betroffenen Person (Art. 13 DSGVO) regelmäßig ein berechtigtes Interesse begründet sein.

Es ist und war jedoch seit jeher auch nach dem KUG nicht erlaubt, Personenbilder „einfach so“ z.B. im Internet zu veröffentlichen. Daran ändert auch der aktuelle Streit DSGVO vs. KUG nichts. Wo es bisher erlaubt war, dürfte es auch weiterhin erlaubt bleiben und wo früher Unsicherheiten bestanden, bestehen diese auch weiterhin. Nach der DSGVO ergeben sich „nur“ die erweiterten Informationspflichten.

Schriftliche Einwilligung im Arbeitsverhältnis bleibt Pflicht

Aufgrund der besonderen Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, muss im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform erfolgen (BAG, Urteil v. 19. Februar 2015 – 8 AZR 1011/13).

Diese Problematik der „Freiwilligkeit“ wird sich auch mit der DSGVO nicht ändern. Denn bei der Beurteilung der Freiwilligkeit ist insb. die Abhängigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es gilt auch in Zukunft bei Bildnisnutzungen im Arbeitsverhältnis die Ermächtigungsgrundlagen (gesetzlich, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) zu prüfen und bei fehlender Rechtfertigungsmöglichkeit die schriftliche Einwilligung einholen (§ 26 Abs. 2 S. 3 BDSG-neu).

Nicht vergessen: Kunstfreiheit

Das BVerfG (Urteil v. 08.02.2018 – 1 BvR 2112/15) hat bei Abwägung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht bereits festgestellt, dass die Straßenfotografie Kunst sein und dies nicht pauschal vernachlässigt werden könne. Auch hier kann also eine Berechtigung bestehen. Allerdings ist dies eine Bewertung des Einzelfalls, die nur in Ausnahmefällen herangezogen werden sollte.

Fazit: Mit der DSGVO lebt es sich auch als Fotograf besser als die Panikmache suggeriert

Diese „Wall of Text“ ist ein kleiner Einblick in unsere tägliche Beratungspraxis von Fotografen und Agenturen. Es ist nicht zu leugnen, dass ohne eine Klarstellung durch den Gesetzgeber oder die Rechtsprechung gewisse Rechtsunsicherheiten bestehen. Diese rechtfertigen jedoch kaum, die Kamera aus der Hand zu legen oder Bildverwertungen einzustellen.

Sich also mit der Thematik auseinander zu setzen und die Vorgaben zu kennen ist das eine, der Panikmache im Netz zu verfallen das andere. Selbst wenn die DSGVO dem KUG vorgehen sollte, besteht nach unserer Ansicht ein ausreichend großer Spielraum für eine auch gewerblich rechtmäßige Personenfotografie.

Jetzt muss man sich „nur“ noch mit den Themen Verarbeitungsverzeichnis, Auftragsverarbeitungsvertrag und Datenschutzerklärung auf der Homepage auseinandersetzen – und schon kann man wesentlich gelassener dem 25. Mai 2018 entgegensehen. Im Zweifel sollte man hierzu den versierten Anwalt seines Vertrauens befragen, um praxisnah und lösungsorientiert die möglichen Probleme in den Griff zu bekommen.

Als Leseempfehlung noch der Hinweis der LDA Brandenburg.

(Bild: © John Smith – Fotolia.com)

72 Gedanken zu „Fotografieren in Zeiten der DSGVO – Große Panikmache unangebracht“

  1. Seit Jahren fotografiere ich mit einigem Aufwand die Fussball-Jugendspiele eines Vereins (Alter der Kinder 8-16). Auf den Fotos steht weniger die Veranstaltung (Pflichtspiel) im Vordergrund, z.B. Foto vom gesamten Fussballfeld während des Spiels. Sondern mit entsprechenden großen Brennweiten sind dann z.B. 2 Spieler während eines Zweikampfes bildfüllend fotografiert oder 4 Kinder beim Torjubel.

