Der Weg zum Flug mit einer Drohne – im Fachjargon Remotely Piloted Aircraft Systems (kurz: RPAS) – kann aus rechtlicher Sicht lang und nervenaufreibend sein. Zuallererst ist zu überlegen, ob eine Aufstiegserlaubnis für den Flug eingeholt werden muss.
Für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme (sog. UAS) gelten teilweise unterschiedliche Regelungen. Unterschieden wird nach dem Einsatzzweck: Dient die Nutzung dem Zweck des Sports und/oder der Freizeitgestaltung, so gelten die Regelungen über Flugmodelle. Ist mit dem Einsatz ein sonstiger Zweck verbunden, so gelten die Regelungen über unbemannte Luftfahrtsysteme im Sinne von § 16 Absatz 1 Nr. 7 LuftVO bzw. § 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG.
Regelungen für Flugmodelle
Eine Aufstiegserlaubnis muss nach § 16 Absatz 1 Nr. 1 LuftVO dann eingeholt werden, wenn die Drohne schwerer als 5 kg Gesamtmasse ist oder in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen in Betrieb genommen werden soll. Auf Flugplätzen bedarf es darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung.
Regelungen für UAS
Einige, wenn nicht gar alle Luftfahrtbehörden halten Kameradrohnen prinzipiell nicht für Flugmodelle, sondern für UAS im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG. Die Argumentation der Behörden variiert, kommt aber aufs gleiche heraus: Sobald eine Kamera dranhängt, ist es kein reines Sport- und Freizeitvergnügen mehr. Entsprechend wollen wir vertieft auf die Regelungen für UAS eingehen.
Vorsicht beim Flug mit einer FPV-Brille
Die Drohne darf nur in Sichtweite des »Piloten« geflogen werden. Wird die Drohne mit einer Brille geflogen (sog. FirstPersonView, kurz: FPV), ist der Sichtkontakt zur Drohne nicht mehr gegeben. Ein solcher Flug muss auf jeden Fall bei der Genehmigungsanfrage angegeben werden, da andernfalls die erteilte Genehmigung den FPV-Flug womöglich gar nicht erfasst. Eine teilweise akzeptierte Lösung ist der Flug mit einer weiteren Person, die – ähnlich einem Fahrlehrer – jederzeit die Kontrolle übernehmen kann. Auch kann man an eine FPV-Brille denken, die nur auf einem Auge sitzt. Dies bieten jedoch nur wenige Brillenhersteller an und will zudem gelernt sein.
Kameradrohnen über 25 kg sind grundsätzlich verboten. Ebenso wird regelmäßig keine Erlaubnis erteilt, wenn die Drohne den Weg von Menschenansammlungen kreuzen wird, über Unglücksorte oder Rettungseinsätze führt, Justizvollzugsanstalten, militärische Anlagen, Industrieanlagen und Kraftwerke überfliegen soll oder in Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen (z. B. Einflugschneisen) eindringen wird.
Eine Gesamtübersicht über das rechtliche Können und Dürfen bieten auch die »Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Abs. 1 Nummer 7 LuftVO« vom 26.12.2013 (Nfl I 281/13).
Angaben für die Aufstiegserlaubnis
Für Kameradrohnen bis zu 5 kg Gewicht kann in den meisten Bundesländern eine allgemeine Erlaubnis eingeholt werden. Diese kann bis zu zwei Jahre gültig sein und verlangt prinzipiell nur wenige Informationen über den Steuerer. Die allgemeine Erlaubnis kann verlängert werden, wenn man sich rechtlich nicht falsch verhalten hat (und erwischt wurde).
Etwas mehr Informationen verlangt die Einzelerlaubnis für Drohnen über 5 kg oder mit Verbrennungsmotor. Die gängigen erforderlichen Informationen, fasst das folgende Schaubild zusammen:
Teilweise wird zusätzlich eine Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes, ggf. eine Unbedenklichkeitserklärung der Ordnungsbehörden/Polizei und ggf. die Gestattung von zuständigen Behörden für Naturschutzgebiete notwendig. Die Vorlagen kann man bei den jeweiligen Luftfahrtbehörde anfragen.
