Ein Arbeitgeber trifft seinen krankgeschriebenen Arbeitnehmer an einer Autowaschanlage an. Er zückt seine Handykamera und schießt drei Bilder zu Beweiszwecken von dem sehr gesund wirkenden Arbeitnehmer, der gerade ein Auto wäscht. Daraufhin klagte dieser und verlangte die Löschung der Fotos. Er sah sich durch die Aufnahmen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) verletzt.
Arbeitgeber handelte nicht rechtswidrig
Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Mainz wies die Klage mit Urteil vom 11.07.2013 zurück (Az.: 10 SaGa 3/13). Der Arbeitgeber handelte in Anbetracht der konkreten Umstände nicht rechtswidrig.
Zwar führt das Gericht aus, dass das Anfertigen der Fotos das APR des Arbeitnehmers beeinträchtigt hat,
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst u.a. auch das Recht am eigenen Bild. Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen, darüber zu entscheiden, ob Fotografien oder Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen.“
jedoch ist das APR des Arbeitnehmers auch immer mit den Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen und gilt nicht schrankenlos:
„Das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete, auch im Privatrechtsverkehr und insbesondere im Arbeitsverhältnis zu beachtende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ist – auch in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild – nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe können durch Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob dieses den Vorrang verdient.“
Verdacht vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Vorliegend bestand nach Ansicht des Gerichts zurecht der Verdacht des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht und bejahte ein schutzwürdiges Interesse, den Arbeitnehmer zu Beweiszwecken zu fotografieren. Es berücksichtigte dabei insbesondere, dass der Vorgang in der Öffentlichkeit stattfand und dadurch die Privat- und Intimsphäre des Arbeitnehmers nicht verletzt sei.
„Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Speicherung der Fotos auf der Handykamera ist nicht schwerwiegend. Der Beklagte zu 2) hat die Aktivitäten des Klägers an der öffentlich zugänglichen Autowaschanlage unmittelbar beobachtet, so dass er als Augenzeuge zur Verfügung steht. Die Speicherung der Fotos über seine punktuelle persönliche Beobachtung stellt unter den gegebenen Umständen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Es bestand aus Sicht des Vorgesetzten der konkrete Verdacht, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht und damit einen Entgeltfortzahlungsbetrug begangen haben könnte.“
Somit liegt zwar ein Eingriff in das APR des Arbeitnehmers durch die Aufnahme des Fotos (nach den Maßstäben der Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) vor. Dieses ist allerdings im konkreten Fall nicht rechtswidrig. Nicht zu verwechseln ist die Aufnahme von Bildern mit der nur in § 22 KUG geregelten unzulässigen Verbreitung und der öffentlichen Zurschaustellung der Fotos.
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