    Die Fotos stehen Eltern und Kindern passwortgeschützt zur Verfügung (aus Kostengründen Login ohne SSL-Verschlüsselung). Regelmäßig werden Fotos zur Bebilderung von Artikeln auf der Website des Vereins verwendet. Ich gehöre nicht zur institutionalisierten Presse und verdiene damit weder direkt noch indirekt auch nur einen Cent. Eine offizielle Funktion beim Verein habe ich nicht.

    Ist das weiter erlaubt? Die teilweise Veröffentlichung von Bildern auf der Vereinswebsite kann eigentlich nicht der entscheidende Punkt sein, weil das Erheben von Daten bzw. Datenverarbeitung bereits mit dem Vorgang des Fotografierens stattfindet. Von den Eltern aus dem eigenen Verein droht natürlich kein Ärger – die freuen sich alle über die hochwertigen Fotos. Alle „gegnerischen“ Kinder, Eltern ggf. sonstige Zuschauer würden über das Jahr eine 4stellige Zahl an Einwilligungserklärungen triggern – das ist nicht umsetzbar.

    Mir ist klar, dass hier keine verbindliche Rechtsberatung stattfinden kann. Falls es aber möglich ist, dass noch einmal zu beleuchten, wäre ich sehr dankbar.

    Antworten
    • Hallo Herr Hoffmann,

      hier fallen diverse Punkte zusammen. U.a. einerseits die (private?) Aufnahme sowie die (nicht mehr ganz so private?) Veröffentlichung auf der Website. Hier ist die Frage, wer bei welcher Datenverarbeitung als Verantwortlicher gilt. Darüber hinauskann entscheidend sein, was und in welchem Kontext dann auf jedem einzelnen Bild zu sehen ist.

      Auch hier muss ich daher leider auf eine Beratung im Einzelfall verweisen. Gerne können Sie sich bei uns in der Kanzlei melden: 0228 387 460 200 // info@tww.law

      Herzliche Grüße
      Florian Wagenknecht

      Antworten
      • Vielen Dank. Leider steht für das unentgeltliche Fotografieren kein Budget für eine Rechtsberatung zur Verfügung.

        Die Konsequenz der DSGVO ist, dass Kinder, Eltern, Verein keine Fotos mehr bekommen – bis die Bundesregierung vielleicht doch noch geeignete Öffnungsklauseln beschließt oder Gerichte einen umsetzbaren Weg definieren.

        Die DSGVO schreibt auch wörtlich vor, das Sanktionen bei Verstößen gegen die DSGVO „wirksam“ und ausdrücklich „abschreckend“ sein müssen. Das lässt vermutlich kaum Spielraum, mit einem 10-Euro-Bußgeld davon zu kommen.

      • Hallo Herr Hoffmann,

        die Schlussfolgerung „Die Konsequenz der DSGVO ist, dass Kinder, Eltern, Verein keine Fotos mehr bekommen“ dürfte etwas sehr drastisch sein, zumal im privaten Rahmen die DSGVO keine Anwendung findet und selbst bei Anwendung die Panikmacher nach Einwilligung rufen, alle anderen genauer u.a. in den Art. 6 DSGVO schauen und prüfen, was sonst noch möglich ist.

        Ich verweise auch einmal auf die Stellungnahme des BMI.

        Herzliche Grüße
        Florian Wagenknecht

  2. Hallo!

    Vielen Dank für den sehr informativen Text. Leider werde ich aus diesem Satz nicht schlau: „…Veröffentlichung in sozialen Netzwerken …, solange dies ohne Bezug zur beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit geschieht…“
    Jeder mir bekannte Betreiber eines „sozialen Netzwerks“ verdient Geld mit der Auswertung der Daten und des Verhaltens der Nutzer, mit dem Einblenden von Werbung, … . Auch mit den Bildern wird Gewinn erzielt (Auswertung der Exif-Daten, Auswertung der Liste der Betrachter, Auswertung der Kommentare, Einblendung von Werbung bei der Anzeige des Bildes, …).
    Reicht es hier, dass der „Veröffentlicher“ nichts von diesem Geld abbekommt, dass er das Bild in seiner Freizeit für lau gemacht hat und dass das Bild nichts mit seiner Arbeit zu tun hat? Oder muss man im Zweifel nachweisen, dass auch der „Betreiber“ wirklich kein Geld mit dem veröffentlichten Bild verdient?!