Haftpflichtversicherung nicht vergessen!
Die Kosten für die Aufstiegserlaubnis variieren je nach Bundesland stark und können je nach Aufwand und Art der Erlaubnis zwischen EUR 80,00 bis EUR 500,00 betragen. Die notwendige Haftpflichtversicherung muss in der Regel neu abgeschlossen werden. Bestehende Versicherungen sind meist nicht ausreichend; im Zweifel bei der eigenen Versicherung nachfragen. Die Kosten belaufen sich in der Regel auf 40 € bis 150 € pro Jahr, je nach Versicherung und Umfang.
Die Aufstiegserlaubnis gilt nicht bundesweit, sondern nur für das Bundesland, in welchem die Erlaubnis erteilt wurde. Möchte man in einem anderen Bundesland mit seiner Drohne fliegen, muss eine neue Aufstiegserlaubnis eingeholt werden; in der Regel geht dies schneller und ist günstiger als der normale Antrag, wenn man die bereits erteilte Erlaubnis eines anderen Bundeslandes in Kopie vorlegt. Die Vorlage kann formlos erfolgen (ausgenommen u.a. Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg und Rheinland-Pfalz).
Rechtliche Fallstricke beim Drohnenflug: Gut planen – sicher fliegen
Ist die Bürokratie gemeistert, verbleiben noch die rechtlichen Hürden, über die nicht gestolpert werden sollte. Nicht selten werden Drohnen damit beworben, dass man nur in den Garten gehen und sofort starten könne. Genau da fangen die Probleme aber schon an.
Genannt wurde bereits, dass die Ordnungsbehörden sowie die Polizei informiert werden muss. Dies gilt insbesondere bei Flügen in geschlossenen Ortschaften. Auch über Flugverbotszonen sollte man sich erkundigen. Zu Flughäfen ist ein Mindestabstand von 1,5 km einzuhalten, in Ein- und Abflugschneisen darf teilweise ebenfalls nicht geflogen werden. Zudem gilt allgemein eine maximal erlaubte Flughöhe über Grund (AGL) von 100m. Des Weiteren ist stets ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Personen, fremden Sachen sowie öffentlichen Verkehrswegen (auch Binnenwasserstraßen) sowie Hochspannungsleitungen zu halten.
Die Luftfahrtbehörde prüft in der Regel zwar bereits datenschutzrechtliche Aspekte bzw. verlangt eine Erklärung zum Datenschutz. Doch muss der Steuerer stets darauf achten, dass die Bestimmungen zum Datenschutz, Urheberrecht sowie Persönlichkeitsrecht auch tatsächlich nicht verletzt werden.
Privatsphäre respektieren
Die Privatsphäre ist durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Mit Drohnen kann schnell in Privatbereiche fremder Personen eingedrungen werden. Eine Drohne macht es geradezu verlockend einfach, genau die Bereiche zu filmen, die von der Straße nicht zugänglich sind. Doch schon der BGH (Urteil v. 09.12.2003, Az.: VI ZR 373/02 – »Ferienhaus-Luftaufnahme«) hat angesprochen, dass es niemand hinnehmen müsse,
daß seine Privatsphäre unter Überwindung bestehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam ausgespäht werde.
Im Einzelfall ist ein Eingriff in fremde Rechte nicht pauschal gegeben. So beispielsweise wenn mit dem Anfertigen und dem Verkauf der Luftbildaufnahmen weder der Kernbereich der Privatsphäre berührt noch ihr räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig beeinträchtigt wird. Dann ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre nämlich denkbar gering. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass die Bilder nicht mit einem Namen und/oder einer Adresse verknüpft werden und auch keine persönlichen Gegenstände auf dem Lichtbild zu sehen sind (vgl. AG München, Urteil v. 19.08.2009, Az.: 161 C 3130/09).
