„Frauentausch“-Folge darf nicht erneut ausgestrahlt werden

Mit Urteil vom 26.07.2012 hat das LG Berlin einer klagenden Teilnehmerin der Sendung „Frauentausch“ einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Produzenten der Serie zugesprochen. Sie hatte sich darüber beklagt, dass der ihr vorgelegte Vertrag, mit dem sie ihre Einwilligung zur Ausstrahlung erteilte, nicht mit der tatsächlichen Art der Aufmachung übereinstimmte. Sie berief sich somit darauf, nicht wirksam in die Ausstrahlung eingewilligt zu haben. Dies sah das Gericht ebenso. Grundsätzlich erfordert eine wirksame Einwilligung nämlich, dass dem Einwilligenden Art, Umfang und Zweck der Veröffentlichung der Verbreitung seines Bildnisses bekannt ist. Das Landgericht führte dazu weiter aus:

„Je weitergehend die geplante Veröffentlichung die Privatsphäre des Betroffenen betrifft, desto klarer muss er über Verwendung und Art des Beitrags aufgeklärt worden sein.“

In der vertraglichen Vereinbarung hieß es, es solle eine TV-Dokumentation gedreht werden. Tatsächlich wurden die gedrehten Szenen jedoch durch eingespielte Animationen und eine kommentierende Off-Stimme derart verhöhnt, dass die Klägerin als Person lächerlich gemacht wurde.

„Sie wird als überforderte und geistig verwirrte, bei ihren Kindern unbeliebte Mutter der praktisch veranlagten, durchsetzungsfähigen, sympathischen und ordentlichen Tauschmutter gegenüber gestellt.“

Mit Verspottungen dieser Art habe die Klägerin nicht rechnen müssen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass ihr das Format „Frauentausch“ grundsätzliche bekannt gewesen sei. Vielmehr träfe die Mitarbeiter des Produktionsunternehmens eine umfangreiche Aufklärungspflicht hinsichtlich der nachträglichen Bearbeitung der Aufnahmen. Dazu das Gericht: „Es kann ihren Mitarbeitern nicht verborgen geblieben sein, dass die Klägerin intellektuell schnell überfordert ist offensichtlich keine Erfahrungen mit Medien hatte.“

Das Gericht stellte demnach fest, dass die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde und eine weitere Ausstrahlung der einzelnen Folge nicht zulässig ist.

Manch einer mag bei dieser Entscheidung denken: „endlich!“. So geht es auch dem Autor dieses Beitrags. Nicht selten fragt man sich bei Sendungen dieser Art, wie denn im Vorhinein überhaupt eine wirksame Einwilligung der Beteiligten zustande gekommen sein kann. Schließlich finden sich in diversen anderen „Dokumentationen“ vergleichbare Szenen, in die – bei Kenntnis der Aufmachung-, nur wenige Personen einwilligen würden.

Aber möglicherweise bringt die aktuelle Entscheidung des LG Berlin ja einen Stein ins rollen, der den Produktionsfirmen letztendlich eine größere Pflicht zur Aufklärung aufbürdet.

(Bild: © Marén Wischnewski – Fotolia.com)

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