    Vielen Dank!

    Antworten
  3. Ich bin jede Woche als Fotograf für Clubs, Bars, für die Betreiber regelmäßig gebucht.
    Gibt es da jetzt Probleme beim Partys fotografieren ?

    Ich hole mir von jeden Gast eine mündliche Erlaubnis.

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  4. Tausend Dank für Ihre sehr detaillierten Schilderungen zur DSGVO in Bezug auf Fotografen.

    Eine grundsätzliche Fragestellung zur Anwendbarkeit ist mir dabei noch unklar:

    Ich bin als deutscher Staatsbürger mit einem in Deutschland angemeldeten Gewerbebetrieb u.a. als Reisefotograf im außereuropäischen Ausland unterwegs. Dort fotografiere ich zur Illustration des Lokalkolorit Personen (nicht nur als Beiwerk). Die Fotos speichere ich auf meinem Notebook, das ich teils privat und teils gewerblich nutze. Anschließend lizenziere ich die Fotos an nicht-europäische Agenturen, Unternehmen, etc.

    Abgesehen von anderen einschlägigen (lokalen) Gesetzgebungen: In wiefern kommt die DSGVO hierbei zur Anwendung, wenn Betroffener als auch Kunde außerhalb der EU sitzen, jedoch über mich als Person, den Gewerbebetrieb oder das mir gehörende Speichermedium ein Bezug hergestellt werden könnte.

    Vielen Dank!

    Antworten
    • Hallo Herr Hannig,

      hierzu verweise ich auf die bereits erfolgte Antwort in einem anderen Kommentar. Der Art. 3 DSGVO drückt im Prinzip die Grundsätz der Anwendbarkeit aus. Die DSGVO kann platt gesagt (die Einschränken bzw. Feinheiten mal weggelassen) zur Anwendung kommen, wenn

      1. der Verantwortliche der Datenverarbeitung in der EU sitzt,
      2. die betroffene Person in der Union wohnt,
      3. wenn der Verantwortliche zwar außerhalb der EU sitzt, jedoch z.B. aufgrund völkerrechtlicher Verträge die DSGVO beachten muss.

      Bei Ihnen wäre Punkt 1 zu diskutieren, da der Sitz des Gewerbes in Deutschland liegt.

      Herzliche Grüße,
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  5. Hallo Herr Wagenknecht,
    vielen Dank für den tollen Text.
    Damit verstehe ich nun ein wenig mehr zum Thema, welches mir seit Wochen Bauchschmerzen bereitet.
    Eins ist mir aber noch nicht ganz klar.
    Ich wurde als Fotograf zu einem Privaten Event ( 200 Personen ) eingeladen um den Abend zu begleiten.
    Die Bilder die an dem Abend geschossen werden erwartet der Auftraggeber in digitaler Form als Download von unserem Server ( Fremdanbieter ).
    Darf ich dieses Event überhaupt noch ohne weitere Probleme fotografieren und die Daten zur Verfügung stellen?

    Liebe Grüße aus Leipzig.
    Dani

    Antworten
    • Hallo Dani,

      auch hier stellt sich die Frage, wer „Verantwortlich“ im Sinne der DSGVO ist und ob ggfs. Auftragsverarbeitungsverträge notwendig werden. Erst wenn das geklärt ist, können die weiteren Punkte entsprechend behandelt werden.