Zu den möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen der betroffenen Personen ist eine Strafbarkeit des Steuerers nach § 201a StGB denkbar, wenn z. B. in fremde Wohnungen hinein, die Nachbarin beim Sonnenbaden oder die Kinder beim Spielen im Garten gefilmt werden.
Für den Drohnenflieger ärgerlich werden kann auch das Notwehrrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein grundsätzlich notwehrfähiges Rechtsgut. Ein Betroffener kann bei der Anfertigung von Bildnissen seiner Person zum Mittel der Notwehr (§ 32 StGB, § 227 BGB) greifen, solange der gegenwärtige rechtswidrige Angriff noch fortdauert. Im Einzelfall könnte dies auch den herbeigeführten Absturz einer Drohne rechtfertigen.
Urheberrecht von Bauwerken
Es ist zulässig, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk zu privaten Zwecken zu fotografieren. Schwierig wird es somit erst, wenn die Veröffentlichung oder ein Verkauf erfolgen soll. Bei Bauwerken knüpft der Urheberrechtsschutz nicht an die Eigenschaft eines Gebäudes als Repräsentations- oder Kunstbau an. Entscheidend ist alleine die künstlerische Gestaltung des Bauwerkes (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.06.2013, Az.: 6 U 72/12).
Im Bereich der Architektur besitzt zwar keineswegs jedes Gebäude Urheberrechtsschutz. Alltagsbauten, die lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederholen und nicht aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen, sind nicht geschützt.
Keine Panoramafreiheit für Aufnahmen aus der Luft
Viele Gebäude jedoch sind urheberrechtlich geschützt – und kaum ein Fotograf kann im Vorhinein tatsächlich abschätzen, ob ein Schutz besteht oder nicht. Spätestens vor einer Veröffentlichung oder einem Verkauf sollte er sich dazu jedoch Gedanken machen. Denn mit der Panoramafreiheit kann er sich nicht entschuldigen! Die Einschränkung des Urheberrechts beschränkt sich auf das, was das Publikum von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann. Luftbildaufnahmen, die mehr zeigen, gehören nicht dazu (BGH, Urteil v. 05.06.2003, Az.: I ZR 192/00 – »Hundertwasser-Haus«).
Eigentumsrecht und Hausrecht
Bei der Einzelerlaubnis muss ein Start- und Landeplatz angegeben sowie die Genehmigung des Grundstückeigentümers eingereicht werden. Doch auch bei der allgemeinen Aufstiegserlaubnis muss stets darauf geachtet werden, dass man auf fremden Grundstücke nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers bzw. des Hausrechtsinhabers startet und landet. Der Start- und Landeplatz sollte soweit abgesichert sein, dass Schäden an fremden Sachen oder Personen ausgeschlossen werden können.
(Bild: © Dreaming Andy – Fotolia.com)
Guten Tag Herr Wagenknecht
Ich hab eine Frage zum veröffentlichen von Bildern.
Ich bin bei der Feuerwehr und wir üben des öfteren Einsatzabläufe.
Wenn ich hier von Bilder/Videos mache würde, dürfte ich diese auf unsere Homepage stellen?
Alle Kameraden wären mit diesen Aufnahmen einverstanden.
Mfg Kevin H.
Hallo Kevin H.,
wenn die Aufstiegserlaubnis vorliegt und eingehalten wird sowie alle Einwilligungen vorliegen, sehe ich momentan kann Problem.
Guten Abend Herr Wagenknecht,
Ich wohne in einem kleinen Ort im Saarland, bin seit Jahrem im Modellflug tätig und besitze auch den ein oder anderen Multicopter.
