Vielfach sind in der digitalen wie „analogen“ Welt Kombinationen und Veränderungen bereits existierender urheberrechtlich geschützter Fotos zu finden. Als Beispiel seien die Aufnahme eines ähnlichen Bildes, Fotomanipulationen und -korrekturen genannt. Die Veröffentlichung und Vervielfältigung dieser Bearbeitungen können in den Grenzen der sog. freien Benutzung zulässig, oder aber als ‚Bearbeitung‘ im juristischen Sinn von der Zustimmung des Urhebers abhängig sein. Auch wenn die Grenze zwischen diesen Rechtszuständen fließend ist, soll der Artikel ein Gespür dafür geben, ob das eigene Verhalten urheberrechtlich zulässig ist, oder nicht.
Gem. § 23 UrhG dürfen Bearbeitungen oder Umgestaltungen eines Werkes nur dann veröffentlicht oder verwertet werden, wenn der Urheber des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zugestimmt hat. § 24 UrhG besagt, dass Werke, die in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffen worden sind, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden dürfen. Die Entscheidung darüber, ob die Verwendung zulässig ist, hängt demnach offensichtlich an den Begriffen der ‚Bearbeitung‘ und der ‚freien Benutzung‘.
Die freie Benutzung
In den Grenzen der freien Benutzung, z. B. durch die Aufnahme eines dem Original ähnlichen Fotos, bewegt man sich zumindest dann, wenn
angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes verblassen. (BGH, Urteil v. 11.03.1993, Aktz.: I ZR 263/91 – Alcolix)
Hierfür ist es nicht zwingend erforderlich, dass das ursprüngliche Werk verändert wird. Auch eine unveränderte Übernahme in ein neues Werk ist möglich, so beispielsweise im Fall von Laufbildern (§ 95 UrhG):
Dies gilt vor allem dann, wenn sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage kritisch auseinandersetzt, wie dies etwa bei einer Parodie, aber auch einer auf die Vorlage bezogenen Satire der Fall ist. Entscheidend ist auch in einem solchen Fall, ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand hält, daß es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. (BGH, Urteil v. 13.04.2000, Aktz.: I ZR 282/97).
Entscheidend ist jedenfalls, ob ein selbstständiges Werk mit genanntem inneren Abstand zum Original geschaffen wurde (BGH, Urteil v. 20. 12. 2007, Aktz.: I ZR 42/ 05 – TV-Total). Diese Beurteilung ist bei der unveränderten Übernahme entsprechend eng vorzunehmen, um den Schutz des ursprünglichen Urhebers nicht zu sehr zu beschneiden. Ist das Original beispielsweise lediglich als Anregung zu einem neuen Werk verwendet worden, so kann von einer freien Benutzung gesprochen werden. Die Veröffentlichung und Verwertung ist dann ohne Zustimmung des Urhebers des Originals zulässig. Lässt man sich als Fotograf daher durch fremde Fotos von einer Art der künstlerischen Gestaltung inspirieren und versucht sich selbst in diesem Bereich, so kann derjenige, der bereits ähnliche Fotos dieser Kategorie gemacht hat, eine Weiterverbreitung nicht verhindern. Die identische Übernahme der Kombination z.B. von Motiv, Lichtstimmung und Blendeneinstellung sollte jedoch vermieden werden, um nicht in den Verdacht des Kopierens zu geraten. Geschieht dies unwissentlich und ohne Kenntnis von älteren, identischen Bildern, so spricht man von einer grundsätzlich denkbaren ‚Doppelschöpfung‘. Liegt eine solche vor, existieren beide Urheberrechte an den identischen Fotos parallel weiter.
Die Bearbeitung
Eine Bearbeitung liegt vor, wenn durch persönliche, geistige Schöpfung ein neues Werk geschaffen wurde, welches die Identität des Ursprungswerkes noch erkennen lässt. Das wäre unter anderem der Fall bei Bildmanipulationen oder -korrekturen wie der Veränderung von Farbintensität oder Kontrast. Wie bereits erläutert, legt die höchstrichterliche Rechtsprechung hierbei das Kriterium des ‚inneren Abstands‘ an, um die Grenze zur freien Benutzung zu bestimmen. Davon hängt dann ab, ob eine Zustimmung des Urhebers des Ursprungswerkes zur Veröffentlichung erforderlich ist, oder nicht. Ob dieser Abstand tatsächlich gewahrt ist, lässt sich nur schwer allgemein beantworten und ist stark einzelfallabhängig. Zumindest können jedoch einige gängige Fälle mit Hilfe der genannten Kriterien zugeordnet werden.
Unabhängig davon, ob nun eine Zustimmung zur Vervielfältigung oder Veröffentlichung erforderlich ist, erlangt der Bearbeiter ein eigenes Urheberrecht an der Bearbeitung, § 3 UrhG. Dies lässt ihn eine Verwendung seiner Bearbeitung durch Dritte untersagen.
Beispiel: A ist Urheber eines Fotos. B nimmt daran Veränderung vor, die nicht die Grenze zur freien Benutzung überschreiten. C verkauft das bearbeitete Bild des B ohne jegliche Zustimmung. Jetzt können sowohl A als auch B gegen diese Verwendung des C vorgehen. A aus seinem ursprünglichen Urheberrecht und B aus seinem Bearbeiterurheberrecht.
Es lässt sich also erkennen, dass B als Bearbeiter nicht komplett schutzlos gestellt ist und insofern auch eine ‚Belohnung‘ für die Arbeit die er in die Bearbeitung gesteckt hat, bekommt. Nichts desto trotz wirkt das Urheberrecht des A am ursprünglichen Bild noch immer stärker, so dass er dem Bearbeiter B die Vervielfältigung und Veröffentlichung der Bearbeitung untersagen kann. Dies ist solange der Fall, wie die Bearbeitung keinen ausreichend großen inneren Abstand zum Original hat, dass es als freie Benutzung gilt, s.o..
Beispiele [UPDATE]
Um einen kleinen Eindruck zu erlangen hier einmal zwei bekannte Beispiele aus der Rechtsprechung. Teilweise wurde die freie Benutzung angenommen und teilweise eine unerlaubte Bearbeitung.
- Asterix-Persiflagen (Uni-Würzburg)
- BGH Gies-Adler
Fazit
Wie bereits eingangs erläutert, ist die Grenze zwischen (unfreier) Bearbeitung und freier Benutzung schwimmend und stark einzelfallabhängig. Daran ändert leider auch die vorhandene Rechtsprechung nichts. Bei Fällen, die nicht ad hoc einer Kategorie zuzuordnen sind, bleibt zur Vermeidung von Schwierigkeiten letztlich nur der Weg zum Anwalt seines Vertrauens.
Foto: møt / photocase.com