      Herzliche Grüße,
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  6. Danke für das Update zu dem Thema. Wie sieht es aus mit Gebäuden und fremden Grundstücken? Hat sich da auch etwas geändert oder darf ich die weiter fotografieren und Fotos davon veröffentlichen, sofern ich von öffentlichem Grund aus fotografiere? Gibt es da bei sichtbaren Hausnummern oder Gebäudenamen etwas zu beachten?

    Antworten
    • Hallo Ines,

      grds. ist die Frage urheberrechtlicher Natur: § 59 UrhG, also erlaubt. Datenschutzrechtlich stellt sich nur die Frage, was alles unter „personenbezogenes Datum“ fallen kann. Dies ist einerseits weit auszulegen (IBAN, IP-Adresse …) andererseits muss ein Personenbezug hergestellt werden können. Das hängt dann wohl auch vom Einzelfall ab.

      Herzliche Grüße,
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  7. Wenn ich das richtig verstanden habe, regelt die DSGVO doch schon die Anfertigung der Bilder. Das KUG jedoch nur deren Veröffentlichung. Nach meinem Verständnis können die Bilder erst gar nicht angefertigt werden.

    Antworten
  8. Sehr geehrter Herr Wagenknecht,

    ich bin nebenbei Veranstalter von kleinen Partys in diversen Clubs.

    Wir lassen immer Partyfotos und Videos von einem Fotografen machen und laden diese dann auf unserer Facebookseite.

    Unsere Absicherung war bis jetzt, dass wir am Eingang Schilder hängen hatten auf denen stand das die Gäste mit bezahlten des Eintrittsgeldes dazu zustimmen das Foto und Videoaufnahmen auf der Veranstaltung gemacht werden. Bilder wurden selbstverständlich immer auf Wunsch gelöscht.

    Wie müssen wir in Zukunft handeln?
    Dürfen wir noch Fotos und Videos von Gäste machen und diese auf unserer Seite hochladen?

    Ich würde mich sehr auf eine Antwort freuen.

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Schmidt,

      hier muss u.a. das Koppelungsverbot (und in diesem Rahmen die Problematik rund um Art. 7 DSGVO und ErwG 43) beachtet werden. Da dies erheblichen Beratungsaufwand und zudem eine Betrachtung im Einzelfall bedeutet, würde auch dies den Rahmen hier erheblich sprengen. Bei solch konkreten Fragen muss ich auf die anwaltliche Beratung verweisen. Gerne können Sie sich hierzu bei uns unter 0228 387 560 200 // info@tww.law melden. Das erste Telefonat ist selbstverständlich unverbindlich und kostenfrei.

      Herzliche Grüße
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  9. Wenn das so wäre bzw. ist, wär das ja wunderschön. Aber andere Rechtsanwälte im Internet teilen Ihre Meinung leider nicht. Dort wird u. a. kritisiert, dass der Gesetzgeber es versäumt habe, die Geltung des KUG „in rechtssicherer Weise“ sicherzustellen.
    Wer richtig liegt, werden wir leider nicht aus dem Gesetz erfahren sondern an den Zahlungen und Gerichtsentscheidungen der Betroffenen. Das Einzige was Fakt ist; der Gesetzgeber ist sehr oft nicht in der Lage gesetzeskonforme Bestimmungen zu verabschieden, was durch die obere Rechtssprechung bestätigt wird, von der eindeutigen Nachvollziehbarkeit und Auslegung abegesehen – die Gewinner dabei sind Ihre Berufskollegen, die das mit klären und der Leidtragende u. a. der ehrenamtliche Bürger.