Einmal im Jahr findet in unserem Ort ein großer Markt statt. Der ortsrat der mich und mein Hobby gut kennt hat mich gebeten diesen Markt zu überfliegen um das Video auf der ortsinternen Homepage zu veröffentlichen.
Eine Menschenmenge muss dafür nicht überflogen werden, die Aufnahmen können aus Seitenstraßen gemacht werden.
Ich besitze keine Aufstiegserlaubnis, und es werden sicherlich sehr viele Häuser und Menschen auf den Videos zu sehen sein.
In wie weit wird so etwas verfolgt?
Bei youtube und in diversen Foren sind hunderte solcher Videos zu finden.
Ich bezweifle stark das diese alle genehmigt waren.
Ich in meinem Fall werde solche Aufnahmen nicht machen. Die Multicopter-Szene hat bereits genug schwarze Schafe.
Doch mich interessiert sehr stark wer solche Aufnahmen prüft und klagt?
Wahrscheinlich gilt hier „wo kein Kläger, da kein Richter“ ?
Hallo Peter M.
tatsächlich gilt hier wohl ganz überwiegend der genannte Grundsatz. Eine „Verfolgung“ von Verstößen wird regelmäßig von den Ordnungsbehörden übernommen. Da die Bußgelder unserer Kenntnis nach meist so gering sind, dass sich ein Vorgehen hiergegen kaum lohnt, werden diese oftmals einfach bezahlt und beim nächsten Mal die Aufstiegserlaubnis besorgt.
Wie verträgt sich ihre beschriebene Rechtslage zu der Existenz von Microsoft Bing-Maps und Google-Streetview sowie ähnlicher Projekte?
Dort wird keine Genehmigung eingeholt, wie in ihrem Artikel angesprochen, sondern ein nachträglicher Widerspruch „erlaubt“.
Besonders kommt noch hinzu, dass eine Löschung im Internet, nach einer Veröffentlichung, nicht mehr sinnvoll durchgesetzt werden und dennoch folgenlos bleibt.
Hallo Herr Rieth,
solche Aufnahmen von Google / Microsoft etc. müssen im Einzelfall überprüft werden. Es muss eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erfolgen, um einen Anspruch zu haben. Hierzu siehe auch:
– Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch Anfertigung von Bildaufnahmen
– Unzulässige Aufnahmen bei Persönlichkeitsrechtsverletzung
Hallo Herr Wagenknecht, ich bin beruflich Fotograf und wurde von einer Agentur beauftragt einen Drohnenflug von einer Gewerbeimmobilie zu tätigen. Der Luftraum ist nicht gesperrt die allgemeine Aufstiegsgenehmigung liegt vor. Gestartet und Gelandet ist die Drohne auf dem Grund und Boden des Auftraggebers, jedoch musste für den Flug über ein Nachbargrundstück geflogen werden. Der Eigentümer dieses Grundstückes bemerkte den Flug und forderte die Einsicht in die Genehmigung. Jetzt reicht ihm dass nicht und er will eine Unterlassungserklärung haben, dass sein Grundstück nicht fotografiert oder gefilmt wurde. Jedoch ist das Dach des Gebäudes und Teile eines gepflasterten Hofes im Anflug mit zu sehen. Der Zaun des Grundstückes ist nicht sichtgeschützt also sieht man nicht wirklich mehr wie vom Boden.
Wie ist hier die Rechtslage, müssen wir das Material vernichten oder dürfen wir es geschnitten verwenden und was ist wenn auf dem Imagevideo bei dem Anflug eben ein Teil des Grundstückesd zu sehen ist ohne Personen. In einem eng bebauten Mischgewerbegebiet nicht so einfach ander Grundstücksgrenzen nicht zu zeigen.
Hallo Herr Kromke,
da es sich um eine konkrete Frage zu einem Einzelfall handelt, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns in der Kanzlei: 0228 387 560 200 oder schreiben eine E-Mail (info@tw-law.de) und wir rufen Sie gerne zurück.