    Antworten
    • Hallo Peter,

      ich nehme an, Sie spielen auf die Meinung vom Kollegen Horvath an. Dieser kritisiert in der Tat – und soweit zu Recht – , dass „rechtssicher“ bisher nichts geregelt ist. Daher auch unsere Einleitung: Nichts genaueres weiß man nicht. Darum haben wir versucht darzustellen, dass selbst wenn die DSGVO Anwendung findet, es ausreichende Rechtfertigung insb. für Berufsfotografen gibt. Da gehen wir auch ganz mit dem äußerst geschätzten Kollegen Prof. Dr. Hoeren einher. Um hier aus heise.de zu zitieren:

      „‚Ich bin entsetzt über die ganze Panikmache‘ sagt dagegen Thomas Hoeren, Professor an der Universität Münster. ‚KUG, Recht am eigenen Bild, Fotografen können keine Bilder mehr machen – das ist blanker Unsinn‘, ist der Medienrechtler überzeugt. Am 25. Mai drohe überhaupt nichts. ‚Warum haben wir eigentlich so eine schlechte Haftung gegen Falschberatung?‘ Und Michael Ronellenfitsch, hessischer Datenschutzbeauftragter, warnt davor, auf die Horrorszenarien mancher Anwälte hereinzufallen. ‚In kaum einem Bereich ist die Kenntnis so defizitär.'“

      Ja, es gibt Probleme und ja, die Situation ist unschön. Aber die daran ansetzende Panikmache und der Schrei nach „alles nur noch mit Einwilligung“ selbst von Kollegen ist einfach erschreckend.

      Herzliche Grüße
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  10. Hallo Herr Wagenknecht,

    vielen Dank für den Beitrag, doch falls erlaubt würde ich gerne ein paar Verständnisfragen stellen (also im Rahmen von: „keine Rechtsberatung“). :-)

    Viele Fotografen nutzen TFP-Verträge.

    1.) Übersteigt ein schriftlicher Vertrag eine „Einwilligung“ nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a (als z.B. durch lit b), oder ist dies gleichbedeutend?

    2.) Kann das Model den Vertrag mit Berufung auf Art. 7 Abs. 3 bzw. Art. 21 DSGVO als Ganzes widerrufen, oder z.B. nur die (nicht mehr den zur Zweckerfüllung notwendige) Verwendung der Daten zu Kommunikationszwecken?

    3.) Wenn das Model ihr Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO begründet, kann man den Antrag mit Bezug auf den bestehenden Vertrag (z.B. nach Art. 6.1a) DSGVO) als ganzes zurückweisen?

    4.) Darf man in den neuen TFP-Vertrag bzgl. der Widerrufsbelehrung einen Passus auf Schadenersatz dahingehend einbauen, dass durch den Widerruf der Veröffentlichungsrechte die Grundlage dafür entfällt, dass die Zusammenarbeit kostenlos war und folglich solche Kosten zu erstatten sind, die im Falle eines Payshootings angefallen wären?

    Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe.

    Antworten
    • Hallo Benjamin,

      zu Ziff. 1: Eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a DSGVO muss „nur“ ausdrücklich erfolgen, dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit „schriftlich“ und kann z.B. auch mündlich erfolgen (mit der damit einhergehenden Schwierigkeit bei Beweis und Protokollierung).
      zu Ziff. 2: Jeder Betroffene kann eine Einwilligung in Gänze widerrufen – muss dieses aber nicht zwingend. Im Zweifel muss man schauen was gewollt ist und ggfs. das Begehren auslegen oder zur Klarstellung nachfragen.
      zu Ziff. 3: Grundsätzlich muss dem Antrag entsprochen werden. Ausnahmen davon gelten nur, wenn diese gesetzlich vorgesehen sind. Allerdings wird man – jedenfalls bei Anfragen juristischer Laien – wohl ein Löschungsbegehren auch in den Widerruf der Einwilligung umdeuten können/müssen, so dass Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a entfällt und eine „Zurückweisung“ nicht in Frage kommt. Greifen andere Aspekte des Art. 17 (z.B. gesetzliche Aufbewahrungspflichten), muss natürlich nicht (sofort) gelöscht werden.
      zu Ziff. 4: Ein solcher Passus ist nicht ganz abwegig, allerdings müsste man im Einzelfall schauen ob eine Formulierung auch den Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen standhält. Einige Verträge enthalten bereits heute ähnliche Formulierungen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten

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