Sehr geehrter Herr Wagenknecht,
auch ich habe eine Frage zum Bildrecht bei Luftaufnahmen, vielleicht können Sie mir hier weiterhelfen:
Welche Genehmigungen benötige ich, um eine Gemeinde/ eine Stadt von oben (mit einer Drohne) zu filmen/ fotografieren und die Aufnahmen später auch zu veröffentlichen? Es ist ja schlichtweg unmöglich die Erlaubnis jeder einzelnen Privatperson einzuholen – „genügt“ hier die Erlaubnis der Stadt/Gemeinde? Und in welcher Form muss diese dann gestellt sein (Erlaubnis oder Auftrag)?
Beste Grüße
Ann-Kristin H.
Sehr geehrte Frau H.
zunächst einmal brauchen Sie eine Aufstiegsgenehmigung, da Sie eine Kameradrohne nutzen. Diese bekommen Sie bei der zuständigen Luftfahrtbehörde für Ihr Bundesland. Dort geben Sie direkt an, was Sie vorhaben und bekommen dann mitgeteilt, ob eine allgemeine oder eine Einzelerlaubnis benötigt wird.
Unabhängig davon müssen Sie bei Flügen innerhalb von Stadtgebieten gesondert bei der Ordnungsbehörde den Flug anmelden bzw. anfragen , ob Bedenken (insb. Sicherheit) gegen den Flug bestehen. Oft werden Auflagen gemacht, wie: Start- und Landeplatz absichern.
Wenn die Genehmigungen vorliegen, müssen Sie natürlich weiterhin die Rechte der abgebildeten Personen beachten. Aber soweit hier keine Erkennbarkeit der Personen vorliegt (ggfs. sonst unkenntlich machen) und Sie in keine Gebäude hin filmen, dürften kaum Probleme auftreten. Bei Bedenken können Sie das Rohmaterial auch sichten lassen, um sicher zu gehen.
Sorry, aber eine Aufstiegsgenehmigung ist hier spätestens seit dem 01.Oktober 2017 nicht mehr notwendig, wenn das Flugobjekt unter 2 Kg Startgewicht wiegt. Auch die zuständigen Ordnungsbehörden sind nicht mehr zu informieren, laut Regierungspräsidium Stuttgart /Luftfahrt. Dies war eine nur für Baden Württemberg zutreffende Regelung, welche jetzt, durch den Wegfall der Aufstiegserlaubnis unter 2kg nicht mehr gilt, da man nicht mehr länderbezogen, sondern bundesweit ohne diese Erlaubnis fliegen darf. Natürlich nur unter den gesetzlichen Vorschriften des Flugverbotes, Naturschutz, Wohngebiete, 1,5 km außerhalb des Flugplatz -Radius, usw.
Sehr geehrter Herr Wagenknecht,
zum Anfang nächsten Jahres will ich einen Gewerbeschein machen und Fotoaufnahmen an Hochzeiten mit der Drohne durchführen, unter der Beachtung aller Bildrechte.
Dabei werde ich gezwungen sein auch über viele Menschen zu fliegen. Dazu habe ich vor mir die nötigen Genehmigungen zu besorgen. Welche Auflagen werden sicher kommen und welche Voraussetzungen muss die Drohne haben oder könnten noch kommen?
Schon mal Danke für Ihre Antwort
Gruß Daniel M
Hallo Daniel,
das schwankt von Bundesland zu Bundesland. Am einfachsten ist es, die zuständige Luftfahrtbehörde zu fragen. Sicherlich wird aber u.a. die Auflage kommen, Start- und Landeplatz anständig zu sichern.
Hallo Herr Wagenknecht!
Unsere Jagdgenossenschaft will eine mit Kamera ausgestattete Drohne zur Wildschadensschätzung kaufen. Besteht ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Dritter falls bei der Schätzung zufälligerweise
Personen (Wanderer, Spaziergänger) erfasst werden, die nichts mit der Schätzung zu tun haben. Falls ja, wie ist dies auszuschließen?
Gruß
Michael Konrad für die Jagdgenossenschft Hangard
Hallo Herr Konrad,
von den Problemen Rund um die notwendigen Genehmigungen einmal abgesehen kann möglicherweise auch das Recht von Dritten (insb. datenschutzrechtlich) betroffen sein. Dies betrifft jedoch einen konkreten Fall und würde die Beantwortung im Rahmen der Kommentare sprengen. Gerne können Sie sich bei uns in der Kanzlei unter 0228 387 560 200 oder info@tw-law.de melden, sollte eine rechtliche Beratung gewünscht sein.
Sehr geehrter Herr Wagenknecht,
ich möchte gewerblich Fotos/Videos von Wohngebäuden für private Auftraggeber machen (Erlaubnis vom Eigentümer und Überfluggenehmigung vom angrenzenden Nachbar natürlich vorausgesetzt) und möchte gerne wissen, inwiefern man bei solchen Fotos Nachbargrundstücke auf den Fotos/Videos sehen darf? (Private Einblicke in die Gärten/Häuser mit Personen sind natürlich verboten, das ist klar.) Auf solchen Aufnahmen sind natürlich immer Nachbargrundstücke im Anschnitt zu sehen und muss man nun von allen einzelnen Eigentümern einzelne Genehmigungen bekommen? Oder ist das zb. ab einer bestimmten sichtbaren Anzahl an Häusern/ Grundstücken nicht mehr nötig? Ist dies für den Auftrag und die anschließende private Nutzung der Aufnahmen überhaupt von Bedeutung? Und wie sieht es im Gegenzug mit der Veröffentlichung im Internet aus? Viele Grüße, B.Schneider
Sehr geehrter Herr Schneider,
bei der Aufnahme von (Nachbar-)Grundstücken ist einerseits das Persönlichkeitsrecht (Stichwort: Privatsphäre) wie auch das Urheberrecht zu beachten.
Das Persönlichkeitsrecht dürfte solange nicht verletzt sein, wie keine Umfriedung überwunden oder die Wohnung dargestellt wird (vgl. KG Berlin zu Google Street View). Das Urheberrecht kann verletzt sein, sobald die Aufnahmen nicht von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind (vgl. BGH: Hundertwasser-Haus).
Bei ausschließlich privater Nutzung ist eher das Persönlichkeitsrecht von Bedeutung, da eine Urheberrechtsverletzung rglm. erst bei Veröffentlichung eintritt. Im Einzelfall ist dann bei einer geplanten Veröffentlichung wie im Internet zu prüfen ob und welche Rechte verletzt sind und welche Genehmigungen/Einwilligungen eingeholt werden müssen.
Herzliche Grüße,
Florian Wagenknecht
Sehr geehrter Herr Wagenknecht,
wir haben letztes Jahr gebaut. Die Baufirma hat unseren Baufortschritt dokumentiert und auf Ihrer Seite ins Netz gestellt. (auch Drohnenaufnahmen sind dabei) Wir sprechen also von Innen- und Außenaufnahmen mit Drohne.
Damit wird nun auf der Website geworben. Eine schriftliche Zustimmung unsererseits hat es nicht gegeben. Nun bin ich entsetzt, unser Haus im Netz zu finden.
Personen wurden allerdings nicht fotografiert.
Wie ist die Rechtslage. Können wir dagegen vorgehen?
Ich danke für Ihre Information.
Hallo Michael,
grundsätzlich kann ein Anspruch zum Schutz des Eigentums bestehen. Das muss jedoch im Einzelfall geprüft werden und benötigt weitere Hintergrundinformationen.
Für konkrete Anfragen zu Einzelfällen sind wir gerne per Telefon für ein unverbindliches Erstgespräch erreichbar: 0228 387 560.
Herzliche Grüße
Florian Wagenknecht